Rund um ein Haus oder eine Wohnung, die Sie verkaufen, umschulden oder vor einer Zwangsversteigerung bewahren möchten, sind viele Stellen beteiligt, und jede verwahrt einen anderen Teil der Wahrheit über Ihr Grundstück. Was eingetragen ist, weiß das Grundbuchamt beim Amtsgericht. Was genehmigt wurde, steht in der Bauakte bei der Bauaufsichtsbehörde, und was der Boden in Ihrer Gegend wert ist, ermittelt der Gutachterausschuss aus den Kaufverträgen, die ihm nach § 195 Abs. 1 BauGB in Abschrift zugehen. Läuft ein Verfahren, führt das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht die Akte.
Fast alle diese Stellen richten sich nach dem Ort des Grundstücks und nicht nach Ihrem Wohnort (§ 1 Abs. 1 ZVG, § 1 Abs. 1 GBO). Wer in Augsburg wohnt und eine Wohnung in Ulm besitzt, wendet sich also an das Grundbuchamt und das Vollstreckungsgericht, die für Ulm zuständig sind. Frei wählen dürfen Sie nur die Notarin oder den Notar, und bei der Schuldnerberatung zählt Ihr Wohnort. Bei jeder Stelle lesen Sie deshalb, welche Aufgabe sie in Ihrem Ablauf übernimmt, in welchem Augenblick der Weg dorthin sinnvoll ist, mit welchen Gebühren Sie rechnen und über welches amtliche Verzeichnis Sie die zuständige ausfindig machen.
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Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung)
§ 1 ZVG, §§ 30a, 30b, 42, 74a und 75 ZVG, §§ 299 und 765a ZPO
Hilft bei
- Einsicht in die Akte Ihres Verfahrens. Dort sehen Sie, welcher Gläubiger die Versteigerung betreibt, wegen welcher Beträge und welche weiteren Gläubiger beigetreten sind. Jeder beigetretene Gläubiger hat dieselben Rechte wie der erste (§ 27 Abs. 2 ZVG), und deshalb kommt es für Ihren Plan auf jeden einzelnen an. Die Mitteilungen des Grundbuchamts, die Anmeldungen und die eingereichten Abschätzungen des Werts darf jeder einsehen (§ 42 ZVG), die übrige Akte Sie als Schuldner, weil Sie Beteiligter des Verfahrens sind (§ 9 ZVG, § 299 Abs. 1 ZPO).
- Bereitstellung der Akte, wenn das Gericht sie elektronisch führt: Dann gibt die Geschäftsstelle ihren Inhalt zum Abruf frei, und die Einsicht in den Räumen des Gerichts gibt es auf besonderen Antrag (§ 299 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO).
- Entgegennahme Ihres Antrags, das Verfahren für höchstens sechs Monate einstweilen einzustellen (§ 30a Abs. 1 ZVG). Er muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingehen, gerechnet von der Zustellung der Verfügung an, die Sie auf dieses Recht, den Fristbeginn und die Folgen eines Versäumnisses hinweist (§ 30b Abs. 1 ZVG). Eine Notfrist lässt sich weder durch Absprache mit dem Gläubiger noch durch das Gericht verlängern (§ 224 ZPO). Nach ihrem Ablauf bleibt nur die Wiedereinsetzung, wenn Sie ohne eigenes Verschulden verhindert waren, und sie ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen (§§ 233, 234 ZPO).
- Festsetzung des Verkehrswerts, nötigenfalls nach Anhörung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen (§ 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG). Weil Ihnen vor einer gerichtlichen Entscheidung rechtliches Gehör zusteht (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz), erhalten Sie das Gutachten in der Regel vorher zur Stellungnahme. Gegen den Festsetzungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen nach Zustellung zulässig (§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG, § 569 Abs. 1 ZPO). Nutzen Sie diese Frist, denn auf einen falsch festgesetzten Wert lässt sich eine Beschwerde gegen den Zuschlag später nicht stützen (§ 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG).
- Bestimmung des Versteigerungstermins, den das Gericht mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt machen muss (§ 43 Abs. 1 ZVG), die Entscheidung über den Zuschlag (§§ 81, 87 ZVG) und danach die Verteilung des Erlöses im Verteilungstermin (§ 105 Abs. 1 ZVG). Gegen den Teilungsplan können Sie dort Widerspruch erheben (§ 115 Abs. 1 ZVG).
- Entgegennahme des Nachweises im Versteigerungstermin, dass der Betrag zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und zur Deckung der Kosten an die Gerichtskasse gezahlt ist. Liegt dem Gericht dort der Beleg einer Bank oder Sparkasse über die Einzahlung oder Überweisung vor, wird das Verfahren eingestellt (§ 75 ZVG).
- Ihr Antrag auf Vollstreckungsschutz, wenn die Versteigerung wegen ganz besonderer Umstände eine sittenwidrige Härte bedeutet (§ 765a Abs. 1 ZPO). Für diesen Antrag gilt nicht die Frist des § 30b ZVG, er setzt aber weit mehr voraus als den Wunsch nach Aufschub, denn das Gericht würdigt dabei das Schutzbedürfnis des Gläubigers voll.
Wann Sie sich dorthin wenden: An das Vollstreckungsgericht wenden Sie sich, sobald Ihnen ein Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung zugestellt wurde. Notieren Sie zuerst das Aktenzeichen, denn jede Nachfrage und jeder Antrag läuft darüber. Sehen Sie die Akte noch innerhalb der zwei Wochen ein, die für den Einstellungsantrag laufen, denn erst dann kennen Sie alle Forderungen, auf die Ihr Plan eine Antwort geben muss. Den Zeitpunkt für die Einsicht stimmen Sie vorher mit der Geschäftsstelle ab.
Kosten: Für die Einsicht selbst entsteht keine Gebühr. Eine Dokumentenpauschale fällt nur an, wenn Sie Kopien oder auf besonderen Antrag einen Ausdruck der elektronischen Akte verlangen, und sie beträgt 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere (Nr. 9000 Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz). Eine Kopie jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes Protokolls über eine Sitzung steht Ihnen als Beteiligtem ohne diese Pauschale zu. Die Kosten des Verfahrens werden zum großen Teil vorweg aus dem Erlös entnommen, ausgenommen die Kosten der Anordnung, eines Beitritts und des Zuschlags (§ 109 Abs. 1 ZVG). Für die Anordnung berechnet das Gericht dem Gläubiger 120 Euro (Nr. 2210), und diesen Betrag darf er als Kosten der Zwangsvollstreckung von Ihnen verlangen, soweit er notwendig war (§ 788 Abs. 1 ZPO).
So finden Sie die zuständige Stelle: Maßgeblich ist der Ort, an dem Ihr Grundstück liegt, und grundsätzlich führt das Amtsgericht dieses Bezirks das Verfahren (§ 1 Abs. 1 ZVG). Die Länder dürfen diese Verfahren aber bei einem Amtsgericht für mehrere Bezirke bündeln (§ 1 Abs. 2 ZVG), und so ist etwa das Amtsgericht Ulm auch für den Bezirk des Amtsgerichts Ehingen zuständig. Deshalb steht das zuständige Gericht immer im Kopf des Beschlusses, den Sie bekommen haben. Ohne Beschluss finden Sie es im Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals über den Ort des Grundstücks.
Zur amtlichen Suche: Justizportal des Bundes und der Länder: Orts- und Gerichtsverzeichnis auf justizadressen.nrw.de, neues Fenster ↗
Grundbuchamt beim Amtsgericht
§§ 12, 15, 19, 27, 29 und 55 GBO, § 46 GBV, Nr. 17000, 17001 und 14140 KV GNotKG
Hilft bei
- Ein aktueller Ausdruck aus dem Grundbuch, auf dem Sie Eigentümer, Grundschulden, Wohnungsrechte, Reallasten und Vermerke wie den Zwangsversteigerungsvermerk sehen. Den amtlichen Ausdruck, den manche Banken verlangen, versieht das Grundbuchamt mit Dienstsiegel oder Stempel, und er steht einer beglaubigten Abschrift gleich (§ 131 Abs. 1 GBO).
- Einsicht in die Urkunden, auf die eine Eintragung verweist, etwa die Bestellung einer Grundschuld mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung oder die Bewilligung eines Wohnungsrechts (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GBO), und in die übrige Grundakte (§ 46 Abs. 1 GBV). Als eingetragener Eigentümer haben Sie das dafür nötige berechtigte Interesse.
- Löschung einer Grundschuld, eines Wohnungsrechts oder einer Reallast, wenn die Bewilligung des Berechtigten in öffentlich beglaubigter Form vorliegt (§§ 19, 29 Abs. 1 GBO). Eine Grundschuld löscht das Grundbuchamt zusätzlich nur mit Ihrer Zustimmung als Eigentümer (§ 27 Satz 1 GBO). Hat der Notar die Erklärung beglaubigt, gilt er als ermächtigt, den Antrag in Ihrem Namen zu stellen (§ 15 Abs. 2 GBO).
- Löschung eines Wohnungsrechts oder eines anderen auf Lebenszeit beschränkten Rechts, wenn die berechtigte Person verstorben ist. Ist seit dem Tod ein Jahr vergangen und hat der Rechtsnachfolger der Löschung nicht widersprochen, genügt als Nachweis grundsätzlich die Sterbeurkunde, vorher braucht es seine Bewilligung, wenn Rückstände nicht ausgeschlossen sind (§§ 22, 23 Abs. 1 GBO).
- Auskunft darüber, welcher Antrag zu Ihrem Grundstück noch nicht erledigt ist, denn auch diese Anträge dürfen Sie einsehen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GBO).
- Auskunft, wer in Ihr Grundbuch Einsicht genommen oder eine Abschrift erhalten hat, denn darüber führt das Grundbuchamt ein Protokoll, das es nach zwei Jahren vernichten darf. Verweigert wird diese Auskunft nur in den gesetzlich genannten Fällen, etwa wenn sie strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde (§ 12 Abs. 4 GBO).
Wann Sie sich dorthin wenden: Holen Sie einen Ausdruck, bevor Sie mit einer Bank über eine Anschlussfinanzierung sprechen, bevor Sie einen Verkauf vorbereiten und bevor Sie ein Angebot für einen Teilverkauf oder eine Leibrente prüfen. Nach jeder Eintragung schickt Ihnen das Grundbuchamt als Eigentümer eine Nachricht, die die Eintragung wörtlich wiedergibt (§ 55 Abs. 1 und 6 GBO). Vergleichen Sie sie mit Ihrem Ausdruck und mit dem, was vereinbart war.
Kosten: Für die bloße Einsicht sieht das Kostenverzeichnis keine Gebühr vor. Ein einfacher Ausdruck kostet 10 Euro und ein amtlicher Ausdruck 20 Euro, als Datei übermittelt 5 oder 10 Euro (Nr. 17000 bis 17003 Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz). Für die Löschung einer Grundschuld berechnet das Grundbuchamt eine halbe Gebühr nach ihrem Nennbetrag (Nr. 14140, § 53 Abs. 1 GNotKG), für die Löschung eines Wohnungsrechts oder einer Reallast 25 Euro (Nr. 14143). Beglaubigt der Notar nur Ihre Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld samt Löschungsantrag, beträgt seine Gebühr 20 Euro (Nr. 25101), dazu kommen Auslagen und Umsatzsteuer.
So finden Sie die zuständige Stelle: Zuständig für das Grundbuch ist das Amtsgericht für den Bezirk, zu dem das Grundstück gehört, und Ihr eigener Wohnsitz spielt dafür keine Rolle (§ 1 Abs. 1 GBO). Welches Amtsgericht das ist, zeigt das Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals, wenn Sie dort die Gemeinde des Grundstücks eintragen und als Sachgebiet das Grundbuch auswählen. Das Gesetz erlaubt, die Einsicht in ein elektronisch geführtes Grundbuch auch bei einem anderen Grundbuchamt zu gewähren (§ 132 GBO, § 79 Abs. 3 GBV). Ob das nächstgelegene Amt das anbietet, fragen Sie dort vorher. Halten Sie für die Anfrage Gemarkung und Blattnummer bereit, die auf jedem früheren Ausdruck und in Ihrem Kaufvertrag stehen.
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Gutachterausschuss für Grundstückswerte
§§ 192, 193, 196 und 197 BauGB, § 15 BayGaV
Hilft bei
- Bodenrichtwerte für Ihre Gegend, also durchschnittliche Werte des Bodens je Quadratmeter, die für ein bebautes Gebiet so ermittelt werden, als wäre der Boden unbebaut (§ 196 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Bodenrichtwerte geben deshalb nicht den Wert Ihres Hauses an. Jeder kann bei der Geschäftsstelle Auskunft über sie verlangen (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
- Ein Gutachten über den Verkehrswert Ihres bebauten Grundstücks oder eines Rechts daran, etwa eines Wohnungsrechts oder Nießbrauchs. Als Eigentümer dürfen Sie es selbst beantragen (§ 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB).
- Eine Abschrift jedes Gutachtens, das der Ausschuss über Ihr Grundstück erstattet, auch wenn ein anderer es beantragt hat. Diese Abschrift ist Ihnen als Eigentümer zu übersenden (§ 193 Abs. 4 BauGB).
- Daten aus der Kaufpreissammlung und die daraus abgeleiteten Werte, etwa Vergleichsfaktoren und Liegenschaftszinssätze (§ 193 Abs. 5 BauGB). Mit ihnen lässt sich ein Angebot für einen Verkauf, einen Teilverkauf oder eine Verrentung an Zahlen messen, die nicht vom Anbieter stammen. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung selbst erteilt der Ausschuss bei berechtigtem Interesse nach dem Recht des Landes (§ 195 Abs. 5 BauGB).
- Besichtigung Ihres Grundstücks zur Vorbereitung des Gutachtens. Das Grundstück dürfen die Gutachterinnen und Gutachter betreten, Ihre Wohnung nur mit Ihrer Zustimmung, und sie können verlangen, dass Sie die für das Gutachten nötigen Unterlagen vorlegen (§ 197 Abs. 1 BauGB).
Wann Sie sich dorthin wenden: Wenden Sie sich an den Gutachterausschuss, bevor Sie einen Preis nennen oder ein Angebot annehmen, das auf einem Wert beruht, den ein anderer ermittelt hat. Ein Gutachten des Ausschusses bindet niemanden, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist (§ 193 Abs. 3 BauGB). Es gibt Ihnen aber eine unabhängige Zahl für das Gespräch. Fragen Sie bei der Geschäftsstelle vor dem Antrag nach der Bearbeitungszeit und legen Sie Grundbuchausdruck, Pläne und Wohnflächenberechnung gleich bei.
Kosten: Grundangaben zu den Bodenrichtwerten zeigt in Bayern die amtliche Karte im Internet ohne Kosten, eine schriftliche amtliche Auskunft ist dagegen gebührenpflichtig. Für Gutachten gelten die Gebühren, die das Land festgelegt hat. In Bayern beträgt die Gebühr im Regelfall 2 450 Euro bei einem ermittelten Wert bis 200 000 Euro und steigt in Stufen mit dem Wert, sie kann bei erheblichem Mehraufwand um bis zu 50 Prozent erhöht werden, und dazu kommen Auslagen und Umsatzsteuer (§ 15 Abs. 2, 3 und 5 BayGaV). Nehmen Sie den Antrag zurück, bevor das Gutachten erstattet ist, kann trotzdem eine Gebühr anfallen. Lassen Sie sich den voraussichtlichen Betrag deshalb vor dem Auftrag schriftlich nennen.
So finden Sie die zuständige Stelle: Wie die Gutachterausschüsse gebildet werden, regelt jedes Land selbst (§ 199 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), und deshalb ist nicht überall ein Ausschuss je Landkreis zuständig. In Bayern besteht bei jedem Landratsamt und jeder kreisfreien Stadt ein Ausschuss, und zuständig ist der, in dessen Bereich das Grundstück liegt (§ 1 Abs. 1 und 3 BayGaV). Ein Klick auf Ihr Grundstück in der amtlichen Bodenrichtwertkarte Bayerns führt zum zuständigen Ausschuss. Das BayernPortal nennt Anschrift und Sprechzeiten der Geschäftsstelle, sobald Sie oben Ihre Gemeinde eingeben.
Zur amtlichen Suche: BayernPortal: Bodenrichtwerte, Beantragung einer Auskunft (mit Ortsauswahl) auf bayernportal.de, neues Fenster ↗
Untere Bauaufsichtsbehörde (Bauakte)
Art. 53 BayBO und Art. 39 BayDSG (für Bayern), in den übrigen Ländern die jeweilige Bauordnung
Hilft bei
- Einsicht in die Bauakte Ihres Hauses mit Baugenehmigung, genehmigten Plänen, Berechnung der Wohnfläche und späteren Änderungen.
- Kopien der genehmigten Pläne, wenn eigene Unterlagen fehlen und Käufer, Banken oder Sachverständige danach fragen.
- Auskunft, ob ein Ausbau, etwa im Dachgeschoss, oder eine Einliegerwohnung genehmigt wurde. Was in der Bauakte fehlt, kann bei einem Verkauf zu Rückfragen führen, und das sollten Sie vorher wissen.
Wann Sie sich dorthin wenden: Fordern Sie die Bauakte an, wenn Sie einen Verkauf vorbereiten und bevor ein Sachverständiger des Vollstreckungsgerichts Ihr Haus bewertet. In beiden Fällen ist es besser, eine Abweichung zwischen Plan und Wirklichkeit selbst zu kennen, als sie aus einem Gutachten zu erfahren.
Kosten: Für die Einsicht und für Kopien können die Behörden Gebühren nach dem Kostenrecht des Landes oder ihrer Satzung erheben. Fragen Sie bei der Anmeldung nach dem Betrag.
So finden Sie die zuständige Stelle: Untere Bauaufsichtsbehörde ist in der Regel das Landratsamt oder die Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt, in Bayern auch eine kreisangehörige Gemeinde, der der Freistaat diese Aufgabe übertragen hat (Art. 53 Abs. 1 und 2 BayBO). Zuständig ist die Behörde am Ort des Grundstücks. Rufen Sie vorher an, denn ältere Bauakten liegen oft im Archiv und müssen erst geholt werden. Halten Sie Ihren Grundbuchausdruck als Nachweis bereit, dass Sie Eigentümer sind.
Notar
§ 311b Abs. 1 BGB, § 17 BeurkG, §§ 15 und 29 GBO, §§ 30 und 125 GNotKG
Hilft bei
- Beurkundung des Kaufvertrags über Ihr Haus oder Ihre Wohnung, eines Teilverkaufs und eines Verkaufs gegen Leibrente (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB). Danach kümmert sich der Notar um den Vollzug, soweit der Vertrag ihn damit beauftragt. Dazu gehört etwa, dass er die Vormerkung beantragt, den Vertrag dem Finanzamt anzeigt (§ 18 Abs. 1 GrEStG), bei der Gemeinde anfragt und die Löschungsunterlagen anfordert.
- Beglaubigung Ihrer Unterschrift unter einer Löschungsbewilligung, einer Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld oder einer anderen Erklärung, die das Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form verlangt (§ 29 Abs. 1 GBO). Vor der Einreichung prüft der Notar die Erklärung auf ihre Eintragungsfähigkeit (§ 15 Abs. 3 GBO).
- Abwicklung nach der Beurkundung: Einholen der Löschungsunterlagen Ihrer Bank, Anträge beim Grundbuchamt und die Mitteilung an den Käufer, dass der Kaufpreis fällig ist.
- Belehrung über die rechtliche Tragweite des Vertrags (§ 17 Abs. 1 BeurkG). Der Notar vertritt weder Sie noch den Käufer, sondern betreut alle Beteiligten unabhängig und unparteiisch (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO).
Wann Sie sich dorthin wenden: Den Notar brauchen Sie, sobald Sie sich mit einem Käufer oder Anbieter über die wesentlichen Punkte einig sind. Lassen Sie sich den Vertragstext schicken, ehe Sie einem Termin zustimmen, und nehmen Sie sich für das Lesen Zeit. Ist der andere Vertragsteil ein Unternehmer, etwa bei einem Teilverkauf, soll der Notar dafür sorgen, dass Sie den Wortlaut regelmäßig zwei Wochen vorher haben (§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG). Vereinbaren Sie den Termin erst, wenn Sie wissen, an welchem Tag der Entwurf kommt.
Kosten: Was der Notar berechnet, ergibt sich aus dem Wert des Geschäfts und dem Gerichts- und Notarkostengesetz, und eine Absprache über eine andere Höhe wäre unwirksam (§ 125 GNotKG). Für die Beurkundung eines Kaufvertrags fällt eine doppelte Gebühr an, mindestens 120 Euro (Nr. 21100 Kostenverzeichnis), dazu kommen Gebühren für den Vollzug. Gegenüber dem Notar haftet jeder, dessen Erklärung beurkundet wurde, und damit auch Sie als Verkäufer, gleich was der Vertrag über die Verteilung der Kosten sagt (§ 30 Abs. 1 GNotKG).
So finden Sie die zuständige Stelle: Den Notar wählen Sie frei, er muss nicht am Ort des Grundstücks sitzen. Seine Urkunden soll er grundsätzlich in seinem Amtsbereich aufnehmen, also im Bezirk des Amtsgerichts seines Amtssitzes (§ 10a Abs. 1 und 2 BNotO). In der Regel findet die Beurkundung in seinen Amtsräumen statt. Über die Notarsuche der Bundesnotarkammer finden Sie Amtssitz und Anschrift jedes Notars, wahlweise nach Ort oder nach Namen.
Zur amtlichen Suche: Bundesnotarkammer: Notarsuche auf notar.de, neues Fenster ↗
Schuldner- und Insolvenzberatung (anerkannte Stelle der Wohlfahrtsverbände oder Kommunen)
§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, Art. 112 und 113 AGSG (für Bayern)
Hilft bei
- Eine Aufstellung aller Schulden und Einnahmen, aus der Sie sehen, ob die Raten für das Haus auf Dauer tragbar sind oder ob andere Schulden mitgeordnet werden müssen.
- Verhandlungen mit Gläubigern über Ratenzahlungen und Vergleiche, wenn neben dem Darlehen für das Haus weitere Forderungen offen sind. In Bayern berät und vertritt die Stelle Schuldner bei der Schuldenbereinigung, besonders bei der außergerichtlichen Einigung auf der Grundlage eines Plans (Art. 113 Abs. 2 AGSG).
- Bescheinigung, dass innerhalb des letzten halben Jahres vor dem Antrag eine Einigung mit den Gläubigern außerhalb des Gerichts versucht wurde und gescheitert ist, die für einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz nötig ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Diese Bescheinigung darf nur eine geeignete Person oder Stelle ausstellen, und welche das sind, bestimmen die Länder. In Bayern gelten als geeignete Stellen nur solche, die die zuständige Regierung anerkannt hat (Art. 112 Abs. 1 AGSG).
Wann Sie sich dorthin wenden: Die Schuldnerberatung hilft, wenn neben den Raten für das Haus auch andere Rechnungen liegen bleiben. Melden Sie sich früh und fragen Sie beim ersten Anruf nach dem nächsten freien Termin.
Kosten: In Bayern ist die Schuldnerberatung für hilfebedürftige Haushalte und für Haushalte, denen der soziale Abstieg droht, ohne Kosten. Fragen Sie in anderen Ländern beim ersten Anruf nach, ob für Sie etwas anfällt.
So finden Sie die zuständige Stelle: Anerkannte Beratungsstellen unterhalten die Wohlfahrtsverbände und viele Städte und Landkreise. In Bayern sind die kreisfreien Städte und Landkreise dafür zuständig, die Insolvenzberatung sicherzustellen, und halten dafür eigene oder beauftragte Stellen vor (Art. 113 Abs. 1 AGSG). Fragen Sie deshalb beim Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung nach der Stelle für Ihren Wohnort, denn hier zählt anders als bei den übrigen Stellen Ihr Wohnort.
Zur amtlichen Suche: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales: Insolvenzberatung (Abschnitt Beratungsstelle finden) auf stmas.bayern.de, neues Fenster ↗
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Beschwerde über eine Bank)
Hilft bei
- Entgegennahme einer Beschwerde über Ihre Bank oder Sparkasse, etwa wenn sie Anfragen zur Ablösung nicht beantwortet oder Unterlagen nicht herausgibt. Die Bundesanstalt prüft die Beschwerde anhand Ihrer Unterlagen, leitet sie nötigenfalls an die Bank weiter und bittet um Stellungnahme, und am Ende erhalten Sie ein abschließendes Schreiben.
- Eine Beschwerde auch gegen Unternehmen, die einen notleidenden Kredit gekauft haben, gegen ihre Vertreter und gegen Unternehmen, die den Kredit für sie verwalten. Das betrifft Sie, wenn Ihr Darlehen an einen anderen Gläubiger verkauft wurde.
- Allgemeine Auskünfte am Verbrauchertelefon, etwa zum Stand eines Beschwerdeverfahrens oder dazu, ob ein Unternehmen zugelassen ist. Eine Rechtsberatung und eine Beratung zu Ihrer persönlichen finanziellen Situation gibt es dort nicht.
Wann Sie sich dorthin wenden: Wenden Sie sich zuerst schriftlich an die Bank selbst, bitten Sie um eine schriftliche Begründung, und gehen Sie erst dann zur Bundesanstalt. Die Bundesanstalt hilft nach eigener Darstellung im Einzelfall nicht, Ihr Recht durchzusetzen, und entscheidet keine einzelnen Streitfälle. Gesetzliche und vertragliche Fristen laufen während der Beschwerde weiter, Zahlungsfristen der Bank ebenso wie Fristen eines Gerichts. Geht es um Geld, das Sie von der Bank verlangen, ist die Schlichtung der passende Weg.
Kosten: Die Beschwerde und der Anruf beim Verbrauchertelefon kosten nichts.
So finden Sie die zuständige Stelle: Die Beschwerde reichen Sie über das Online-Formular auf der Seite der Bundesanstalt ein. Das Verbrauchertelefon erreichen Sie unter 0800 2 100 500, Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr.
Zur amtlichen Suche: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Beschwerde über ein beaufsichtigtes Unternehmen auf bafin.de, neues Fenster ↗
Verbraucherschlichtungsstelle für Streit mit der Bank (Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank oder anerkannte Ombudsstelle)
§ 14 Abs. 1 und 2 UKlaG, §§ 6, 7, 9 und 10 FinSV, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB
Hilft bei
- Ein Schlichtungsvorschlag bei Streit über ein Darlehen, zum Beispiel über die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung oder über Gebühren. Jede Stelle hat mindestens zwei Schlichterinnen oder Schlichter mit der Befähigung zum Richteramt, die unabhängig sind (§ 14 Abs. 2 UKlaG). Den Vorschlag soll der Schlichter spätestens 90 Tage, nachdem ihm alle Informationen vorliegen, in Textform übermitteln (§ 9 Abs. 1 FinSV).
- Klärung ohne Gericht. Den Vorschlag können Sie binnen sechs Wochen nach Zugang annehmen, verpflichtet sind Sie dazu nicht, und lehnen Sie ihn ab, steht Ihnen der Weg zu den Gerichten offen (§ 9 Abs. 3 FinSV). Die Verjährung Ihres Anspruchs ist während des Verfahrens gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
- Zuständig ist zuerst die anerkannte private Schlichtungsstelle, der Ihre Bank angeschlossen ist, also etwa die Ombudsstelle ihres Verbands. Gibt es keine, schlichtet bei Streit über ein Verbraucherdarlehen die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank und bei Streit über sonstige Bankgeschäfte die Schlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 UKlaG).
Wann Sie sich dorthin wenden: Wenden Sie sich an die Schlichtung, wenn Ihre Bank eine Forderung schriftlich abgelehnt hat und Sie weiter überzeugt sind, dass sie zu viel verlangt. Der Antrag ist in Textform und auf Deutsch zu stellen, er schildert den Streit und nennt ein konkretes Begehren, und Sie versichern darin unter anderem, dass die Sache nicht schon vor Gericht liegt (§ 7 Abs. 1 FinSV). Fügen Sie den Schriftwechsel mit der Bank und die Vertragsunterlagen bei. Ist die Sache bereits bei Gericht anhängig, lehnt der Schlichter ab (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FinSV). Ein Schlichtungsantrag stellt auch ein laufendes Zwangsversteigerungsverfahren nicht ein, denn das kann nur die Bewilligung des Gläubigers oder eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts.
Kosten: Für Verbraucher ist das Verfahren ohne Kosten, Ihre eigenen Auslagen, etwa für Kopien und Porto, werden aber nicht erstattet (§ 10 Abs. 1 FinSV, § 14 Abs. 2 Satz 4 UKlaG).
So finden Sie die zuständige Stelle: Welche Stelle für Ihre Bank zuständig ist, steht in ihren Geschäftsbedingungen oder auf ihrer Internetseite. Das Bundesamt für Justiz führt die Liste aller anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen, und die Deutsche Bundesbank nimmt Anträge online, per E-Mail oder per Brief entgegen.
Zur amtlichen Suche: Bundesamt für Justiz: Liste der Verbraucherschlichtungsstellen auf bundesjustizamt.de, neues Fenster ↗
Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes
§§ 79, 80, 87 und 88 GModG
Hilft bei
- Suche nach Energieberaterinnen und Energieberatern in Ihrer Nähe, die für Förderprogramme des Bundes gelistet sind. Die Suche läuft über Ihre Postleitzahl und einen Umkreis.
- Den Energieausweis, den Sie für den Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung brauchen, wenn noch kein gültiger vorliegt (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GModG). Ein Energieausweis gilt zehn Jahre (§ 79 Abs. 3 GModG). Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, muss es ein Bedarfsausweis sein, außer das Gebäude erfüllte schon bei der Fertigstellung oder durch spätere Änderungen das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 (§ 80 Abs. 3 Satz 2 und 3 GModG). Für ein Baudenkmal gilt die Pflicht beim Verkauf nicht (§ 79 Abs. 4 Satz 2 GModG).
- Fragen Sie vor dem Auftrag, ob die Person, die Sie finden, nach § 88 Abs. 1 GModG berechtigt ist, Energieausweise auszustellen, denn die Liste ist für die Förderprogramme angelegt.
Wann Sie sich dorthin wenden: Kümmern Sie sich um den Energieausweis, bevor Sie Ihr Haus anbieten. Liegt er vor, müssen die Pflichtangaben, etwa Art des Ausweises, Energiewert, Energieträger, Baujahr und Effizienzklasse, schon in einer Anzeige in kommerziellen Medien stehen (§ 87 Abs. 1 GModG). Interessenten müssen ihn spätestens bei der Besichtigung sehen können, ein deutlich sichtbarer Aushang genügt, und nach dem Kaufvertrag übergeben Sie dem Käufer den Ausweis oder eine Kopie (§ 80 Abs. 4 GModG). Wer den Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt ordnungswidrig, und das kann eine Geldbuße bis zu 10 000 Euro nach sich ziehen (§ 108 Abs. 1 Nr. 18 und 21, Abs. 2 Nr. 2 GModG).
Kosten: Die Suche in der Liste kostet nichts. Den Energieausweis bezahlen Sie der Person, die ihn ausstellt, und das Gesetz legt dafür keinen Preis fest. Lassen Sie sich vorher ein schriftliches Angebot geben.
So finden Sie die zuständige Stelle: Die Liste wird von der Deutschen Energie-Agentur geführt und ist eine Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Geben Sie auf der Seite Ihre Postleitzahl und einen Umkreis ein.
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Besonderheiten in Bayern- Untere Bauaufsichtsbehörden sind in Bayern die Landratsämter und die kreisfreien Städte. Leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden überträgt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr diese Aufgabe auf Antrag durch Rechtsverordnung, und dann liegt die Bauakte im Rathaus (Art. 53 Abs. 1 und 2 BayBO).
- Ein ausdrückliches Recht auf Einsicht in die Bauakte enthält die Bayerische Bauordnung nicht. Das bayerische Datenschutzrecht gibt aber ein Recht auf Auskunft über den Inhalt von Akten öffentlicher Stellen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wird (Art. 39 Abs. 1 BayDSG). Legen Sie Ihrer Anfrage deshalb einen aktuellen Grundbuchausdruck bei, der Sie als Eigentümer ausweist.
- In Bayern besteht bei jedem Landratsamt und jeder kreisfreien Stadt ein Gutachterausschuss (§ 1 Abs. 1 BayGaV). Die Bodenrichtwerte stehen für das ganze Land in einer amtlichen Karte im Internet, und nach einem Klick auf das Grundstück sehen Sie den zuständigen Ausschuss.
- Grundbuchamt und Vollstreckungsgericht sind in Bayern Abteilungen der Amtsgerichte. Die Zwangsversteigerungen führt grundsätzlich das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts für den ganzen Landgerichtsbezirk, das Amtsgericht München auch für den Bezirk des Landgerichts München II, und die Verordnung nennt dazu einzelne Ausnahmen, etwa das Amtsgericht Neu-Ulm für die Bezirke Günzburg und Neu-Ulm (§ 52 GZVJu). Welches Gericht für Ihren Ort zuständig ist, sehen Sie am Kopf des Beschlusses.
- Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen werden in Bayern von den Regierungen als geeignete Stellen anerkannt, und die kreisfreien Städte und Landkreise sorgen dafür, dass es sie gibt (Art. 112 Abs. 1 und Art. 113 Abs. 1 AGSG).
- In Bayern üben Notare ihr Amt hauptberuflich aus (§ 3 Abs. 1 BNotO) und arbeiten nicht daneben als Anwalt.
Amtliche Quellen- § 1 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Zuständigkeit) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 27 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Beitritt eines Gläubigers) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 30a Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Einstweilige Einstellung auf Antrag des Schuldners) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 30b Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Antrag auf einstweilige Einstellung) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 42 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Akteneinsicht) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 74a Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Festsetzung des Verkehrswerts) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 75 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Einstellung bei Zahlung im Termin) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 109 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Kosten aus dem Erlös) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 299 Zivilprozessordnung (Akteneinsicht) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 765a Zivilprozessordnung (Vollstreckungsschutz) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Gerichtskostengesetz, Anlage 1 (Kostenverzeichnis, Nr. 2210 und 9000) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 12 Grundbuchordnung (Grundbucheinsicht) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 23 Grundbuchordnung (Löschung von Rechten auf Lebenszeit) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 27 Grundbuchordnung (Zustimmung des Eigentümers zur Löschung) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 132 Grundbuchordnung (Einsicht bei einem anderen Grundbuchamt) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 46 Grundbuchverfügung (Einsicht in die Grundakten) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 193 Baugesetzbuch (Aufgaben des Gutachterausschusses) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 196 Baugesetzbuch (Bodenrichtwerte) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 197 Baugesetzbuch (Befugnisse des Gutachterausschusses) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 15 Bayerische Gutachterausschussverordnung (Gebühren und Auslagen für Gutachten) (gesetze-bayern.de, neues Fenster)
- § 1 Bayerische Gutachterausschussverordnung (Zuständigkeit) (gesetze-bayern.de, neues Fenster)
- § 311b Bürgerliches Gesetzbuch (Verträge über Grundstücke) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 17 Beurkundungsgesetz (Grundsatz) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 14 Bundesnotarordnung (Allgemeine Berufspflichten) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 30 Gerichts- und Notarkostengesetz (Haftung der Urkundsbeteiligten) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Gerichts- und Notarkostengesetz, Anlage 1 (Kostenverzeichnis) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 305 Insolvenzordnung (Eröffnungsantrag des Schuldners) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Art. 112 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren) (gesetze-bayern.de, neues Fenster)
- Art. 113 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (Durchführung der Insolvenzordnung) (gesetze-bayern.de, neues Fenster)
- § 14 Unterlassungsklagengesetz (Schlichtungsverfahren) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Finanzschlichtungsstellenverordnung (Ablehnung, Antrag, Schlichtungsvorschlag, Kosten) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 79 Gebäudemodernisierungsgesetz (Grundsätze des Energieausweises) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 80 Gebäudemodernisierungsgesetz (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 87 Gebäudemodernisierungsgesetz (Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 88 Gebäudemodernisierungsgesetz (Ausstellungsberechtigung für Energieausweise) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Art. 53 Bayerische Bauordnung (Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden) (gesetze-bayern.de, neues Fenster)
- Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (Allgemeines Auskunftsrecht) (gesetze-bayern.de, neues Fenster)
- § 52 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz (Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Insolvenzsachen) (gesetze-bayern.de, neues Fenster)
- Justizportal des Bundes und der Länder: Orts- und Gerichtsverzeichnis (justizadressen.nrw.de, neues Fenster)
- Bundesnotarkammer: Notarsuche (notar.de, neues Fenster)
- BayernPortal: Bodenrichtwerte, Beantragung einer Auskunft (bayernportal.de, neues Fenster)
- BayernPortal: Schulden, Beratung (bayernportal.de, neues Fenster)
- BayernPortal: Insolvenzberatung, Anerkennung als geeignete Stelle (bayernportal.de, neues Fenster)
- Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales: Insolvenzberatung (stmas.bayern.de, neues Fenster)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Beschwerde über ein beaufsichtigtes Unternehmen (bafin.de, neues Fenster)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Verbrauchertelefon (bafin.de, neues Fenster)
- Deutsche Bundesbank: Schlichtungsstelle (bundesbank.de, neues Fenster)
- Bundesamt für Justiz: Liste der Verbraucherschlichtungsstellen (bundesjustizamt.de, neues Fenster)
- Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (energie-effizienz-experten.de, neues Fenster)
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