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Recht nützlich · Merkblatt · Darlehen umschulden

Das Europäische Standardisierte Merkblatt lesen

Abschnitt für Abschnitt, was im Europäischen Standardisierten Merkblatt einer Bank steht und welche Zahlen Sie darin nachprüfen, bevor Sie zwei Angebote nebeneinanderlegen.

Zum Wegweiser „Darlehen umschulden“

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Dieses Merkblatt ist für Sie als Eigentümer, wenn Sie für die Anschlussfinanzierung oder eine Umschuldung Angebote von Banken vergleichen. Jede Bank muss Ihnen vor dem Abschluss eines Darlehens für Ihre Immobilie das Europäische Standardisierte Merkblatt in Textform übermitteln, ausgefüllt mit den Zahlen ihres Angebots, und zwar unverzüglich, nachdem sie Ihre Angaben erhalten hat, und rechtzeitig, bevor Sie sich binden (Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB).

Das Blatt folgt bei allen Banken demselben gesetzlichen Muster, dessen Wortlaut die Bank übernehmen muss (Anlage 6 zum EGBGB, Teil A). Angaben, die mit „falls zutreffend“ gekennzeichnet sind, macht die Bank nur, wenn sie für Ihren Vertrag eine Rolle spielen. Trifft ein ganzer Abschnitt nicht zu, streicht sie ihn und zählt die übrigen Abschnitte neu durch. Die Nummern in dieser Übersicht folgen dem vollständigen Muster, auf Ihrem Blatt kann ein Abschnitt deshalb eine niedrigere Nummer tragen. Vergleichbar werden die Angebote, wenn sie auf denselben Eckdaten beruhen.

Legen Sie das Blatt neben diese Übersicht und gehen Sie es von oben nach unten durch. Notieren Sie Unklarheiten am Rand und fragen Sie die Bank schriftlich, bevor Sie unterschreiben. Die Bank muss Ihnen vor dem Abschluss angemessene Erläuterungen geben, damit Sie beurteilen können, ob der Vertrag zu Ihrem Zweck und Ihren Vermögensverhältnissen passt (§ 491a Abs. 3 BGB).

Bevor Sie lesen

  • Bei jeder Bank denselben Darlehensbetrag mit derselben Zinsbindung und Tilgung anfragen.Nur dann lassen sich die Zahlen der Merkblätter unmittelbar vergleichen. Ob die Bank mit Ihren Vorgaben gerechnet hat, sehen Sie in Abschnitt 3 am Kreditbetrag, an der Laufzeit und an der Angabe, für welche Zeiträume der Zins festgeschrieben ist (Anlage 6, Teil B zu Abschnitt 3).
  • Auf jedem Merkblatt das Datum notieren, an dem es erstellt wurde, und das Datum, bis zu dem die Angaben gültig bleiben.Beide Daten stehen in den Vorbemerkungen oben auf dem Blatt, und das Gültigkeitsdatum muss optisch hervorgehoben sein. Steht dort „mit Ausnahme des Zinssatzes und anderer Kosten“, gilt die Frist für den Zins nicht. Oft folgt der Satz, dass das Merkblatt die Bank noch nicht zur Vergabe des Kredits verpflichtet. Ob ein Angebot bindet und wie lange, steht im Angebot selbst. Einem bindenden Angebot muss die Bank ein ausgefülltes Merkblatt beifügen, wenn Sie nicht schon eines zu genau diesen Bedingungen haben (Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 EGBGB).
  • Fehlt das Merkblatt, es ausdrücklich verlangen, bevor Sie ein Angebot unterschreiben.Die Bank muss es rechtzeitig vor Ihrer Vertragserklärung in Textform übermitteln, also auf Papier oder als Datei (Art. 247 § 1 Abs. 2 EGBGB). Weitere vorvertragliche Angaben gehören in ein gesondertes Blatt, das beigefügt sein kann. Darin muss deutlich stehen, ob die Bank Forderungen aus dem Vertrag ohne Ihre Zustimmung abtreten darf (Art. 247 § 1 Abs. 3 EGBGB).

Die Abschnitte des Merkblatts

1. Kreditgeber · 2. KreditvermittlerName und Anschrift der Bank und, falls jemand vermittelt, des Vermittlers. Steht dort ein Vermittler, lesen Sie in Abschnitt 2 nach, wie er vergütet wird. Erhält er von der Bank eine Provision, muss deren Betrag dort stehen. Einer der beiden Abschnitte sagt außerdem, ob Ihnen der Kredit nach einer Analyse Ihres Bedarfs empfohlen wird oder ob Sie nur Informationen erhalten (Anlage 6, Teil B zu Abschnitt 1 und 2).
3. Hauptmerkmale des KreditsKreditbetrag, Währung, Laufzeit, Art des Darlehens und des Zinssatzes, der zurückzuzahlende Gesamtbetrag je geliehenem Euro und die verlangte Sicherheit, bei Ihnen meist die Grundschuld. Vergleichen Sie den Kreditbetrag mit der Restschuld, die Ihre bisherige Bank zum Stichtag genannt hat. Falls zutreffend, nennt der Abschnitt auch den Schätzwert der Immobilie, den die Bank zugrunde gelegt hat, und die Beleihungsgrenze. Ist das Darlehen ganz oder teilweise erst am Ende in einem Betrag zurückzuzahlen, muss ein deutlicher Hinweis darauf am Ende des Abschnitts stehen.
4. Zinssatz und andere KostenDer Sollzinssatz und der effektive Jahreszins, dazu die einmaligen und die regelmäßigen Kosten. Der effektive Jahreszins drückt die Gesamtkosten als jährlichen Prozentsatz aus und erleichtert deshalb den Vergleich. Ist der Zins nur für einen Anfangszeitraum fest, sieht das Muster den Hinweis vor, dass der effektive Jahreszins so berechnet ist, als bleibe dieser Zins für die ganze Laufzeit. Für die Zeit nach dem Ende der neuen Zinsbindung ist die Zahl also nur eine Annahme. Prüfen Sie, ob die Gebühr für die Eintragung der Grundschuld unter den einmaligen Kosten steht oder unter den Kosten, die der Bank nicht bekannt und deshalb nicht enthalten sind.
5. Häufigkeit und Anzahl der RatenzahlungenWie oft Sie zahlen, meist monatlich, und wie viele Zahlungen es sind. Anzugeben sind alle Zahlungen über die gesamte Laufzeit des Kredits (Anlage 6, Teil B zu Abschnitt 5). Endet die Zinsbindung früher, beruht ein Teil dieser Zahlungen auf einem Zins, der heute noch nicht feststeht.
6. Höhe der einzelnen RatenDie Rate in Euro. Das Muster fordert Sie selbst auf zu prüfen, ob Sie die Raten auch bei geringerem Einkommen zahlen können. Tun Sie das auch für die Zeit nach dem Wechsel in den Ruhestand, wenn er in die Laufzeit fällt. Kann sich die Rate ändern, muss die Bank angeben, wie lange die anfängliche Rate gleich bleibt und wann und wie oft sie sich danach ändert.
7. Beispiel eines TilgungsplansDie Bank muss diesen Abschnitt aufnehmen, wenn der Sollzinssatz für die Laufzeit des Vertrags festgeschrieben ist, wenn fällige Zinsen nicht vollständig gezahlt, sondern dem Kredit zugeschlagen werden oder wenn der Vertrag einen Zeitpunkt für die Rückzahlung bestimmen soll. Im letzten Fall muss sie darauf hinweisen, dass Sie jederzeit einen Tilgungsplan verlangen können (Anlage 6, Teil B zu Abschnitt 7, § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB). Fehlt der Abschnitt, bitten Sie um einen Tilgungsplan, der die Restschuld zum Ende der Zinsbindung zeigt. Mit dieser Zahl planen Sie die nächste Anschlussfinanzierung.
8. Zusätzliche AuflagenPflichten, die Sie neben den Raten treffen, etwa die Immobilie zu versichern, eine Lebensversicherung abzuschließen oder das Gehalt auf ein Konto bei der Bank überweisen zu lassen. Für jede Auflage muss die Bank angeben, wem gegenüber sie besteht, bis wann Sie ihr nachkommen müssen, wie lange sie gilt und welche Kosten sie verursacht, die im effektiven Jahreszins nicht enthalten sind (Anlage 6, Teil B zu Abschnitt 8). Notieren Sie diese Kosten, denn sie verändern den Vergleich.
9. Vorzeitige RückzahlungUnter welchen Bedingungen Sie vor dem Ende der Zinsbindung ganz oder teilweise zurückzahlen können und wie die Bank eine Entschädigung dafür berechnet. Die Bank muss den möglichen Höchstbetrag nennen oder, wenn das nicht geht, an einem Beispiel mit verschiedenen Annahmen zeigen, wie hoch die Entschädigung ausfallen kann (Anlage 6, Teil B zu Abschnitt 9). Lesen Sie diesen Abschnitt auch dann, wenn Sie heute keinen Verkauf planen. Kündigen Sie der Bank später an, vorzeitig zurückzahlen zu wollen, muss sie Ihnen unverzüglich und auf einem dauerhaften Datenträger mitteilen, ob das zulässig ist, welchen Betrag Sie zahlen müssten und wie hoch die Entschädigung wäre (§ 493 Abs. 5 BGB).
10. Flexible MerkmaleOb Sie den Kredit auf eine andere Person oder eine andere Immobilie übertragen können, und weitere Möglichkeiten, die die Bank anbietet, etwa höhere oder niedrigere Zahlungen als die vereinbarte Rate oder Zeiträume ohne Zahlung, jeweils mit ihren Bedingungen (Anlage 6, Teil B zu Abschnitt 10). Was hier nicht genannt ist, fragen Sie vor der Unterschrift schriftlich nach.
11. Sonstige Rechte des KreditnehmersHier steht, ob Sie eine Bedenkzeit vor dem Abschluss oder ein Recht zum Widerruf nach dem Abschluss haben, wie lange es gilt, ab wann die Frist läuft und an welche Anschrift ein Widerruf zu richten ist. Notieren Sie den letzten Tag der Frist.
12. BeschwerdenDie Stelle innerhalb der Bank für Beschwerden und die außergerichtliche Schlichtungsstelle, an die Sie sich wenden können. Bei Streit über ein Verbraucherdarlehen ist das eine vom Bundesamt für Justiz anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle oder, wenn keine zuständig ist, die Verbraucherschlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank. Ein Entgelt darf von Ihnen für das Schlichtungsverfahren nicht verlangt werden, und Ihr Recht, ein Gericht anzurufen, bleibt bestehen (§ 14 Abs. 1 und 2 UKlaG).
13. Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag erwachsenden Verpflichtungen: Konsequenzen für den KreditnehmerWas geschieht, wenn Raten ausbleiben oder Auflagen aus Abschnitt 8 nicht erfüllt werden, bis hin zur Zwangsversteigerung als letztem Mittel. Der Abschnitt bittet Sie, sich bei Zahlungsschwierigkeiten umgehend bei der Bank zu melden, und sagt, wo Sie weitere Informationen erhalten.
14. Zusätzliche InformationenFalls zutreffend: das anwendbare Recht, die Sprache, in der die Bank während der Laufzeit mit Ihnen schreiben will, und der Hinweis auf Ihr Recht, einen Entwurf des Vertrags zu erhalten, zumindest wenn die Bank Ihnen ein verbindliches Angebot vorlegt.
15. AufsichtsbehördeDie Behörde, die die Bank in der Zeit vor dem Vertrag beaufsichtigt, mit Internetadresse. Bei Banken mit Sitz in Deutschland ist das in der Regel die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Vermittelt jemand den Kredit, nennt das Blatt, falls zutreffend, auch die Behörde, die den Vermittler beaufsichtigt.

Zwei Merkblätter vergleichen

Angebot A mit Datum, Gültigkeitsdatum, Darlehensbetrag und Zinsbindung
Angebot A mit effektivem Jahreszins und Rate, dazu die Restschuld am Ende der Zinsbindung
Auflagen von Angebot A und deren Kosten
Angebot B mit Datum, Gültigkeitsdatum, Darlehensbetrag und Zinsbindung
Angebot B mit effektivem Jahreszins und Rate, dazu die Restschuld am Ende der Zinsbindung
Auflagen von Angebot B und deren Kosten
Fragen an die Banken

Nach dem Lesen

  • Von der Bank, für die Sie sich interessieren, den Entwurf des Darlehensvertrags verlangen.Einen Entwurf können Sie verlangen, sobald die Bank zum Abschluss bereit ist. Macht sie Ihnen ein Angebot, muss sie Ihnen von sich aus anbieten, einen Entwurf auszuhändigen (§ 491a Abs. 2 BGB). Prüfen Sie, ob die Zahlen des Entwurfs mit dem Merkblatt übereinstimmen.
  • Jede Abweichung zwischen Merkblatt und Vertragsentwurf schriftlich bei der Bank ansprechen.Was gilt, bestimmt der Vertrag, den Sie unterschreiben. Das Merkblatt ist die Information davor (Art. 247 § 1 Abs. 2 EGBGB). Eine Abweichung, die Sie vor der Unterschrift bemerken, lässt sich deshalb am einfachsten vorher klären.
  • Merkblätter und Entwürfe zusammen mit Ihrem Schriftwechsel mit der Bank aufbewahren.Sie brauchen diese Unterlagen, wenn später Streit über eine Zusage entsteht, und sie zeigen, welche Angaben Sie vor dem Vertrag erhalten haben.
Wichtig
  • Diese Seite erklärt, was in den Abschnitten steht. Welches Angebot für Sie passt, beantwortet sie nicht.
  • Für Darlehensverträge ab dem 20. November 2026 gelten geänderte Vorschriften zum Verbraucherdarlehen. Das Muster des Merkblatts für Darlehen auf eine Immobilie in Anlage 6 und die Pflicht, es zu übermitteln, ändert das neue Gesetz nicht. Lehnt eine Bank den Vertrag ab, muss sie Ihnen das unverzüglich mitteilen. Diese Pflicht steht ab dem 20. November 2026 in § 505a Abs. 1 BGB, bis dahin in Art. 247 § 1 Abs. 4 EGBGB.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

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