Das Wichtigste vorab
- Den Takt des letzten Jahres bestimmt der Tag, an dem Ihre Zinsbindung endet. Spätestens drei Monate vorher muss Ihre bisherige Bank Ihnen schreiben, ob sie zu einem neuen festen Zins bereit ist, und in diesem Fall den Zins nennen, den sie am Tag ihres Schreibens anbietet (§ 493 Abs. 1 BGB). Wollen Sie zum Ende der Zinsbindung kündigen, muss Ihre Kündigung der Bank mindestens einen Monat vor diesem Tag zugegangen sein (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
- Bleiben Sie bei Ihrer bisherigen Bank, genügt eine Vereinbarung über den neuen Zins, und eine erneute Prüfung Ihrer Kreditwürdigkeit verlangt das Gesetz dann nur, wenn der Darlehensbetrag deutlich steigt (§ 505a Abs. 2 und 3 BGB). Wechseln Sie, prüft die neue Bank Sie und das Haus von Grund auf, und die Grundschuld muss zu ihr übergehen. Für diesen Teil warten Sie auf die bisherige Bank, die Notarin oder den Notar und das Grundbuchamt, deshalb planen Sie hier die meiste Zeit ein.
- Welche Bank und welche Laufzeit zu Ihnen passen, klärt die Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag ordnet nur die Schritte in ihrer zeitlichen Folge und nennt zu jedem Schritt die Vorschrift, auf die es ankommt.
1Monat 12 bis 10: Welche Tage stehen in Ihrem Vertrag, und welche Blätter fehlen noch?
Kündigungsrecht des Darlehensnehmers · § 489 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 BGB; Tilgungsplan · § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB; Fristberechnung · §§ 187, 188 BGB
Ein Jahr vor dem Ende der Zinsbindung beginnt die Arbeit am Schreibtisch und noch nicht bei einer Bank. Legen Sie den Darlehensvertrag, jeden späteren Nachtrag über den Zins und den letzten Jahreskontoauszug des Darlehens nebeneinander. Maßgeblich ist das jüngste Blatt, auf dem ein fester Zins für einen bestimmten Zeitraum vereinbart wurde, denn nur für diesen Zeitraum gilt der Zins als gebunden (§ 489 Abs. 5 Satz 3 BGB). Dort lesen Sie den letzten Tag der Zinsbindung ab. Welcher Betrag an diesem Tag voraussichtlich noch offen ist, zeigt ein Tilgungsplan. Ist im Vertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung bestimmt, können Sie diesen Plan von Ihrer Bank jederzeit verlangen (§ 492 Abs. 3 Satz 2 BGB).
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Ist Ihr Darlehen vor mehr als zehn Jahren vollständig ausgezahlt worden, haben Sie neben dem Ende der Zinsbindung einen zweiten Ausstieg: die Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Haben Sie später mit der Bank einen neuen Zins oder eine neue Zeit der Rückzahlung vereinbart, zählt nach dem Wortlaut des Gesetzes der Tag dieser Vereinbarung an Stelle der Auszahlung. Liegt zwischen der Unterschrift und dem Beginn des neuen Zinses eine längere Zeit, lassen Sie den Tag im Einzelfall prüfen. Schreiben Sie beide Daten auf. Ergeben zehn Jahre ab diesem Tag und weitere sechs Monate Kündigungsfrist einen Zeitpunkt vor dem Ende der Zinsbindung, kann dieser Weg Sie früher freimachen. Ob er in Ihrem Sachverhalt sinnvoll ist, wird im Einzelfall geprüft.
Sichert dieselbe Grundschuld mehrere Darlehen, etwa ein zweites aus einer späteren Modernisierung, hat jedes Darlehen sein eigenes Ende der Zinsbindung. Ordnen Sie die Verträge nach diesem Tag. Welche Forderungen die Grundschuld sichert, bestimmt die Zweckerklärung. Bleibt ein Darlehen, das sie erfasst, bei der bisherigen Bank zurück, hält diese die Grundschuld auch dafür, und wie sie dann zwischen den Banken aufgeteilt werden kann, ist eine Frage der Absprache mit beiden.
Fehlt der Jahreskontoauszug, fordern Sie bei Ihrer Bank eine Aufstellung des Darlehenskontos an. Bitten Sie im selben Schreiben um eine Kopie der Zweckerklärung zur Grundschuld. Dieses Blatt wird wichtig, sobald die Grundschuld zu einer anderen Bank wandern soll, denn die Einwände, die Ihnen aus dieser Vereinbarung zustehen, behalten Sie auch gegenüber jedem späteren Inhaber der Grundschuld (§ 1192 Abs. 1a BGB).
Rechnen Sie die beiden Stichtage, die vom Ende der Zinsbindung abhängen, sofort aus und tragen Sie sie ein. Für die Kündigungsfrist von einem Monat gelten die allgemeinen Regeln über Fristen (§ 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB). Endet die Zinsbindung etwa mit Ablauf des 30. Juni, sollte eine Kündigung spätestens am 30. Mai bei der Bank eingegangen sein, dann ist die Frist sicher gewahrt. Drei Monate vor dem Ende, im Beispiel also bis zum 30. März, sollte das Schreiben der Bank über ihr Angebot vorliegen.
- Den Tag, an dem die Zinsbindung endet, im Kalender eintragen und von dort drei Monate und einen Monat zurückrechnen.
- Für jedes Darlehen, das über die Grundschuld gesichert ist, den eigenen Tag notieren.
- Ausrechnen, wann zehn Jahre seit der Auszahlung oder der jüngsten Zinsvereinbarung vergangen sind, und den Tag danach als frühesten Tag für Ihr Kündigungsschreiben neben das Ende der Zinsbindung schreiben.
- Bei der Bank eine Aufstellung des Darlehenskontos, einen Tilgungsplan und eine Kopie der Zweckerklärung anfordern.
2Monat 9 bis 6: Was prüft eine Bank, und was können Sie vorher selbst prüfen?
Kreditwürdigkeitsprüfung · § 505a Abs. 1 bis 3 BGB, § 505b Abs. 2 und 3 BGB; benötigte Nachweise · Art. 247 § 1 Abs. 1 EGBGB; Grundbucheinsicht · § 12 Abs. 1 GBO, § 133a GBO
Eine neue Bank muss vor dem Vertrag Ihre Kreditwürdigkeit prüfen und darf ein Darlehen für die Immobilie nur gewähren, wenn danach wahrscheinlich ist, dass Sie Ihre Pflichten aus dem Vertrag erfüllen werden (§ 505a Abs. 1 BGB). Grundlage sind Angaben zu Ihrem Einkommen, Ihren Ausgaben und Ihren übrigen finanziellen Umständen. Die Bank überprüft sie in angemessener Weise, soweit nötig an Unterlagen, die sich unabhängig nachprüfen lassen (§ 505b Abs. 2 und 3 BGB). Dass das Haus mehr wert ist als das Darlehen, darf nicht der hauptsächliche Grund ihrer Entscheidung sein (§ 505b Abs. 2 BGB). Schließen mehrere Personen einen Vertrag ab dem 20. November 2026, prüft die Bank ihre gemeinsame Fähigkeit, das Darlehen zurückzuzahlen (§ 505b Abs. 1 BGB in der ab diesem Tag geltenden Fassung).
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Welche Nachweise eine Bank braucht und innerhalb welchen Zeitraums, muss sie Ihnen mitteilen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Prüfung zwingend ist und nur mit richtigen und vollständigen Unterlagen gelingt (Art. 247 § 1 Abs. 1 EGBGB). Bitten Sie jede Bank, bei der Sie anfragen, um diese Liste in schriftlicher Form, und legen Sie eine Mappe an. Fragen Sie zugleich, wie alt Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge am Tag der Entscheidung höchstens sein dürfen, und legen Sie die jüngsten Blätter erst kurz vor dem Antrag dazu.
Ihre Angaben gleicht die Bank mit Auskünften aus externen Quellen ab (§ 505b Abs. 3 BGB), für Verträge ab dem 20. November 2026 nennt das Gesetz dabei ausdrücklich die Abfrage bei einer Datenbank. Bei jeder Auskunftei können Sie nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung beantragen, Ihnen die über Sie gespeicherten Daten mitzuteilen. Die erste Kopie Ihrer Daten ist unentgeltlich (Art. 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung). Antworten muss die Auskunftei innerhalb eines Monats, nur bei schwierigen oder zahlreichen Anträgen darf sie um höchstens zwei Monate verlängern und muss Ihnen das innerhalb des ersten Monats mit Gründen mitteilen (Art. 12 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung). Fragen Sie bei jeder Auskunftei an, die Daten über Ihre Kredite speichern kann. Führt eine von ihnen einen getilgten Kredit noch als offen, verlangen Sie die Berichtigung (Art. 16 Datenschutz-Grundverordnung). Stellen Sie die Anträge in diesen Monaten, dann bleibt Zeit für eine Berichtigung, bevor eine Bank den Eintrag liest.
Auch Ihre bisherige Bank prüft, ob sie Ihnen einen neuen festen Zins anbietet. Räumt sie Ihnen im Anschluss an den bisherigen Vertrag für denselben Zweck erneut Kapital ein, verlangt das Gesetz eine neue Prüfung Ihrer Kreditwürdigkeit nur, wenn der Darlehensbetrag deutlich erhöht wird (§ 505a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB). Ohne neue Prüfung darf sie den Vertrag nur dann nicht schließen, wenn ihr schon bekannt ist, dass Sie Ihre Pflichten dauerhaft nicht erfüllen können (§ 505a Abs. 3 Satz 2 BGB). Fragen Sie trotzdem, welche Unterlagen sie sehen will. Dann liegen später zwei Angebote vor, die auf derselben Grundlage beruhen.
Für die Bewertung des Hauses gehört zu den üblichen Nachweisen ein aktueller Grundbuchauszug. Sie bekommen ihn beim Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Haus liegt, denn als Eigentümer haben Sie das berechtigte Interesse, das die Einsicht voraussetzt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO). Ein einfacher Ausdruck kostet 10 Euro, ein amtlicher Ausdruck 20 Euro (Nr. 17000 und 17001 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG). Auch der Notar darf Ihnen den Inhalt des Grundbuchs als Abdruck erteilen, für 10 Euro und beglaubigt für 15 Euro (§ 133a Abs. 1 GBO, Nr. 25210 und 25211 des Kostenverzeichnisses). Fragen Sie jede Bank, wie alt der Auszug höchstens sein darf, und bestellen Sie ihn erst, wenn die Anfragen beginnen.
- Jede Bank um ihre schriftliche Liste der Nachweise und um die Angabe bitten, wie alt die Blätter sein dürfen.
- Eine Mappe für die Nachweise anlegen und vormerken, welche Blätter kurz vor dem Antrag zu erneuern sind.
- Bei mehreren Auskunfteien eine Kopie der gespeicherten Daten nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung beantragen und das Datum notieren.
- Falsche Einträge schriftlich berichtigen lassen.
- Die bisherige Bank fragen, welche Unterlagen sie für ein Angebot braucht.
- Den Grundbuchauszug erst bestellen, wenn die Anfragen bei Banken beginnen.
3Monat 5 und 4: Die Angebote liegen auf dem Tisch. Auf welche Tage achten Sie?
Europäisches Standardisiertes Merkblatt · Art. 247 § 1 Abs. 2 EGBGB mit Anlage 6; Vertragsentwurf · § 491a Abs. 2 BGB; Widerruf · § 495 Abs. 1, § 356b Abs. 1 BGB
Jede Bank übermittelt Ihnen ihre Angaben im Europäischen Standardisierten Merkblatt in Textform, und zwar unverzüglich nach Erhalt Ihrer Angaben und rechtzeitig, bevor Sie sich selbst binden (Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB). Oben auf dem Blatt stehen der Tag, an dem es erstellt wurde, und der Tag, bis zu dem die Angaben gültig bleiben. Das Muster verlangt, dieses Datum optisch hervorzuheben (Anlage 6 Teil B zu den Vorbemerkungen). Steht dort der Zusatz „mit Ausnahme des Zinssatzes und anderer Kosten“, gilt die Frist für den Zins nicht. Schreiben Sie den Tag oben auf die erste Seite. Verstreicht er, ist das Angebot nicht für immer verloren, aber bei einer neuen Anfrage kann der Zins ein anderer sein.
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Ein Angebot, an das sich die Bank bindet, muss sie Ihnen in Textform geben und ihm ein ausgefülltes Merkblatt beifügen, es sei denn, Sie haben ein Merkblatt zu genau diesen Bedingungen schon erhalten (Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 3 bis 5 EGBGB). Fragen Sie bei jeder Bank, ob und bis wann sie an ihr Angebot gebunden ist, denn das Merkblatt allein verpflichtet sie nach seinem Wortlaut noch nicht, einen Kredit zu gewähren.
Zwei weitere Tage gehören in jedes Angebot: der Tag, an dem das neue Darlehen ausgezahlt werden soll, und der Tag, von dem an die Bank Zinsen für ein bereitgestelltes, aber noch nicht abgerufenes Darlehen berechnet. Der Tag der Auszahlung gehört auf das Ende Ihrer Zinsbindung. Wird der neue Vertrag Monate vor diesem Tag geschlossen, verlangt die Bank für das Festhalten des Zinses bis zur Auszahlung in der Regel einen Aufschlag für jeden Monat der Wartezeit, dessen Höhe sie selbst bestimmt. Fragen Sie nach beiden Kosten, und lassen Sie im Einzelfall prüfen, welcher Zeitpunkt für den Abschluss zu Ihnen passt.
Lassen Sie jede Bank mit demselben Betrag rechnen, und zwar mit dem Betrag, der am Ende der Zinsbindung voraussichtlich offen ist. Er steht im Merkblatt unter Abschnitt 3 als Kreditbetrag. Rechnet eine Bank mit einem anderen Betrag, lassen sich weder die Raten noch der effektive Jahreszins noch der zurückzuzahlende Gesamtbetrag miteinander vergleichen.
Ist Ihre Wahl getroffen, verlangen Sie den Entwurf des Vertrags. Die Bank muss ihn herausgeben, sobald sie zum Abschluss bereit ist, und mit einem Angebot muss sie Ihnen von sich aus anbieten, ihn auszuhändigen (§ 491a Abs. 2 BGB). Lesen Sie den Entwurf gegen das Merkblatt. Nach Ihrer Unterschrift haben Sie in der Regel ein Widerrufsrecht von vierzehn Tagen, das nicht beginnt, bevor Sie die Vertragsurkunde oder eine Abschrift erhalten haben (§ 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2, § 356b Abs. 1 BGB). Wechseln Sie die Bank, legen Sie den Termin der Unterschrift so, dass danach noch die Wochen bleiben, die der Weg der Grundschuld braucht.
- Monat 12 bis 10: Vertrag, Nachträge, Tilgungsplan und Zweckerklärung zusammenlegen, die Tage ausrechnen
- Monat 9 bis 6: Nachweise nach der Liste der Banken sammeln, Auskunft bei den Auskunfteien einholen, die bisherige Bank nach ihren Anforderungen fragen
- Monat 5 und 4: Merkblätter auf denselben Betrag vergleichen, Bindung des Angebots erfragen, Entwurf anfordern
- spätestens drei Monate vor dem Ende: Die bisherige Bank teilt mit, ob und zu welchem Zins sie verlängert (§ 493 Abs. 1 BGB).
- spätestens einen Monat vor dem Ende: Ihre Kündigung ist bei der bisherigen Bank eingegangen, wenn Sie wechseln und der Vertrag eine Kündigung verlangt (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
- am letzten Tag der Zinsbindung: Auszahlung der neuen Bank an die bisherige
- danach: Abschlussrechnung, Nachricht des Grundbuchamts, Umstellung der Rate
- Auf jedem Merkblatt den Tag notieren, bis zu dem die Angaben gültig sind, und prüfen, ob der Zins davon ausgenommen ist.
- Jede Bank fragen, ob und bis wann sie an ihr Angebot gebunden ist.
- Bei jeder Bank fragen, ab wann Zinsen für das bereitgestellte Darlehen und Aufschläge für das Festhalten des Zinses anfallen, und den Tag der Auszahlung auf das Ende der Zinsbindung legen.
- Alle Banken mit demselben Betrag rechnen lassen.
- Den Entwurf des Vertrags schriftlich anfordern und mit dem Merkblatt vergleichen.
4Monat 3: Ihre bisherige Bank meldet sich. Wie behalten Sie beide Wege offen?
Unterrichtung vor Ende der Sollzinsbindung · § 493 Abs. 1 und 2 BGB; Kündigungsfrist · § 489 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB; Zugang · § 130 Abs. 1 BGB
Ein Vierteljahr bevor die Zinsbindung ausläuft, muss die bisherige Bank Ihnen geschrieben haben, ob sie zu einer neuen Vereinbarung über einen festen Zins bereit ist. Ist sie es, nennt der Brief den Zinssatz, den sie am Tag des Schreibens anbietet (§ 493 Abs. 1 BGB). Läuft mit der Zinsbindung zugleich der ganze Darlehensvertrag aus, gilt dieselbe Frist für die Mitteilung, ob die Bank das Darlehen fortführen will, und ist sie dazu bereit, muss sie die gesetzlichen Pflichtangaben beifügen (§ 493 Abs. 2 BGB). Weil das Gesetz nur den Satz vom Tag des Schreibens verlangt, fragen Sie, bis wann er gilt.
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Ist drei Monate vor dem Ende noch kein Brief da, fragen Sie schriftlich nach, lassen sich das Schreiben schicken und notieren das Datum. Eine Verlängerung der Zinsbindung knüpft das Gesetz an einen ausbleibenden Brief nicht. Auch die Tage, die Sie selbst einhalten müssen, verschieben sich dadurch nicht.
Unterschreiben Sie eine Verlängerung erst, wenn Sie einen Wechsel nicht mehr wollen. Das Recht, zum Ende der Zinsbindung zu kündigen, setzt voraus, dass keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Mit Ihrer Unterschrift unter den neuen Zins läuft das Darlehen also weiter, und die Kündigung zum alten Stichtag ist nicht mehr möglich. Bis zu dieser Unterschrift stehen beide Wege nebeneinander offen.
Wechseln Sie, setzen Sie den Brief an die bisherige Bank zuletzt auf, also erst nach der Unterschrift unter den neuen Vertrag. Ob Ihr Vertrag überhaupt eine Kündigung verlangt oder mit dem Ende der Zinsbindung ohnehin zur Rückzahlung fällig wird, steht im Vertrag, und dort steht auch, was ohne Kündigung und ohne neue Vereinbarung gilt. Verlangt er eine Kündigung, muss sie der Bank mindestens einen Monat vor dem Ende der Zinsbindung zugegangen sein (§ 130 Abs. 1 Satz 1, § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Kündigung wirkt zum Ende der Zinsbindung. Ist das Geld zwei Wochen danach noch nicht bei der Bank, gilt die Kündigung nach dem Gesetz als nicht erfolgt (§ 489 Abs. 3 BGB). Deshalb legen Sie den Tag der Auszahlung durch die neue Bank auf das Ende der Zinsbindung und nicht dahinter.
Haben mehrere Personen den Darlehensvertrag unterschrieben, unterschreiben alle auch die Kündigung. So entsteht kein Streit darüber, ob die Erklärung einer Person allein für den ganzen Vertrag genügt. Schicken Sie den Brief so, dass Sie den Zugang belegen können, etwa als Einwurf-Einschreiben, und heben Sie den Beleg mit einer Kopie des Schreibens auf.
- Den Brief der bisherigen Bank mit Datum ablegen und fragen, bis wann der genannte Zins gilt.
- Bleibt der Brief aus, schriftlich nachfragen und das Datum notieren.
- Eine Verlängerung erst unterschreiben, wenn der Wechsel ausscheidet.
- Im Vertrag nachlesen, ob eine Kündigung nötig ist.
- Beim Wechsel die Kündigung nach der Unterschrift unter den neuen Vertrag abschicken, von allen Darlehensnehmern unterschrieben, so dass sie einen Monat vor dem Ende eingeht und der Zugang belegbar ist.
5Monat 2 und 1: Die Grundschuld geht zur neuen Bank. Wer wartet in diesen Wochen auf wen?
Abtretung · § 1154, § 1192 Abs. 1 BGB; Eintragungsunterlagen · §§ 19, 26, 29 Abs. 1 GBO; Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung · § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
Wechseln Sie die Bank, beginnt jetzt der Teil, in dem Sie selbst wenig tun und trotzdem viel Zeit einplanen. Die neue Bank teilt der bisherigen mit, welchen Betrag sie zahlen wird, und verlangt, dass die bisherige die Unterlagen zur Grundschuld nur verwendet, wenn dieser Betrag eingeht. Die bisherige Bank antwortet mit dem genauen Betrag zum Stichtag und bereitet die Abtretung der Grundschuld vor. Planen Sie für diesen Briefwechsel einige Wochen ein.
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Bei einer Buchgrundschuld geht die Grundschuld erst mit der Eintragung der Abtretung im Grundbuch über (§ 1154 Abs. 3, § 873 BGB). Das Grundbuchamt trägt nur ein, wenn die bisherige Bank die Eintragung bewilligt hat und die Erklärung in der Form vorliegt, die die Grundbuchordnung verlangt, in der Regel öffentlich beglaubigt (§ 19, § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO). Bei einer Briefgrundschuld genügen eine schriftliche Abtretungserklärung und die Übergabe des Briefs, eingetragen werden muss nichts (§ 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die neue Bank kann aber verlangen, dass die bisherige die Erklärung auf eigene Kosten öffentlich beglaubigen lässt (§ 1154 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ob Sie ein Buch- oder ein Briefrecht haben, sehen Sie in Abteilung III Ihres Grundbuchs, denn der Ausschluss des Briefs muss dort eingetragen sein (§ 1116 Abs. 2 BGB).
Von Ihnen erwartet die neue Bank in diesen Wochen meist eine Unterschrift, oft auch eine zweite. Die eine steht unter einer neuen Zweckerklärung, die festlegt, welche Forderungen die Grundschuld künftig sichert. Lesen Sie sie genau, denn eine weit gefasste Erklärung kann auch spätere Kredite derselben Bank erfassen. Manche Banken verlangen außerdem eine Erklärung, mit der Sie sich wegen der Grundschuld erneut der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Diese Erklärung muss vom Notar beurkundet werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Fragen Sie früh, ob die neue Bank einen solchen Termin verlangt, denn er muss vor der Auszahlung liegen.
Am Tag der Auszahlung überweist die neue Bank den Betrag unmittelbar an die bisherige, und Sie selbst sehen das Geld nicht. Der Betrag, den die bisherige Bank verlangt, enthält die Zinsen bis zu genau diesem Tag. Kommt das Geld später, verlangt sie Zinsen für jeden weiteren Tag, und bleibt es länger als zwei Wochen nach dem Tag aus, zu dem Ihre Kündigung wirkt, gilt die Kündigung als nicht erfolgt (§ 489 Abs. 3 BGB).
- ein Grundschuldbrief, der nicht mehr aufzufinden ist und im Aufgebotsverfahren beim Amtsgericht, in dessen Bezirk das Haus liegt, für kraftlos erklärt werden muss (§ 1162, § 1192 Abs. 1 BGB, § 466 Abs. 2 FamFG). Allein die Aufgebotsfrist beträgt nach Bundesrecht mindestens sechs Wochen (§ 437 FamFG), das Landesrecht kann sie anders bestimmen (§ 484 Abs. 1 FamFG).
- ein zweites Darlehen über dieselbe Grundschuld, dessen Zinsbindung später endet
- eine Zweckerklärung, nach der die Grundschuld auch andere Forderungen der bisherigen Bank sichert, etwa ein Konto im Minus
- ein weiterer Miteigentümer oder Darlehensnehmer, dessen Unterschrift noch fehlt
- ein Termin beim Notar, der erst nach dem Ende der Zinsbindung frei ist
- Die neue Bank fragen, wann sie ihr Schreiben an die bisherige Bank schickt, und die bisherige Bank fragen, wann sie antwortet.
- Im Grundbuchauszug in Abteilung III nachsehen, ob eine Brief- oder eine Buchgrundschuld eingetragen ist, und bei einem Brief klären, wo er liegt.
- Klären, ob ein Termin beim Notar nötig ist, und ihn vor den Tag der Auszahlung legen.
- Die neue Zweckerklärung lesen, bevor Sie sie unterschreiben.
6Nach dem Stichtag: Woran erkennen Sie, dass alles erledigt ist?
Bekanntmachung der Eintragung · § 55 Abs. 1 und 6 GBO; Grundbuchgebühr · Nr. 14130 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG; Zehn-Jahres-Frist · § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Nach der Auszahlung schickt Ihnen die bisherige Bank eine Abschlussrechnung. Darin sollten der Stand des Darlehenskontos am Stichtag, der eingegangene Betrag der neuen Bank und am Ende eine Null stehen. Steht dort ein Rest, fragen Sie schriftlich nach, woraus er sich ergibt.
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Bei einer Buchgrundschuld trägt das Grundbuchamt die Abtretung ein und gibt die Eintragung auch Ihnen als eingetragenem Eigentümer bekannt (§ 55 Abs. 1 GBO), und zwar im Wortlaut der Eintragung (§ 55 Abs. 6 Satz 1 GBO). Vergleichen Sie den neuen Gläubiger und den Betrag mit Ihrem Vertrag und legen Sie die Nachricht zum neuen Darlehensvertrag. Für die Eintragung der Abtretung berechnet das Grundbuchamt eine halbe Gebühr nach dem Nennbetrag der Grundschuld, bei 200.000 Euro sind das 217,50 Euro (Nr. 14130 des Kostenverzeichnisses mit Tabelle B nach § 34 GNotKG). Wer diese Gebühr und die Kosten des Notars trägt, regelt der neue Vertrag. Im Merkblatt der neuen Bank sollte die Gebühr unter den einmaligen Kosten oder unter den Kosten stehen, die der Bank nicht bekannt sind.
Prüfen Sie in den ersten Wochen nach dem Stichtag Ihr Girokonto. Die bisherige Bank darf keine Rate mehr einziehen, und die neue zieht die erste Rate zu dem Tag ein, der im Vertrag steht. Einen Dauerauftrag an die bisherige Bank löschen Sie selbst.
Der neue Vertrag hat wieder ein Ende der Zinsbindung. Tragen Sie diesen Tag gleich in den Kalender ein, zusammen mit einem Merkzettel ein Jahr davor. Auch die zehn Jahre für eine Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnen neu. Bei einer neuen Bank zählen sie vom vollständigen Empfang des neuen Darlehens an, bei einer Verlängerung mit der bisherigen Bank vom Tag der neuen Vereinbarung über den Zins. Liegt diese Vereinbarung lange vor dem Beginn des neuen Zinses, lassen Sie den Tag im Einzelfall prüfen. Notieren Sie auch diesen Tag.
- Die Abschlussrechnung der bisherigen Bank auf einen Rest prüfen.
- Die Nachricht des Grundbuchamts mit dem Vertrag vergleichen und zum neuen Vertrag legen.
- Das Girokonto auf doppelte oder fehlende Raten prüfen und alte Daueraufträge löschen.
- Das neue Ende der Zinsbindung, einen Merkzettel ein Jahr davor und den Beginn der neuen zehn Jahre in den Kalender eintragen.
Kurz gesagt: Das letzte Jahr vor dem Ende der Zinsbindung beginnt am Schreibtisch mit den eigenen Unterlagen. Drei Monate vor dem Stichtag muss sich die bisherige Bank äußern, einen Monat vorher muss eine Kündigung bei ihr sein, und spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Zinsbindung muss das Geld fließen. Wer wechselt, unterschreibt zuerst den neuen Vertrag und kündigt erst danach.
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