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So gehen Sie vor · Wegweiser

Darlehen umschulden

Wenn die Zinsbindung ausläuft, kommt es auf das richtige Datum und auf vollständige Unterlagen an.

Lesezeit: etwa 25 Minuten

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Das Wichtigste vorab

  • Für die Anschlussfinanzierung kommt es auf zwei Daten aus Ihren Unterlagen an: auf das Ende der Zinsbindung und auf den Tag, an dem das Darlehen vollständig ausgezahlt oder zuletzt eine neue Vereinbarung über den Zins oder die Rückzahlung getroffen wurde.
  • Wer die Bank wechselt, braucht neben dem neuen Vertrag auch einen Weg für die Grundschuld und eine Ablösung, bei der das Geld unmittelbar von der neuen an die bisherige Bank fließt.
  • Die neue Bank braucht Zeit für ihre Prüfung und das Grundbuchamt für die Grundschuld, und deshalb lohnt es sich, etwa ein Jahr vor dem Stichtag mit der Vorbereitung zu beginnen.

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Gehalts-abrechnungKontoauszug Unterlagenfür die Bank

Ihre Zinsbindung endet in einem Jahr. Wie stellen Sie die Unterlagen zusammen, die eine Bank für die Anschlussfinanzierung verlangt?

Kreditwürdigkeitsprüfung · §§ 505a, 505b BGB, benötigte Nachweise · Art. 247 § 1 Abs. 1 EGBGB, Grundbuchauszug · § 12 GBO

Bitten Sie jede Bank, bei der Sie anfragen, schriftlich um ihre Liste der Nachweise und um die Frist, in der sie die Unterlagen braucht. Diese Mitteilung schuldet Ihnen die Bank bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen ausdrücklich, und sie muss Sie zugleich darauf hinweisen, dass sie ohne richtige und vollständige Nachweise keine Kreditwürdigkeitsprüfung durchführen kann, ohne die der Vertrag nicht zustande kommt (Art. 247 § 1 Abs. 1 EGBGB). Legen Sie dann eine Mappe in drei Teilen an: Ihre Person und Ihr Einkommen, das bisherige Darlehen und das Haus oder die Wohnung.

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Dass die Bank so genau hinsieht, hat einen gesetzlichen Grund. Die Bank darf ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen nur abschließen, wenn es nach ihrer Prüfung wahrscheinlich ist, dass Sie Ihre Pflichten aus dem Vertrag erfüllen werden (§ 505a Abs. 1 Satz 2 BGB). Dazu muss sie Einkommen, Ausgaben und Ihre übrigen finanziellen Umstände eingehend prüfen, und sie darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass das Haus mehr wert ist als das Darlehen (§ 505b Abs. 2 BGB). Ihre Angaben muss sie in angemessener Weise überprüfen, wo es nötig ist, an Unterlagen, die sich unabhängig nachprüfen lassen (§ 505b Abs. 3 Satz 3 BGB). Eine Selbstauskunft allein trägt die Prüfung deshalb selten. Die Bank muss außerdem festhalten, worauf sie ihre Entscheidung stützt, und diese Dokumentation aufbewahren (§ 505b Abs. 4 BGB).

Zum ersten Teil der Mappe gehören der Ausweis, die letzten Gehaltsabrechnungen und der letzte Einkommensteuerbescheid, bei Selbständigen die Jahresabschlüsse und eine aktuelle Auswertung, im Ruhestand der Rentenbescheid. Legen Sie eine Aufstellung Ihrer festen Ausgaben und laufenden Verpflichtungen dazu, etwa anderer Kredite, Unterhaltszahlungen und Versicherungsbeiträge, denn auch danach fragt die Prüfung der Ausgaben und der übrigen Umstände. Geben Sie nichts zu günstig an. Hat die Bank ihre Prüfung nur deshalb falsch gemacht, weil Sie ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht oder etwas verschwiegen haben, können Sie sich später nicht auf die Schutzregeln berufen, die das Gesetz für eine fehlerhafte Prüfung vorsieht (§ 505d Abs. 3 BGB).

Für das bisherige Darlehen brauchen Sie den Vertrag mit allen Nachträgen und den letzten Jahreskontoauszug, aus dem die Restschuld hervorgeht. Fehlt ein aktueller Stand und ist in Ihrem Vertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung bestimmt, können Sie von Ihrer Bank jederzeit einen Tilgungsplan verlangen (§ 492 Abs. 3 Satz 2 BGB). Für das Haus brauchen Sie einen aktuellen Grundbuchauszug. Ihn erhalten Sie beim Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, denn als Eigentümer haben Sie das berechtigte Interesse, das das Gesetz für die Einsicht und für eine Abschrift verlangt (§ 12 Abs. 1 und 2 GBO). Ein einfacher Ausdruck kostet 10 Euro, ein amtlicher Ausdruck mit Siegel 20 Euro, als Datei 5 oder 10 Euro (Nr. 17000 bis 17003 KV GNotKG). Bestellen Sie den Auszug unmittelbar beim Grundbuchamt. Das Amtsgericht Dachau warnt ausdrücklich vor privaten Internetanbietern, die Grundbuchauszüge überteuert anbieten und mit denen das Grundbuchamt nichts zu tun hat.

Eine neue Bank bewertet das Haus nach der Darstellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht meist neu, um den Beleihungswert zu ermitteln. Halten Sie dafür bereit, was eine solche Bewertung trägt: die Flurkarte vom Vermessungsamt oder Katasteramt, die Berechnung der Wohnfläche, Pläne, Fotos und eine Liste der Modernisierungen mit Jahreszahl, bei einer Eigentumswohnung auch die Teilungserklärung. Welche dieser Unterlagen die einzelne Bank tatsächlich verlangt, steht in ihrer Liste.

Bleiben Sie bei Ihrer bisherigen Bank und steigt der Betrag nicht deutlich, muss sie Ihre Kreditwürdigkeit für die Anschlussvereinbarung nicht neu prüfen (§ 505a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit Abs. 2 BGB). Nach der Darstellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüft jede Bank ohnehin mindestens einmal im Jahr, ob ein Darlehen zurückgezahlt werden kann, und muss die Immobilie meist neu bewerten, wenn ihr Wert sinkt. Eine neue Bank prüft dagegen alles von Anfang an. Sehen Sie sich deshalb vor dem ersten Antrag an, welche Daten die Auskunfteien über Sie gespeichert haben. Die erste Kopie dieser Daten steht Ihnen ohne Kosten zu (Art. 15 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung). Lehnt eine Bank ab, muss sie Ihnen das unverzüglich mitteilen (Art. 247 § 1 Abs. 4 EGBGB). Bitten Sie dann schriftlich um den Grund, damit Sie bei der nächsten Bank nachbessern können.

Werkzeug: Checkliste: Unterlagen für die Anschlussfinanzierung →

Was jetzt zu tun ist
  • Jede Bank schriftlich um ihre Liste der Nachweise und um die Frist dafür bitten.
  • Beim Grundbuchamt des Amtsgerichts einen aktuellen Grundbuchauszug bestellen, nicht über private Internetanbieter.
  • Den Darlehensvertrag mit allen Nachträgen und dem letzten Jahreskontoauszug heraussuchen, bei Bedarf einen Tilgungsplan verlangen.
  • Einkommensnachweise, den letzten Steuerbescheid und eine Aufstellung aller festen Ausgaben zusammenstellen.
  • Vor dem ersten Antrag die eigenen Daten bei den Auskunfteien abfragen.
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Darlehens-vertrag Zinsbindung

Sie wissen nicht, ab welchem Tag Sie Ihr Darlehen ohne Entschädigung kündigen können. Wie finden Sie das Datum in Ihren Unterlagen?

Kündigung durch den Darlehensnehmer · § 489 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, nicht abdingbar · § 489 Abs. 4 BGB

Suchen Sie zwei Daten heraus. Das erste ist das Ende der Zinsbindung aus dem Vertrag oder dem letzten Nachtrag über den Zins. Das zweite ist der Tag, an dem der letzte Teilbetrag ausgezahlt wurde, oder der Tag, an dem Sie später eine neue Vereinbarung über den Zins oder die Zeit der Rückzahlung getroffen haben. Von diesem zweiten Tag an zählen die zehn Jahre, nach denen Sie ein Darlehen mit festem Zins mit sechs Monaten Frist kündigen können (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Steht in Ihrem Vertrag eine Klausel, die dieses Recht ausschließt oder an zusätzliche Bedingungen knüpft, rechnen Sie trotzdem mit dem gesetzlichen Datum, denn eine solche Klausel ist unwirksam (§ 489 Abs. 4 Satz 1 BGB).

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Das erste Datum bestimmt, bis wann eine Kündigung zum Ende der Zinsbindung bei der Bank sein muss. Läuft die Zinsbindung vor dem Ende der Laufzeit aus und ist für die Zeit danach noch kein neuer Zins vereinbart, muss sie spätestens einen Monat vor dem letzten Bindungstag zugehen (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Tragen Sie diesen Tag gleich in den Kalender ein. Steht in Ihrem Vertrag dagegen, dass die ganze Restschuld zum Ende der Zinsbindung fällig wird, endet der Vertrag an diesem Tag ohnehin. Dann braucht es keine Kündigung, wohl aber rechtzeitig eine Anschlussfinanzierung, und die Bank muss Ihnen spätestens drei Monate vorher sagen, ob sie das Darlehen fortführen will (§ 493 Abs. 2 BGB).

Der Tag der letzten Auszahlung steht oft nicht im Vertrag. Sie finden ihn auf den Auszügen des Darlehenskontos aus dem Jahr der Auszahlung, beim Hausbau häufig erst nach mehreren Teilbeträgen, denn das Gesetz rechnet ab dem vollständigen Empfang. Haben Sie später eine neue Zinsvereinbarung unterschrieben, zählt nach dem Wortlaut des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Zeitpunkt dieser Vereinbarung und nicht der spätere Beginn des neuen Zinses. Wer eine Verlängerung schon ein oder zwei Jahre vorher abgeschlossen hat, verrechnet sich hier leicht. Notieren Sie das Datum, an dem die Vereinbarung zustande kam, also den Tag, an dem die letzte Unterschrift geleistet oder die Annahme der Bank bei Ihnen eingegangen ist.

Der sichere Weg ist, die Kündigung erst nach Ablauf der zehn Jahre zu erklären, denn so lautet der § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, und sie wirkt dann sechs Monate später. Planen Sie deshalb mit zehneinhalb Jahren ab dem maßgeblichen Tag als frühestem Ende. Ob auch eine bloße Änderung der Tilgung als neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung zählt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Ist bei Ihnen die Tilgung einmal geändert worden, lassen Sie sich von der Bank bestätigen, welches Datum sie zugrunde legt.

Haben Sie mehrere Darlehen, etwa ein Förderdarlehen neben dem Darlehen der Bank, gilt für jedes ein eigenes Datum und es können eigene Bedingungen gelten. Lesen Sie in jedem Vertrag den Abschnitt über die Kündigung, denn der Vertrag muss das Verfahren der Kündigung angeben (Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB). Schreiben Sie dann Ihrer Bank und bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung der Daten für jedes einzelne Darlehen. Bis die Antwort da ist, planen Sie mit dem Datum, das sich aus Ihren eigenen Unterlagen ergibt.

Was jetzt zu tun ist
  • Im Vertrag und in allen Nachträgen das Ende der Zinsbindung suchen.
  • Auf den Auszügen des Darlehenskontos den Tag der letzten Auszahlung finden.
  • Das Datum jeder späteren Vereinbarung über Zins oder Rückzahlung notieren, nicht den Beginn des neuen Zinses.
  • Für jedes Darlehen den frühesten Tag für eine Kündigung ausrechnen und in den Kalender eintragen.
  • Die Bank schriftlich um Bestätigung der Daten für jedes Darlehen bitten.
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Angebot zurVerlängerung ?

Ihre Bank schickt Ihnen vor Ablauf der Zinsbindung ein Angebot zur Verlängerung. Was prüfen Sie, bevor Sie zustimmen?

Unterrichtung vor Ende der Sollzinsbindung · § 493 Abs. 1 BGB, Änderung der Bedingungen · § 493 Abs. 7 BGB, veränderlicher Zins · § 489 Abs. 2 BGB

Spätestens drei Monate, bevor Ihre Zinsbindung ausläuft, muss die Bank Ihnen schreiben, ob sie Ihnen einen neuen festen Zins anbietet, und falls ja, welchen sie zu diesem Zeitpunkt verlangt (§ 493 Abs. 1 BGB). Legen Sie das Schreiben neben den alten Vertrag. Vergleichen Sie vor allem den Zins und die Dauer der neuen Bindung, und rechnen Sie nach, welche Restschuld am Ende bleibt. Unterschreiben Sie erst, wenn Sie das Angebot mit dem einer anderen Bank verglichen haben.

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Das Gesetz verlangt den Zins, der zum Zeitpunkt der Unterrichtung angeboten wird. Ein Angebot, das im Sommer kommt, muss deshalb im Herbst nicht mehr gelten. Fragen Sie schriftlich, bis zu welchem Tag die Bank an den genannten Zins gebunden ist, und notieren Sie diese Frist. Ändert die Bank mit der Verlängerung auch andere Bedingungen, muss sie Ihnen vorher die Änderungen klar beschreiben, sagen, ob Ihre Zustimmung nötig ist, den zeitlichen Rahmen nennen und angeben, wo und bei welcher Behörde Sie sich beschweren können (§ 493 Abs. 7 BGB). Fehlen diese Angaben, fordern Sie sie an, bevor Sie zustimmen.

Lesen Sie in Ihrem Vertrag nach, was gilt, wenn Sie nicht antworten. Steht dort, dass das Darlehen dann zu einem veränderlichen Zins weiterläuft, lässt sich das wieder ändern, denn ein Darlehen mit veränderlichem Zins können Sie jederzeit mit drei Monaten Frist kündigen (§ 489 Abs. 2 BGB). Jede Anpassung eines veränderlichen Zinses wird außerdem erst wirksam, nachdem die Bank Sie über die Einzelheiten unterrichtet hat (§ 493 Abs. 3 BGB). Fragen Sie trotzdem vorher, welcher Zins in diesem Fall gilt.

Mit der Unterschrift unter eine neue Zinsvereinbarung beginnen die zehn Jahre für Ihr Kündigungsrecht neu, und zwar ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung, nicht ab dem Beginn des neuen Zinses (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB). Rechnen Sie den neuen frühesten Tag für eine Kündigung vor der Unterschrift aus und tragen Sie ihn ein. Bei einer sehr frühen Verlängerung kann er vor dem Ende der neuen Bindung liegen.

Bleiben Sie bei Ihrer Bank, muss sie Ihre Kreditwürdigkeit nur neu prüfen, wenn der Betrag deutlich steigt (§ 505a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit Abs. 2 BGB). Fragen Sie außerdem, ob die Bank Ihnen nur eine geänderte Zinsvereinbarung schickt oder einen neuen Darlehensvertrag mit Europäischem Standardisiertem Merkblatt und Information über den Widerruf. Davon kann abhängen, ob Sie nach der Unterschrift noch widerrufen können. Geht das aus dem Schreiben nicht eindeutig hervor, lassen Sie es sich schriftlich bestätigen.

Was jetzt zu tun ist
  • Das Schreiben der Bank mit dem Eingangsdatum aufheben und die Frist zur Antwort notieren.
  • Schriftlich fragen, bis zu welchem Tag der angebotene Zins gilt.
  • Den neuen Zins und die Restschuld am Ende der neuen Bindung mit dem alten Vertrag vergleichen.
  • Bei mindestens einer anderen Bank ein Angebot zum Vergleich einholen.
  • Den neuen frühesten Tag für eine Kündigung ausrechnen.
  • Schriftlich fragen, ob nach der Unterschrift ein Widerrufsrecht besteht.
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EuropäischesStandardisiertesMerkblatt EuropäischesStandardisiertesMerkblatt

Sie holen Angebote anderer Banken ein. Wie lesen Sie das Europäische Standardisierte Merkblatt, das jede Bank Ihnen aushändigen muss?

Vorvertragliche Information · § 491a Abs. 1 und 3 BGB, Art. 247 § 1 Abs. 2 EGBGB

Das Merkblatt folgt bei jeder Bank demselben amtlichen Muster, und darum lassen sich Angebote Abschnitt für Abschnitt vergleichen (Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mit Anlage 6). Abschnitte, die für Ihren Kredit nicht gelten, etwa der über einen Kreditvermittler, muss die Bank streichen, und die Nummern der folgenden Abschnitte verschieben sich dann (Anlage 6 Teil A). Legen Sie die Merkblätter nebeneinander und vergleichen Sie nach den Überschriften, nicht nach den Nummern. Sehen Sie zuerst ganz oben nach, bis zu welchem Tag die Angaben gültig sind. Steht dort der Zusatz „mit Ausnahme des Zinssatzes und anderer Kosten“, gilt das Datum gerade nicht für den Zins. Fragen Sie dann schriftlich, bis wann der genannte Zins gilt. Das Muster sieht dort auch den Satz vor, dass das Merkblatt die Bank nicht verpflichtet, den Kredit zu gewähren. Bindend wird erst ein Angebot oder ein Vertragsvorschlag, an den die Bank sich ausdrücklich bindet, und auch ihm muss das Merkblatt beiliegen (Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 3 EGBGB).

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Lesen Sie danach den Abschnitt „Hauptmerkmale des Kredits“, im amtlichen Muster die Nummer 3. Dort stehen Betrag, Laufzeit und Art des Kredits, und, wo die Bank das angibt, der Schätzwert Ihres Hauses, die Beleihungsgrenze und die verlangte Sicherheit. Weicht der Schätzwert stark von Ihrer eigenen Vorstellung ab, fragen Sie nach, wie er ermittelt wurde, denn er beeinflusst die Bedingungen. Der Abschnitt „Zinssatz und andere Kosten“ nennt den effektiven Jahreszins und seine Bestandteile, die einmaligen und die regelmäßigen Kosten. Die Abschnitte danach zeigen Häufigkeit, Zahl und Höhe der Raten und, wo die Bank das angibt, ein Beispiel für den Tilgungsplan.

Der effektive Jahreszins enthält die Zinsen und alle sonstigen Kosten, die die Bank kennt, dazu die Kosten einer Bewertung des Hauses, wenn sie für das Darlehen nötig ist (§ 16 Abs. 3 der Preisangabenverordnung). Notarkosten sind ausdrücklich nicht enthalten (§ 16 Abs. 4 Nr. 5 der Preisangabenverordnung). Das Muster sieht im selben Abschnitt außerdem den Hinweis vor, dass für die Eintragung der Grundschuld eine Gebühr fällig wird, und eine gesonderte Liste der Kosten, die der Bank nicht bekannt sind. Vergleichen Sie deshalb neben dem effektiven Jahreszins auch den Gesamtbetrag, den Sie zurückzahlen, und lesen Sie genau, welche Kosten das Merkblatt nicht einrechnet.

Unter der Überschrift „Zusätzliche Auflagen“ sehen Sie nach, welche Sicherheit die Bank verlangt, ob sie Ihre bisherige Grundschuld übernimmt und ob eine Versicherung oder ein Konto Bedingung ist. Der Abschnitt „Vorzeitige Rückzahlung“ sagt, ob und zu welchen Bedingungen Sie vorzeitig zurückzahlen können und wie eine Entschädigung dafür berechnet würde, der Abschnitt „Flexible Merkmale“, ob sich der Kredit auf ein anderes Haus übertragen lässt. Unter „Sonstige Rechte des Kreditnehmers“ stehen Bedenkzeit oder Widerrufsrecht, unter „Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag erwachsenden Verpflichtungen“ die Folgen, wenn Raten ausbleiben. Wird das Geld erst zum Stichtag in einigen Monaten abgerufen, fragen Sie, ob und ab wann Bereitstellungszinsen oder bei einem Forward-Darlehen ein Zinsaufschlag anfallen und in welchem Abschnitt sie stehen.

Das Merkblatt muss Ihnen in Textform zugehen, sobald die Bank Ihre Angaben hat, und jedenfalls rechtzeitig, bevor Sie sich binden (Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Daneben bekommen Sie ein gesondertes Blatt mit weiteren Informationen, darunter den deutlich gestalteten Hinweis, ob die Bank Forderungen aus dem Darlehen ohne Ihre Zustimmung an andere abtreten darf (Art. 247 § 1 Abs. 3 EGBGB). Verstehen Sie einen Abschnitt nicht, bitten Sie um eine Erläuterung. Die Bank muss Ihnen vor dem Abschluss angemessene Erläuterungen geben, damit Sie beurteilen können, ob der Vertrag zu Ihrem Zweck und Ihren Vermögensverhältnissen passt, einschließlich der Folgen eines Zahlungsverzugs (§ 491a Abs. 3 BGB).

Werkzeug: Merkblatt: das Europäische Standardisierte Merkblatt lesen →

Was jetzt zu tun ist
  • Von jeder Bank das Merkblatt in Textform verlangen und das Gültigkeitsdatum oben notieren, auch einen Zusatz zum Zinssatz.
  • Die Merkblätter nach den Überschriften nebeneinanderlegen, zuerst die Hauptmerkmale des Kredits und den Abschnitt zu Zinssatz und Kosten.
  • Neben dem effektiven Jahreszins den Gesamtbetrag der Rückzahlung vergleichen und die Liste der nicht eingerechneten Kosten lesen.
  • Unter „Zusätzliche Auflagen“ nachsehen, ob die Bank die bisherige Grundschuld übernimmt.
  • Nach Bereitstellungszinsen oder einem Zinsaufschlag bis zum Stichtag fragen.
  • Für jeden unklaren Abschnitt eine Erläuterung erbitten.
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Vertrags-entwurf Bedenkzeit

Sie haben sich für eine Bank entschieden. Wie verlangen Sie vorab den Vertragsentwurf, und wie nutzen Sie die Zeit bis zur Unterschrift?

Vertragsentwurf · § 491a Abs. 2 BGB, Widerrufsrecht und Bedenkzeit · § 495 BGB, Beginn der Widerrufsfrist · § 356b BGB

Sobald die Bank zum Abschluss bereit ist, können Sie den Entwurf des Vertrags verlangen (§ 491a Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Macht sie Ihnen ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag, muss sie Ihnen bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen von sich aus anbieten, den Entwurf auszuhändigen, und wenn Ihnen kein Widerrufsrecht zusteht, muss sie ihn aushändigen (§ 491a Abs. 2 Satz 3 BGB). Bitten Sie schriftlich darum, und zwar mit allen Anlagen, also auch mit den Bedingungen für die Grundschuld und der Erklärung, welche Forderungen sie sichern soll. Vergleichen Sie den Entwurf Zahl für Zahl mit dem Merkblatt, bevor Sie einen Termin zur Unterschrift vereinbaren.

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Prüfen Sie im Entwurf vor allem den Tag der Auszahlung. Er muss zum Ende Ihrer bisherigen Zinsbindung passen, damit das alte Darlehen genau an diesem Tag abgelöst wird. Fragen Sie außerdem, unter welchen Bedingungen die Bank auszahlt, etwa erst nachdem die Grundschuld abgetreten oder eingetragen ist, und ob das bis zum Stichtag zu schaffen ist. Der Vertrag selbst muss schriftlich geschlossen werden, und nach dem Abschluss steht Ihnen eine Abschrift zu (§ 492 Abs. 1 und 3 Satz 1 BGB).

Nach der Unterschrift haben Sie in der Regel vierzehn Tage für einen Widerruf (§ 495 Abs. 1 mit § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Frist beginnt nicht, bevor Sie Ihre Vertragsurkunde oder eine Abschrift erhalten haben (§ 356b Abs. 1 BGB), und deshalb notieren Sie dieses Datum. Der Vertrag muss die Frist und die übrigen Umstände des Widerrufs nennen und den Betrag der Zinsen, der je Tag zu zahlen ist, wenn das Geld schon ausgezahlt wurde (Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB). Fehlen die Angaben zum Widerruf, läuft die Frist erst ab dem Tag, an dem die Bank sie nachreicht, und beträgt dann einen Monat. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen erlischt das Widerrufsrecht aber in jedem Fall ein Jahr und vierzehn Tage nach dem Abschluss oder, wenn Sie die Urkunde später erhalten, nach diesem Tag (§ 356b Abs. 2 BGB).

Wollen Sie widerrufen, genügt eine eindeutige Erklärung gegenüber der Bank, ohne Begründung, und für die Frist kommt es auf die rechtzeitige Absendung an (§ 355 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BGB). Schicken Sie den Widerruf so, dass Sie das Datum der Absendung belegen können. Bedenken Sie vorher, dass ein Widerruf auch die Anschlussfinanzierung entfallen lässt, die Sie für den Stichtag brauchen.

Gehört der Darlehensvertrag zu den Verträgen, die notariell beurkundet werden müssen, und bestätigt der Notar, dass Ihre Rechte aus den §§ 491a und 492 BGB gewahrt sind, besteht kein Widerrufsrecht (§ 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dann muss die Bank Ihnen vor dem Abschluss mindestens sieben Tage zum Überlegen geben, gerechnet ab der Aushändigung ihres Angebots, und bleibt so lange daran gebunden (§ 495 Abs. 3 BGB). Nutzen Sie die Zeit bis zur Unterschrift auch für die Ablösung. Fragen Sie die bisherige Bank nach dem Betrag, der am Stichtag offen sein wird, und nach den Unterlagen zur Grundschuld.

Was jetzt zu tun ist
  • Den Entwurf mit allen Anlagen schriftlich anfordern.
  • Die Zahlen des Entwurfs mit dem Merkblatt vergleichen.
  • Den Tag der Auszahlung und die Bedingungen dafür mit dem Ende der bisherigen Zinsbindung abgleichen.
  • Das Datum notieren, an dem Sie die Vertragsurkunde erhalten, und prüfen, ob die Angaben zum Widerruf darin stehen.
  • Bei der bisherigen Bank den Betrag zum Stichtag erfragen.
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bisherige Bank neue Bank Abtretung

Sie wechseln zu einer neuen Bank. Wie lassen Sie die bestehende Grundschuld abtreten, statt eine neue bestellen zu lassen?

Abtretung · §§ 1154, 1192 BGB, Form · § 29 GBO, Gebühr Nr. 14130 KV GNotKG

Fragen Sie zuerst die neue Bank, ob sie die bestehende Grundschuld übernimmt und welche Höhe sie dafür braucht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weist darauf hin, die Kosten für die Übertragung der Grundschuld beim Wechsel in den Vergleich einzubeziehen. Sagt die neue Bank zu, bitten Sie die bisherige Bank, die Grundschuld an die neue abzutreten, sobald diese das alte Darlehen ablöst. Damit das Grundbuchamt die Abtretung einträgt, muss die Erklärung der bisherigen Bank öffentlich beglaubigt sein oder in einer öffentlichen Urkunde stehen (§§ 19, 29 Abs. 1 Satz 1 GBO).

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Sehen Sie im Grundbuch in Abteilung III nach, ob es eine Briefgrundschuld oder eine Buchgrundschuld ist. Steht dort, dass die Erteilung eines Briefs ausgeschlossen ist, wird die Abtretung erst wirksam, wenn das Grundbuchamt sie eingetragen hat (§ 1192 Abs. 1 mit §§ 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB). Bei einer Briefgrundschuld genügen die schriftliche Abtretung und die Übergabe des Briefs, eine Eintragung ist dann nicht zwingend (§ 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auf Verlangen der neuen Bank muss die bisherige ihre Abtretung auf eigene Kosten öffentlich beglaubigen lassen (§ 1154 Abs. 1 Satz 2 BGB). Fragen Sie in diesem Fall nach, wo der Brief liegt, denn ohne ihn kommt die Abtretung nicht zustande.

Rechnen Sie die Kosten beider Wege mit dem Nennbetrag der Grundschuld aus, denn nach ihm richten sich die Gebühren (§ 53 Abs. 1 GNotKG). Für die Eintragung einer Abtretung erhebt das Grundbuchamt eine halbe Gebühr (Nr. 14130 KV GNotKG). Auch die Abtretungserklärung der bisherigen Bank braucht die Form des § 29 GBO. Lässt die Bank ihre Unterschrift bei einem Notar beglaubigen, entsteht dafür eine eigene Gebühr von 0,2, mindestens 20 und höchstens 70 Euro (Nr. 25100 KV GNotKG), bei einem Entwurf durch den Notar mehr. Fragen Sie beide Banken, wer diese Kosten trägt. Eine neue Buchgrundschuld kostet dort eine volle Gebühr, eine neue Briefgrundschuld das 1,3-fache (Nr. 14121 und 14120 KV GNotKG), und hinzu kommt die Beurkundung der Bestellung beim Notar, in der Regel mit einer vollen Gebühr (Nr. 21200 KV GNotKG). Bei einer Grundschuld über 200.000 Euro beträgt die volle Gebühr nach der Tabelle B 435 Euro, die halbe Gebühr für die Abtretung also 217,50 Euro (§ 34 GNotKG mit Anlage 2). Ist das neue Darlehen höher als die alte Grundschuld, reicht die Abtretung allein meist nicht aus, und das klärt die neue Bank mit Ihnen.

Mit der Abtretung unterschreiben Sie bei der neuen Bank eine eigene Erklärung darüber, welche Forderungen die Grundschuld künftig sichert. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht rät, auf diese Zweckerklärung besonders zu achten. Lesen Sie sie vor der Unterschrift und fragen Sie nach, wenn Ihnen der Umfang unklar ist, etwa ob sie nur das neue Darlehen erfasst oder alle künftigen Forderungen der Bank. Einwendungen, die Ihnen aus dem Sicherungsvertrag mit der bisherigen Bank gegen die Grundschuld zustehen, können Sie auch der neuen Bank entgegenhalten (§ 1192 Abs. 1a Satz 1 BGB).

Was jetzt zu tun ist
  • Bei der neuen Bank fragen, ob sie die Grundschuld übernimmt und in welcher Höhe.
  • Im Grundbuch nachsehen, ob es eine Brief- oder eine Buchgrundschuld ist, und bei einem Brief klären, wo er liegt.
  • Die Kosten der Abtretung und einer neuen Grundschuld nach dem Nennbetrag ausrechnen.
  • Die bisherige Bank schriftlich bitten, die Grundschuld bei der Ablösung an die neue Bank abzutreten.
  • Die Zweckerklärung der neuen Bank vor der Unterschrift lesen.
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Kündigung zehnJahre Einschreiben

Ihr Darlehen wurde vor mehr als zehn Jahren voll ausgezahlt. Wie kündigen Sie schriftlich, und wie stimmen Sie den Tag der Rückzahlung mit der neuen Bank ab?

Kündigung nach zehn Jahren · § 489 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BGB

Schreiben Sie die Kündigung erst, wenn die neue Bank verbindlich zugesagt hat und der Tag der Auszahlung feststeht. Die Kündigung wird mit dem Zugang bei der Bank wirksam erklärt (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) und beendet das Darlehen sechs Monate später (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Binnen zwei Wochen danach muss die bisherige Bank ihr Geld haben, andernfalls behandelt das Gesetz die Kündigung so, als wäre sie nie erklärt worden (§ 489 Abs. 3 BGB). Das Darlehen liefe dann zu den alten Bedingungen weiter, und die Anschlussfinanzierung hinge in der Luft. Schicken Sie die Kündigung deshalb so, dass Sie den Zugang beweisen können.

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Rechnen Sie vom gewünschten Tag der Rückzahlung sechs Monate zurück. Das ist der späteste Tag, an dem die Kündigung bei der Bank sein muss, und für die Post planen Sie einige Tage Puffer ein. Schicken Sie die Kündigung erst ab, wenn die zehn Jahre abgelaufen sind. Das ist der sichere Weg, denn das Gesetz gibt Ihnen das Recht zur Kündigung „nach Ablauf von zehn Jahren“ (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Den Tag der Auszahlung bei der neuen Bank legen Sie in die zwei Wochen nach dem Wirksamwerden, möglichst an deren Anfang, damit eine kleine Verzögerung die Kündigung nicht zunichtemacht.

Haben mehrere Personen den Darlehensvertrag unterschrieben, lassen Sie die Kündigung von allen unterschreiben, damit über ihre Wirksamkeit kein Streit entstehen kann. Ein Einschreiben mit Rückschein belegt den Empfang mit einer Unterschrift. Ebenso gut lässt er sich durch einen Boten belegen, der den Brief in den Briefkasten der Bank einwirft und Tag und Uhrzeit notiert. Möglich ist auch die Abgabe in der Filiale gegen eine Empfangsbestätigung auf Ihrer Kopie. Sieht der Vertrag zusätzlich eine andere Form vor, etwa das Postfach im Online-Banking, schicken Sie die Kündigung trotzdem auch als Brief mit Zugangsnachweis, denn erschweren kann der Vertrag Ihr Kündigungsrecht ohnehin nicht (§ 489 Abs. 4 Satz 1 BGB).

Bitten Sie in der Kündigung um eine Bestätigung des Tages, an dem sie wirkt, und um eine Aufstellung des Betrags, der dann offen ist, mit den Zinsen je Tag. Diese Aufstellung braucht die neue Bank für die Ablösung. Erklärungen, die die Bank Ihnen nach dem Abschluss des Vertrags gibt, muss sie auf einem dauerhaften Datenträger abgeben, also etwa auf Papier oder als Datei (§ 492 Abs. 5 BGB). Kommt nach zwei Wochen keine Antwort, fragen Sie schriftlich nach.

Textbaustein: Kündigung eines Darlehens nach zehn Jahren

An die [Name der Bank], [Anschrift]

Darlehen Nr. [Nummer], Darlehensnehmer [Vorname Name, Anschrift]

Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich das oben genannte Darlehen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Maßgeblich ist nach meinen Unterlagen der [Datum], der Tag [der vollständigen Auszahlung oder der letzten Vereinbarung über den Zins oder die Rückzahlung].

Bitte bestätigen Sie mir schriftlich den Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, und teilen Sie mir den Betrag mit, der an diesem Tag zur Rückzahlung offen ist, mit Angabe der Zinsen je Tag.

Die Rückzahlung wird die [Name der neuen Bank] übernehmen, die sich wegen der Ablösung und der Grundschuld an Sie wenden wird.

Mit freundlichen Grüßen

[Ort, Datum, Unterschriften aller Darlehensnehmer]

Wichtig: Ist das Geld nicht binnen zwei Wochen nach dem Wirksamwerden bei der Bank, behandelt das Gesetz die Kündigung so, als wäre sie nie erklärt worden (§ 489 Abs. 3 BGB). Schicken Sie die Kündigung erst ab, wenn die neue Bank verbindlich zugesagt hat.

Werkzeug: Vorlage: Kündigung nach zehn Jahren →

Was jetzt zu tun ist
  • Erst kündigen, wenn die neue Bank verbindlich zugesagt hat.
  • Vom Tag der Rückzahlung sechs Monate zurückrechnen und einige Tage für die Post einplanen.
  • Die Kündigung von allen unterschreiben lassen, die den Darlehensvertrag unterschrieben haben.
  • Den Zugang beweisbar machen, durch Einschreiben mit Rückschein, Boten oder Empfangsbestätigung.
  • Den Auszahlungstag der neuen Bank an den Anfang der zwei Wochen nach dem Wirksamwerden legen.
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Treuhand-auftrag Ablösung

Die alte Bank soll ihr Geld unmittelbar von der neuen Bank erhalten. Wie läuft die Ablösung über einen Treuhandauftrag ab?

Abtretung an die neue Bank · §§ 1154, 1192 BGB, Angaben zur vorzeitigen Rückzahlung · § 493 Abs. 5 BGB

Bei der Ablösung zahlt die neue Bank den offenen Betrag unmittelbar an die bisherige Bank. Diese darf das Geld nur behalten, wenn sie die Abtretung der Grundschuld oder die Löschungsbewilligung an die neue Bank herausgibt. Ihre Aufgabe ist es, beide Banken rechtzeitig zusammenzubringen und die Zahlen zu prüfen, die sie nennen.

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Der Ablauf hat in der Regel vier Schritte. Sie unterschreiben bei der neuen Bank den Auftrag zur Ablösung und nennen die bisherige Bank mit der Nummer des Darlehens. Die neue Bank fragt dort den Betrag zum Stichtag an. Die bisherige Bank nennt ihn zusammen mit den Bedingungen, unter denen sie die Unterlagen herausgibt. Dann überweist die neue Bank mit einem Treuhandauftrag, und die bisherige Bank schickt die Unterlagen. Ihr Anspruch darauf, dass die bisherige Bank die Grundschuld nach der Rückzahlung abtritt oder ihre Löschung bewilligt, ergibt sich aus Ihrem Sicherungsvertrag mit ihr.

Prüfen Sie den genannten Betrag an Ihrem letzten Kontoauszug und den Raten, die seitdem gezahlt wurden. Fragen Sie nach den Zinsen je Tag, falls das Geld einige Tage später eingeht. Kommt die Zahlung nach dem Ende der Zinsbindung, kann für die Zwischenzeit ein anderer Zins gelten. Kommt sie davor, wird aus der Ablösung eine vorzeitige Rückzahlung. Die bisherige Bank muss sie nur unter den Voraussetzungen des § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB annehmen und kann dafür eine Entschädigung verlangen (§ 502 Abs. 1 BGB). Legen Sie den Stichtag deshalb mit beiden Banken schriftlich auf den Tag fest, der sich aus Ihrem Vertrag ergibt.

Liegt der Stichtag vor dem Ende der Zinsbindung, teilen Sie der bisherigen Bank schriftlich mit, dass Sie vorzeitig zurückzahlen wollen. Die bisherige Bank muss Ihnen dann unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger mitteilen, ob die vorzeitige Rückzahlung zulässig ist, welchen Betrag Sie zahlen müssten und wie hoch eine Entschädigung wäre, und die Annahmen, auf die sie sich stützt, offenlegen (§ 493 Abs. 5 BGB). Mit diesen Angaben können Sie entscheiden, ob sich das Warten bis zum Ende der Bindung lohnt. Verlangt eine Bank für die Ablösung oder für die Herausgabe der Unterlagen ein eigenes Entgelt, lassen Sie sich die Grundlage dafür schriftlich nennen.

Zahlen Sie die Raten an die bisherige Bank weiter, bis die Ablösung bestätigt ist. Bitten Sie beide Banken um eine schriftliche Nachricht, sobald das Geld eingegangen ist und die Unterlagen verschickt sind. Die Eintragung im Grundbuch beantragt danach in der Regel die neue Bank oder der Notar. Über jede Eintragung erhalten Sie als eingetragener Eigentümer eine Nachricht des Grundbuchamts, die die Eintragung wörtlich wiedergibt (§ 55 Abs. 1 und 6 GBO). Prüfen Sie daran, ob in Abteilung III jetzt die neue Bank steht.

Was jetzt zu tun ist
  • Bei der neuen Bank den Auftrag zur Ablösung mit Namen der bisherigen Bank und Nummer des Darlehens unterschreiben.
  • Den genannten Betrag mit dem letzten Kontoauszug abgleichen.
  • Nach den Zinsen je Tag fragen und den Stichtag mit dem Ende der Zinsbindung abgleichen.
  • Liegt der Stichtag vor dem Ende der Bindung, die Angaben zur vorzeitigen Rückzahlung schriftlich anfordern.
  • Die Raten bis zur bestätigten Ablösung weiterzahlen.
  • Die Nachricht des Grundbuchamts mit Abteilung III vergleichen.
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Haushaltsplan EinnahmenAusgaben

Sie sehen voraus, dass die neue Rate für Sie zu hoch wird. Wie bereiten Sie das Gespräch mit Ihrer Bank vor, bevor ein Rückstand entsteht?

Gespräch über eine einverständliche Regelung · § 498 Abs. 1 Satz 2 BGB, Kündigung bei Rückstand · § 498 Abs. 2 BGB, Bedenkzeit · § 495 Abs. 3 BGB

Melden Sie sich bei Ihrer Bank, sobald Sie absehen, dass die neue Rate nicht in Ihren Haushalt passt, und nicht erst nach der ersten ausgefallenen Zahlung. Bitten Sie schriftlich um ein Gespräch und bereiten Sie eine Aufstellung Ihrer Einnahmen und Ausgaben vor. Fragen Sie im Gespräch nach einer längeren Laufzeit, einer niedrigeren Tilgung oder einer befristeten Aussetzung der Tilgung. Das Merkblatt, das Sie mit dem Darlehen erhalten haben, fordert Sie im Abschnitt „Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag erwachsenden Verpflichtungen“ selbst auf, bei Schwierigkeiten mit den Raten Kontakt aufzunehmen. Nach der Darstellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht müssen Banken Verfahren einrichten, um Zahlungsschwierigkeiten früh zu erkennen und Maßnahmen wie eine Umschuldung zu prüfen.

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Der frühe Zeitpunkt hat einen rechtlichen Grund. Sobald die Bank Ihnen nach § 498 BGB eine Zahlungsfrist von zwei Wochen für den Rückstand setzt, läuft jedes Gespräch gegen diese Frist. Wer vorher selbst schreibt, verhandelt ohne diesen Druck und mit Unterlagen, die er in Ruhe zusammenstellen konnte.

Eine Aufstellung hilft im Gespräch vor allem dann, wenn sie belegt ist. Legen Sie die Nachweise über Einkommen und feste Ausgaben bei und rechnen Sie aus, welche Rate Sie auf Dauer tragen können. Sagen Sie auch, ob die Schwierigkeit vorübergehend ist, etwa wegen Krankheit oder Kurzarbeit, und ab wann sich das voraussichtlich ändert.

Ersetzt oder ergänzt die Bank Ihren Vertrag, um eine Kündigung wegen Rückstands oder eine Zwangsvollstreckung zu vermeiden, muss sie Ihre Kreditwürdigkeit nur dann neu prüfen, wenn der Betrag deutlich steigt (§ 505a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit Abs. 2 BGB). Ein Widerrufsrecht steht Ihnen bei einer solchen Rückzahlungsvereinbarung nicht zu, wenn die Bank bereits kündigen dürfte, die Vereinbarung ein gerichtliches Verfahren vermeidet und der Gesamtbetrag geringer ist als die Restschuld (§ 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dafür muss Ihnen die Bank vor dem Abschluss eine Bedenkzeit von mindestens sieben Tagen geben, in der sie an ihr Angebot gebunden bleibt (§ 495 Abs. 3 BGB). Nutzen Sie diese Tage, um die Vereinbarung prüfen zu lassen, bevor Sie unterschreiben.

Wohnen Sie selbst im Haus und reicht das Einkommen knapp nicht, lassen Sie prüfen, ob Ihnen ein Lastenzuschuss zusteht. Das ist das Wohngeld für Menschen, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum haben (§ 3 Abs. 2 Satz 1 WoGG). Sie beantragen es bei der Wohngeldbehörde Ihrer Gemeinde, Stadt oder Ihres Landkreises. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht rät, in einem solchen Fall früh eine Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen. Setzt die Bank Ihnen doch eine Frist zur Zahlung des Rückstands, beginnt ein anderer Abschnitt, um den es im Wegweiser „Versteigerung abwenden“ geht.

Was jetzt zu tun ist
  • Die Bank schriftlich um ein Gespräch bitten, bevor eine Rate ausfällt.
  • Einnahmen und Ausgaben mit Belegen aufstellen und die tragbare Rate ausrechnen.
  • Im Gespräch nach einer längeren Laufzeit oder einer niedrigeren Tilgung fragen.
  • Bei einer neuen Vereinbarung die Bedenkzeit von sieben Tagen für eine Prüfung nutzen.
  • Bei der Wohngeldbehörde fragen, ob ein Lastenzuschuss in Betracht kommt.
  • Eine Schuldnerberatungsstelle ansprechen, wenn der Haushaltsplan nicht aufgeht.
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Grundbuch Grundschuld Löschungs-bewilligung

Ihr Darlehen ist getilgt. Wie lassen Sie die Grundschuld im Grundbuch löschen, und was kostet das?

Löschung · §§ 19, 27, 29 GBO, Gebühren Nr. 14140, 22124 und 25101 KV GNotKG

Bitten Sie die Bank schriftlich um die Löschungsbewilligung, bei einer Briefgrundschuld auch um den Brief. Ihr Anspruch darauf folgt aus dem Sicherungsvertrag, den Sie bei der Bestellung der Grundschuld unterschrieben haben, und dort lesen Sie vorher nach, in welcher Form die Bank die Grundschuld nach der Tilgung zurückgibt. Löschen darf das Grundbuchamt eine Grundschuld aber nur mit Ihrer Zustimmung als Eigentümer (§ 27 Satz 1 GBO, § 1183 BGB), und diese Zustimmung muss öffentlich beglaubigt sein (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO). Das Grundbuchamt selbst kann die Beglaubigung nicht übernehmen, darauf weist die Justiz in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich hin. Mit den Unterlagen der Bank gehen Sie deshalb zum Notar, lassen dort Ihre Zustimmung zusammen mit dem Antrag auf Löschung beglaubigen und bitten ihn, alles beim Grundbuchamt einzureichen.

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Nennen Sie der Bank in Ihrem Schreiben ausdrücklich, welche Unterlage Sie wünschen. Eine Löschungsbewilligung und eine Abtretung der Grundschuld an Sie selbst sind verschiedene Urkunden, und mit einer Abtretung bleibt die Grundschuld im Grundbuch stehen. Was in Ihrem Fall sinnvoll ist, hängt von Ihren Plänen ab, etwa von einem Verkauf oder einer späteren Finanzierung, und wird im Einzelfall geprüft.

Für die Beglaubigung der Zustimmung zur Löschung samt Antrag berechnet der Notar eine feste Gebühr von 20 Euro (Nr. 25101 Nr. 2 KV GNotKG). Reicht der Notar die Erklärung für Sie beim Grundbuchamt ein, kommt für die Übermittlung eine weitere feste Gebühr von 20 Euro hinzu (Nr. 22124 KV GNotKG). Hinzu kommen Auslagen, etwa eine Pauschale für Post und Telekommunikation von höchstens 20 Euro, und die Umsatzsteuer (Nr. 32005 und 32014 KV GNotKG). Entwirft der Notar die Erklärung selbst, fällt statt dessen eine Gebühr für den Entwurf an. Für einen vollständigen Entwurf ist das eine halbe Gebühr nach dem Nennbetrag, bei einer Grundschuld über 200.000 Euro also 217,50 Euro (Nr. 24102 KV GNotKG mit § 92 Abs. 2 GNotKG). Die Beglaubigung am selben Tag und die Einreichung beim Grundbuchamt sind dann mit abgegolten (Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 und 4 KV GNotKG). Fragen Sie bei der Vereinbarung des Termins, ob Sie die Erklärung selbst mitbringen sollen oder ob der Notar sie entwirft.

Das Grundbuchamt erhebt für die Löschung eine halbe Gebühr nach dem Nennbetrag der Grundschuld (Nr. 14140 KV GNotKG mit § 53 Abs. 1 GNotKG). Bei einer Grundschuld über 200.000 Euro sind das nach der Tabelle B 217,50 Euro (§ 34 GNotKG mit Anlage 2). Planen Sie diesen Betrag ein, denn das Grundbuchamt schickt die Kostenrechnung nach der Eintragung.

Ist der Brief verloren, muss er erst in einem Aufgebotsverfahren beim Amtsgericht für kraftlos erklärt werden (§ 1162 mit § 1192 Abs. 1 BGB), und die Aufgebotsfrist kann bis zu einem Jahr betragen (§ 476 FamFG). Klären Sie deshalb früh, wo er liegt. Steht im Grundbuch eine Bank, die es unter diesem Namen nicht mehr gibt, gibt ihre Rechtsnachfolgerin die Bewilligung ab und muss die Nachfolge gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen. Nach der Löschung erhalten Sie eine Nachricht des Grundbuchamts (§ 55 Abs. 1 GBO). Prüfen Sie dann an einem neuen Auszug, ob in Abteilung III nur noch steht, was stehen bleiben soll.

Werkzeug: Merkblatt: Grundschuld löschen lassen →

Was jetzt zu tun ist
  • Die Bank schriftlich um die Löschungsbewilligung und bei einer Briefgrundschuld um den Brief bitten.
  • Vorher klären, ob eine Löschung oder eine Abtretung an Sie gewünscht ist.
  • Bei der Terminvereinbarung mit dem Notar nach Beglaubigung oder Entwurf und den Kosten fragen.
  • Mit den Unterlagen die Zustimmung als Eigentümer und den Antrag beglaubigen lassen.
  • Nach der Nachricht des Grundbuchamts einen neuen Auszug anfordern und Abteilung III prüfen.

Kurz gesagt: Wer die beiden Daten aus dem Vertrag kennt und die Unterlagen früh beisammen hat, kann Angebote in Ruhe vergleichen und den Wechsel so planen, dass das neue Geld genau am Stichtag bereitsteht.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Quellen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) · Grundbuchordnung (GBO) · Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

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Ihre Zinsbindung endet in vier Monaten, und Ihre Bank hat sich noch nicht gemeldet. Was tun Sie jetzt?

Bei einem Verbraucherdarlehen hat die Bank Sie mindestens drei Monate vor dem Auslaufen der Sollzinsbindung darüber zu unterrichten, ob sie zu einer neuen Vereinbarung über den Zins bereit ist. Erklärt sie sich bereit, muss die Mitteilung den Sollzinssatz nennen, den sie Ihnen an diesem Tag anbietet (§ 493 Abs. 1 BGB). Endet zum selben Tag der ganze Darlehensvertrag, muss sie ebenso früh erklären, ob sie das Darlehen fortführen will, und in diesem Fall die gesetzlichen Pflichtangaben beifügen (§ 493 Abs. 2 BGB). Vier Monate vor dem Stichtag ist die Bank also noch nicht säumig, und aus ihrem Schweigen lässt sich nicht ablesen, ob sie verlängern will. Abwarten müssen Sie trotzdem nicht. Schreiben Sie der Bank jetzt, nennen Sie die Darlehensnummer und den Tag, an dem die Zinsbindung endet, und bitten Sie um eine schriftliche Aussage, ob und zu welchem Zins sie verlängern würde und wie hoch die Restschuld an diesem Tag sein wird. Weil das Gesetz nur den Zins verlangt, der am Tag der Mitteilung angeboten wird, fragen Sie zugleich, wie lange die Bank an ein solches Angebot gebunden sein will. Holen Sie in derselben Zeit Angebote anderer Banken ein. Bei einem Wechsel prüft die neue Bank Ihre Unterlagen, und die Grundschuld wird an sie abgetreten oder neu bestellt, was Arbeit bei einer Notarin oder einem Notar und beim Grundbuchamt bedeutet. Beginnen Sie deshalb so früh, dass bis zum Stichtag Zeit für beide Schritte bleibt. Kündigen Sie den bisherigen Vertrag erst, wenn die neue Finanzierung fest zugesagt ist. Ist bis zum Ende der Zinsbindung kein neuer Zins vereinbart, ist eine Kündigung mit einmonatiger Frist auf diesen Tag möglich (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ihre Kündigung gilt aber als nie erklärt, wenn das Geld nicht binnen zwei Wochen, nachdem sie wirksam geworden ist, zurückgezahlt ist (§ 489 Abs. 3 BGB). Was ohne Kündigung und ohne neue Vereinbarung am Stichtag gilt, etwa ein veränderlicher Zins oder die Fälligkeit der Restschuld, steht in Ihrem Darlehensvertrag, und diese Stelle lesen Sie vorher nach. Ist drei Monate vor dem Stichtag noch keine Mitteilung da, erinnern Sie die Bank schriftlich an ihre Pflicht aus § 493 Abs. 1 BGB und legen eine Kopie des Schreibens mit dem Nachweis über das Absenden zu Ihren Darlehensunterlagen. Steht Ihre Bank unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, können Sie sich dort über sie beschweren. Ihren Streit mit der Bank entscheidet die Bundesanstalt aber nicht, verbindlich klären das nur Gerichte.

Sie überlegen, Ihr Darlehen vor dem Ende der Zinsbindung abzulösen. Wie fordern Sie bei Ihrer Bank die Zahlen dafür an?

Teilen Sie der Bank schriftlich mit, dass Sie eine vorzeitige Rückzahlung beabsichtigen, und nennen Sie die Darlehensnummer, den Tag, zu dem Sie zurückzahlen möchten, und den Grund, etwa einen Verkauf. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen muss die Bank Ihnen daraufhin unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, auf einem dauerhaften Datenträger wie Papier oder einer gespeicherten Datei die Informationen übermitteln, die Sie für die Prüfung brauchen (§ 493 Abs. 5 Satz 1 BGB). Die Antwort muss mindestens drei Angaben enthalten: ob die vorzeitige Rückzahlung zulässig ist, wie hoch in diesem Fall der zurückzuzahlende Betrag ist und wie hoch gegebenenfalls die Vorfälligkeitsentschädigung wäre (§ 493 Abs. 5 Satz 2 BGB). Stützt sich die Bank auf Annahmen, etwa über den Tag der Rückzahlung oder über die Zinsen, zu denen sie das Geld wieder anlegen kann, muss sie diese offenlegen, und die Annahmen müssen nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt sein (§ 493 Abs. 5 Satz 3 BGB). Fehlt eine dieser Angaben, fordern Sie sie schriftlich nach. Die erste der drei Angaben, die Zulässigkeit, hängt bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen in der Zinsbindung davon ab, ob Sie die vorzeitige Rückzahlung mit einem berechtigten Interesse begründen können (§ 500 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Bank kann das nur beantworten, wenn sie den Grund kennt. Deshalb gehört er schon in Ihre erste Mitteilung. Legen Sie die Antwort der Bank danach neben Ihren Vertrag. Notieren Sie, welchen Rückzahlungstag und welche Annahmen die Bank zugrunde gelegt hat. Suchen Sie dann im Vertrag die Angaben zur Laufzeit, zu Ihrem Kündigungsrecht und zur Berechnung einer Entschädigung, denn sind sie unzureichend, ist eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Rechnen Sie außerdem aus, zu welchem Tag eine Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirken würde. Das ist sechs Monate nach dem Ablauf von zehn Jahren, die ab der vollständigen Auszahlung oder ab Ihrer jüngsten Vereinbarung über Zins oder Rückzahlung zählen. Liegt dieser Tag nahe an Ihrem Wunschtermin, gehört er mit in die Prüfung, denn zu diesem Tag wird das Darlehen fällig, ohne dass eine Rückzahlung vorzeitig wäre. Ihre Mitteilung nach § 493 Abs. 5 BGB ist keine Kündigung und verpflichtet Sie noch nicht zur Rückzahlung, sie löst nur die Auskunftspflicht der Bank aus. Legen Sie die Antwort zu Ihrem Darlehensvertrag und lassen Sie Zulässigkeit und Berechnung prüfen, bevor Sie eine Kündigung erklären, eine Ablösevereinbarung unterschreiben oder einer anderen Bank zusagen.

Sie möchten wissen, wie hoch Ihre Restschuld am letzten Tag der Zinsbindung sein wird. Wie bekommen Sie einen Tilgungsplan?

Ist in Ihrem Darlehensvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung bestimmt, steht Ihnen jederzeit ein Tilgungsplan Ihrer Bank zu (§ 492 Abs. 3 Satz 2 BGB). Eine Begründung verlangt das Gesetz dafür nicht, und der Anspruch erlischt nicht, solange der Vertrag besteht (Art. 247 § 14 Abs. 3 Satz 2 EGBGB). Sie können den Plan also auch ein zweites Mal anfordern, etwa nach einer Sondertilgung. Aus dem Plan muss hervorgehen, welche Zahlungen in welchen Abständen zu leisten sind und unter welchen Bedingungen. Für jede Rate ist aufzuschlüsseln, welcher Teil auf das Darlehen, welcher auf die Zinsen und welcher auf sonstige Kosten angerechnet wird (Art. 247 § 14 Abs. 1 EGBGB). Die Bank stellt ihn auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung (Art. 247 § 14 Abs. 3 Satz 1 EGBGB). Aus der Spalte mit der Tilgung lässt sich die Restschuld zu jedem Ratentermin ablesen. Fordern Sie den Plan schriftlich an und bitten Sie ausdrücklich darum, dass die Restschuld zum letzten Tag der Zinsbindung ausgewiesen wird. Vergleichen Sie diesen Betrag mit dem letzten Jahreskontoauszug Ihres Darlehens, und haben Sie Sondertilgungen geleistet, sehen Sie nach, ob sie im Plan mit Datum und Betrag stehen. Ist der Zins nicht für die ganze Laufzeit fest vereinbart, muss der Plan darauf hinweisen, dass seine Zahlen nur bis zur nächsten Anpassung gelten (Art. 247 § 14 Abs. 2 EGBGB). Ist im Vertrag kein Zeitpunkt für die Rückzahlung bestimmt, gibt Ihnen § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB keinen Anspruch auf den Plan. Bitten Sie die Bank dann um eine schriftliche Aufstellung der Restschuld zum Ende der Zinsbindung. Mit diesem Betrag gehen Sie in die Gespräche über die Anschlussfinanzierung, denn er bestimmt, was am Stichtag abzulösen ist und wie hoch ein neues Darlehen sein muss.

Zur Sicherheit für das Darlehen haben Sie der Bank eine Lebensversicherung abgetreten. Was geschieht damit, wenn Sie umschulden?

Sehen Sie zuerst in der Sicherungsvereinbarung nach, die zu Ihrem Darlehensvertrag gehört, welche Sicherheiten die Bank außer der Grundschuld erhalten hat, etwa Ansprüche aus einer Lebensversicherung oder einem Bausparvertrag. Mit der Abtretung ist die Bank an Ihre Stelle als Gläubigerin dieser Ansprüche getreten (§ 398 BGB), und das Versicherungsunternehmen zahlt im Leistungsfall an sie. Ist das Darlehen vollständig abgelöst, ist der Zweck der Sicherheit erledigt, und was dann mit den abgetretenen Rechten geschieht, steht in Ihrer Sicherungsvereinbarung. Sieht sie die Rückübertragung an Sie vor, verlangen Sie diese schriftlich und bitten Sie die Bank, dem Versicherungsunternehmen die Rückübertragung mitzuteilen. Solange das Versicherungsunternehmen von der Rückübertragung nichts weiß, darf es mit befreiender Wirkung an die Bank leisten (§ 407 Abs. 1 BGB). Verlangt die neue Bank dieselbe Versicherung als Sicherheit, klären Sie vor der Unterschrift, ob die Rechte unmittelbar von der bisherigen an die neue Bank übertragen werden, und lassen Sie sich das im Treuhandauftrag der neuen Bank oder in einem eigenen Schreiben bestätigen. Wird das Darlehen während der Zinsbindung mit dem Geld aus einer Versicherung zurückgezahlt, die nach dem Darlehensvertrag zur Sicherung der Rückzahlung abgeschlossen wurde, ist eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen (§ 502 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Fragen Sie danach beim Versicherungsunternehmen schriftlich nach, wem die Ansprüche heute zustehen und wer für den Todesfall als bezugsberechtigt eingetragen ist. Bewahren Sie die Bestätigung zusammen mit dem Versicherungsschein auf.

Für Ihre Grundschuld wurde ein Grundschuldbrief ausgestellt, und niemand findet ihn mehr. Wie kommt die Grundschuld trotzdem aus dem Grundbuch?

Über eine Grundschuld wird ein Brief erteilt, wenn das nicht ausdrücklich ausgeschlossen und im Grundbuch eingetragen ist (§ 1116 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 1192 Abs. 1 BGB). Bei einer solchen Briefgrundschuld soll das Grundbuchamt eine Eintragung, auch die Löschung, nur vornehmen, wenn der Brief vorgelegt wird (§ 41 Abs. 1 Satz 1 und § 42 Satz 1 GBO). Die Löschungsbewilligung der Bank reicht deshalb allein nicht. Außerdem muss der Löschung Ihre Zustimmung als Eigentümer in öffentlich beglaubigter Form beiliegen (§ 27 Satz 1 und § 29 Abs. 1 GBO). Fragen Sie zuerst schriftlich bei der Bank nach, ob der Brief in ihrem Archiv liegt, und bitten Sie darum, ihn zusammen mit der Löschungsbewilligung herauszugeben. Sehen Sie auch in Ihren eigenen Unterlagen nach und beim Notar, der die Grundschuld damals beurkundet hat. Bleibt der Brief verschwunden, kann er im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden (§ 1162 BGB in Verbindung mit § 1192 Abs. 1 BGB). Zuständig ist allein das Amtsgericht am Ort des Grundstücks (§ 466 Abs. 2 FamFG). Den Antrag stellt, wer das Recht aus dem Brief geltend machen kann (§ 467 Abs. 2 FamFG), und das ist meist die Bank als Gläubigerin. Wer den Antrag stellt, muss den Inhalt des Briefs angeben, den Verlust glaubhaft machen und anbieten, seine Angaben an Eides statt zu versichern (§ 468 FamFG). Das Gericht macht das Aufgebot öffentlich bekannt, durch Aushang oder im elektronischen Informationssystem des Gerichts und einmal im Bundesanzeiger (§ 435 Abs. 1 FamFG). Zwischen der ersten Veröffentlichung und dem Tag, bis zu dem sich ein Inhaber des Briefs melden kann, müssen mindestens sechs Wochen liegen (§ 437 FamFG). Danach erklärt das Gericht den Brief im Ausschließungsbeschluss für kraftlos (§ 478 Abs. 1 FamFG). Wirksam wird der Beschluss erst mit seiner Rechtskraft (§ 439 Abs. 2 FamFG), also in der Regel einen Monat nach der Bekanntgabe, wenn niemand Beschwerde einlegt (§ 63 Abs. 1 und 3 FamFG). Für die Löschung genügt dann die Vorlage dieses Beschlusses an Stelle des Briefs (§ 41 Abs. 2 Satz 2 GBO). Für das Aufgebotsverfahren berechnet das Gericht eine halbe Gebühr nach Nummer 15212 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz, deren Höhe sich nach dem Geschäftswert richtet, dazu kommen die Kosten der Bekanntmachung. Erfragen Sie die Höhe vorab bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Die Löschung selbst kostet beim Grundbuchamt eine halbe Gebühr aus dem Nennbetrag der Grundschuld (Nummer 14140 des Kostenverzeichnisses, § 53 Abs. 1 GNotKG). Brauchen Sie die Grundschuld für einen Verkauf oder eine neue Finanzierung frei, rechnen Sie mit mehreren Monaten und vereinbaren Sie mit der Bank schriftlich, wer den Antrag stellt und wer die Kosten trägt.

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Neues Verbraucherkreditrecht ab 20. November 2026: Was sich bei der Anschlussfinanzierung ändert

Am 20. November 2026 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge in Kraft.

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