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Recht nützlich · Ausfüllhilfe · Darlehen umschulden

Antrag auf Schlichtung im Streit um Ihr Darlehen

Wie Sie die zuständige Schlichtungsstelle finden, den Vordruck der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank Zeile für Zeile ausfüllen, welche Kopien dazugehören und welche Fristen nach dem Eingang bis zum Schlichtungsvorschlag und danach laufen.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Diese Ausfüllhilfe ist für Eigentümer, die mit ihrer Bank über ein Darlehen für ihr Haus oder ihre Wohnung streiten, und für Personen, die als Bevollmächtigte oder Betreuer an ihrer Stelle handeln. Typische Anlässe sind eine Vorfälligkeitsentschädigung, die nach einem Verkauf gezahlt wurde und zurückverlangt wird, ein Entgelt im Zusammenhang mit der Ablösung oder die Freigabe der Grundschuld nach der letzten Rate. Hat die Bank Ihre Forderung schriftlich abgelehnt, ist die Schlichtung ein Weg, den Streit ohne Gericht von einer unabhängigen Stelle prüfen zu lassen.

Die gesetzliche Grundlage ist § 14 des Unterlassungsklagengesetzes. Danach können Verbraucher bei Streit aus den Vorschriften über Verbraucherdarlehen und aus sonstigen Bankgeschäften eine Verbraucherschlichtungsstelle anrufen, ohne ihr Recht zu verlieren, später ein Gericht anzurufen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 UKlaG). Wie das Verfahren bei den behördlichen Stellen abläuft, regelt die Finanzschlichtungsstellenverordnung. Die Verordnung bestimmt, was im Antrag stehen muss: die Schilderung des Streits, ein konkretes Begehren, die Unterlagen, die zum Verständnis nötig sind, und eine Versicherung zu sechs Punkten (§ 7 Abs. 1 FinSV).

Auf einen vollständigen Antrag kommt es an. Im Jahr 2025 hat die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank nach ihrem Tätigkeitsbericht über alle Sachgebiete 431 Anträge abgelehnt, weil kein ausreichender Antrag gestellt war. Ein sorgfältiger Antrag hat noch eine zweite Wirkung: Er hemmt die Verjährung Ihres Anspruchs (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB), und zwar für den Anspruch, den er erkennbar bezeichnet. Diese Seite ordnet Ihre Angaben deshalb nach den Feldern des amtlichen Vordrucks und nach den Fragen, die die Schlichtungsstelle stellt. Ob Ihre Forderung begründet ist und wie Sie sie im Einzelnen formulieren, wird im Einzelfall geprüft.

Bevor Sie den Antrag schreiben

  • Die Forderung zuerst schriftlich an die Bank richten, mit Begründung, Betrag und einer Frist für die Antwort, und die Antwort aufbewahren.Eine Pflicht, sich vorher bei der Bank zu beschweren, enthält die Finanzschlichtungsstellenverordnung nicht. Ein Schreiben an die Bank hat trotzdem drei Vorteile. Lehnt sie ab, muss sie Ihnen die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Textform nennen, mit Webseite und Anschrift, und angeben, ob sie an deren Verfahren teilnimmt (§ 37 VSBG). Der Vordruck der Schlichtungsstelle verlangt den kompletten bisherigen Schriftwechsel. Und Ihr Schreiben zeigt der Bank von Anfang an, welchen Anspruch Sie in welcher Höhe verfolgen. Der Bundesgerichtshof hat bei einem Güteantrag eigens vermerkt, dass ein solches vorheriges Schreiben fehlte, auf das der Antrag hätte Bezug nehmen können (Urteil vom 18.06.2015, III ZR 198/14, Randnummer 28).
  • Herausfinden, welcher Schlichtungsstelle Ihre Bank angeschlossen ist, und den Antrag dorthin richten.Die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank ist eine Auffangstelle. Diese Stelle ist nur zuständig, wenn es für den Streit keine anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle gibt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UKlaG). Private Stellen haben einen eingetragenen Verein als Träger und werden vom Bundesamt für Justiz anerkannt, das sie in seine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen aufnimmt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 UKlaG). Welche Stelle für Ihre Bank gilt, finden Sie an drei Orten: auf der Webseite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank (§ 36 Abs. 1 und 2 VSBG), im Abschnitt „Beschwerden“ des Europäischen Standardisierten Merkblatts zu Ihrem Darlehen und im Ablehnungsschreiben nach § 37 VSBG.
  • Bei einer privaten Stelle deren Verfahrensordnung lesen, bevor Sie den Antrag stellen.Jede anerkannte private Stelle hat eine eigene Verfahrensordnung, die sie mit dem Antrag auf Anerkennung vorlegt und die nur mit Zustimmung des Bundesamts für Justiz geändert werden kann (§ 16 Satz 2 Nr. 4 und § 17 Abs. 1 FinSV). Der Ablauf entspricht in den Grundzügen dem der behördlichen Stelle (§ 15 Abs. 2 Satz 1 FinSV). Abweichen darf die Verfahrensordnung vor allem in einem Punkt, der für Sie wichtig ist. Darin kann bestimmt werden, dass ein Schlichtungsvorschlag für die Bank bis zu einer bestimmten Höhe verbindlich ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 FinSV). Ein Entgelt darf auch eine private Stelle von Ihnen als Verbraucher nicht verlangen (§ 14 Abs. 2 Satz 4 UKlaG).
  • Gibt es keine private Stelle, nach dem Gegenstand des Streits die behördliche Stelle wählen.Die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank ist für Streit aus den §§ 491 bis 508 BGB zuständig, also aus den Vorschriften über Verbraucherdarlehen, zu denen auch die Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 BGB) gehört (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 UKlaG). Für Streit aus sonstigen Bankgeschäften ist die Schlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 UKlaG). Geht es allein um die Freigabe der Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag, betrifft der Streit nicht die §§ 491 bis 508 BGB, und dann kommt diese Stelle in Betracht. Ein Fehlgriff kostet Sie nichts, denn eine unzuständige Stelle gibt den Antrag an die zuständige ab und benachrichtigt Sie (§ 24 Abs. 1 FinSV). Die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank hat das im Jahr 2025 über alle Sachgebiete in 479 Fällen getan.
  • Prüfen, dass keiner der Gründe vorliegt, aus denen die Schlichtung abgelehnt werden muss.Abgelehnt wird unter anderem, wenn der Streit schon bei Gericht anhängig ist, wenn wegen derselben Sache schon eine andere Schlichtungsstelle angerufen wurde, wenn der Streit durch einen Vergleich beigelegt ist oder wenn der Anspruch verjährt ist und die Bank sich darauf beruft (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 6, 8 und 9 FinSV). Stellen Sie den Antrag deshalb nur bei einer Stelle. Haben Sie mit der Bank eine Vereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung unterschrieben, legen Sie sie offen bei. Ob sie den Streit beigelegt hat, beurteilt die Stelle. In einem Fall aus dem Tätigkeitsbericht 2025 hatten die Kunden eine solche Vereinbarung geschlossen, und die Schlichterin oder der Schlichter behandelte den Antrag trotzdem als zulässig.
  • Das Ende der Verjährungsfrist ausrechnen und den Antrag so früh stellen, dass er deutlich vorher eingeht.Ansprüche gegen die Bank unterliegen meist der Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die drei Jahre zählen ab einem Jahresende. Gemeint ist das Ende des Jahres, in dem Ihr Anspruch entstanden ist und Sie die Umstände kennen, die ihn begründen, oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müssten (§ 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig davon, wann Sie davon erfahren, verjährt ein Anspruch auf Rückzahlung spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB). Am sichersten rechnen Sie mit dem Schluss des Zahlungsjahres als Beginn. Die Verjährung ist schon mit dem Eingang des Antrags gehemmt, wenn die Stelle ihn demnächst der Bank bekannt gibt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Solange Sie mit der Bank noch verhandeln, kann die Verjährung zwar ebenfalls gehemmt sein (§ 203 Satz 1 BGB). Wann solche Verhandlungen enden, ist aber oft streitig, und der Eingang eines Antrags bei der Schlichtungsstelle hat ein festes Datum.
  • Wer für die Eigentümerin oder den Eigentümer handelt, legt den Nachweis seiner Vertretungsmacht bereit.Die Beteiligten können sich im Verfahren vertreten lassen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 FinSV). Die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank verlangt dafür nach ihrem Merkblatt, dass eine Vollmacht vorgelegt wird. Bevollmächtigte legen eine Kopie der Vollmacht bei, Betreuer die Urkunde über ihre Bestellung, in der der Aufgabenkreis steht (§ 290 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FamFG). Er sollte die Vermögenssorge umfassen. Beraten oder vertreten lassen können Sie sich in jeder Lage des Verfahrens auch von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person, die Rechtsdienstleistungen erbringen darf. Darauf weist die Geschäftsstelle zu Beginn des Verfahrens hin (§ 7 Abs. 3 Satz 2 FinSV).

Der Vordruck der Schlichtungsstelle Zeile für Zeile

Angaben Antragsteller: Name, Vorname, AnschriftSo, wie Sie im Darlehensvertrag stehen. Haben mehrere Personen den Vertrag unterschrieben, nennen Sie alle und lassen alle unterschreiben, damit der Antrag den Anspruch aller erfasst. Ist die Anschrift seit dem Vertrag eine andere, etwa nach dem Verkauf des Hauses, nennen Sie die heutige und vermerken die frühere in der Schilderung.
Telefonnummer, E-MailFür Rückfragen der Geschäftsstelle. Den Vorschlag und das Ergebnis übermittelt die Stelle in Textform (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 FinSV), also möglicherweise per E-Mail. Geben Sie eine E-Mail-Adresse nur an, wenn Sie das Postfach regelmäßig lesen, denn von den Mitteilungen hängen Fristen von einem Monat und von sechs Wochen ab.
ggf. Vertreter (z. B. Rechtsanwalt)Name und Anschrift der Person, die für Sie handelt, auch wenn das eine Bevollmächtigte aus der Familie oder ein Betreuer ist. Den Nachweis legen Sie bei, die Vollmacht oder die Bestellungsurkunde. Bleibt das Feld leer, schreibt die Stelle an Sie selbst.
Angaben Antragsgegner: Name des Unternehmens, AnschriftDie Bank mit ihrem vollständigen Namen, wie er im Vertrag oder im Briefkopf ihrer Ablehnung steht, und die Anschrift ihrer Zentrale, nicht die einer Filiale. Ist das Darlehen inzwischen an einen anderen Gläubiger verkauft oder auf eine andere Bank übergegangen, nennen Sie den, der die Forderung heute geltend macht, und schildern den Wechsel.
Ziel der BeschwerdeDas konkrete Begehren, das § 7 Abs. 1 Satz 2 FinSV verlangt, in einem Satz: was die Bank tun soll und, wenn es um Geld geht, welcher Betrag. Etwa die Rückzahlung einer am bestimmten Tag gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in bestimmter Höhe, die Erstattung eines bestimmten Entgelts oder die Erteilung der Löschungsbewilligung für eine bestimmte Grundschuld. Für einen Güteantrag hat der Bundesgerichtshof verlangt, dass Art und Umfang der Forderung erkennbar werden, auch wenn sie nicht genau beziffert sein muss (Urteil vom 18.06.2015, III ZR 198/14, Randnummer 25). Fehlt diese Bezeichnung, tritt nach derselben Entscheidung keine Hemmung ein, und sie lässt sich nach Ablauf der Frist nicht mehr nachholen (Randnummer 17). Den Antrag bei einer Verbraucherschlichtungsstelle nennt § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB in derselben Nummer wie den Güteantrag. Nennen Sie deshalb einen Betrag, auch wenn er nur ungefähr feststeht.
Schilderung des SachverhaltsDer Hergang in der Reihenfolge der Daten: Tag des Vertrags und Nummer des Darlehens, Betrag und Ende der Zinsbindung, das Ereignis, um das es geht, etwa der Verkauf mit dem Tag der Ablösung, die Forderung der Bank mit Datum und Betrag, Ihre Zahlung und, wenn Sie unter Vorbehalt gezahlt haben, Ihr Schreiben dazu. Dann in wenigen Sätzen, warum Sie meinen, dass die Bank zu viel verlangt oder etwas schuldet, und an welcher Stelle des Vertrags Sie das festmachen. Zuletzt die Antwort der Bank. Reicht der Platz nicht, nehmen Sie ein Beiblatt, wie es der Vordruck vorsieht. Eine mündliche Anhörung gibt es nach dem Merkblatt der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank nicht, und Beweis wird nur durch Urkunden erhoben (§ 8 Abs. 5 FinSV). Was weder hier steht noch belegt ist, kann der Vorschlag nur berücksichtigen, wenn der Schlichter von sich aus nachfragt (§ 8 Abs. 4 FinSV).
Bitte fügen Sie in Kopie beiDer Vordruck nennt Verträge, Kontoauszüge, Abrechnungen und den kompletten bisherigen Schriftwechsel. Welche Stücke das bei einem Darlehen sind, steht im nächsten Abschnitt. Schicken Sie nur Kopien, nie die Originale. Nummerieren Sie die Anlagen und verweisen Sie in der Schilderung auf die Nummern.
Mit Ihrer Unterschrift versichern SieDie sechs Punkte aus § 7 Abs. 1 Satz 4 FinSV: keine andere Schlichtung wegen derselben Sache, kein Verfahren um ein Basiskonto, kein Gerichtsverfahren und kein Urteil, keine Anmeldung zu einer Verbandsklage, keine Beilegung durch Vergleich, keine abgelehnte Prozesskostenhilfe. Lesen Sie jeden Punkt und unterschreiben Sie nur, wenn er zutrifft. Hat die Bank Ihnen etwas angeboten oder haben Sie eine Vereinbarung unterschrieben, schildern Sie das, statt es wegzulassen.
Ort, Datum, UnterschriftDer Antrag braucht nur Textform (§ 7 Abs. 1 Satz 1 FinSV), also eine lesbare Erklärung, die Ihren Namen nennt, auf Papier oder als Datei (§ 126b BGB). Den ausgedruckten Vordruck unterschreiben Sie eigenhändig. Schicken Sie ihn als E-Mail, genügt die eingescannte Fassung mit Ihrer Unterschrift. Das Datum ist zugleich Ihre Notiz für die Verjährung, maßgeblich bleibt aber der Eingang bei der Stelle.

Kopien, die einem Antrag zum Darlehen beiliegen

  • Der Darlehensvertrag mit allen Seiten, dazu das Europäische Standardisierte Merkblatt, die Allgemeinen Darlehensbedingungen und jeder spätere Nachtrag über den Zins.Bei einem Streit über die Vorfälligkeitsentschädigung kommt es darauf an, was im Vertrag über Laufzeit, Kündigungsrecht und Berechnung steht, denn unzureichende Angaben schließen den Anspruch der Bank aus (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Im Fall aus dem Tätigkeitsbericht 2025 las der Schlichter dazu die Vertragsurkunde zusammen mit den Allgemeinen Darlehensbedingungen. Fehlt Ihnen eine Seite, fordern Sie sie vor dem Antrag bei der Bank an.
  • Die Abrechnung der Bank zur Ablösung oder zum beanstandeten Entgelt und ihre Angaben zur Berechnung.Bei einer vorzeitigen Rückzahlung muss die Bank auf Verlangen unverzüglich mitteilen, wie viel bei vorzeitiger Rückzahlung zu zahlen ist und welche Entschädigung sie ansetzt, und die Annahmen dafür offenlegen (§ 493 Abs. 5 BGB). Liegt Ihnen diese Mitteilung vor, gehört sie in die Anlagen.
  • Der Kontoauszug, der Ihre Zahlung an die Bank zeigt, mit Tag und Betrag.Machen Sie Buchungen unkenntlich, die keinen Bezug zum Darlehen haben. Ist der Ablösebetrag aus dem Kaufpreis unmittelbar an die Bank geflossen, legen Sie statt des Kontoauszugs die Bestätigung der Bank über den Eingang bei.
  • Der gesamte Schriftwechsel mit der Bank in der Reihenfolge der Daten, mit Ihrer Forderung und ihrer Ablehnung.Er zeigt der Stelle, worüber gestritten wird und welche Gründe die Bank schon genannt hat. Haben Sie unter Vorbehalt gezahlt, gehört das Schreiben mit dem Vorbehalt dazu.
  • Aus einem Kaufvertrag nur die Seiten, die den Tag der Übergabe, die Ablösung und die Lastenfreistellung betreffen.Bei gebundenem Zins setzt die vorzeitige Rückzahlung ein berechtigtes Interesse voraus (§ 500 Abs. 2 Satz 2 BGB), und ein Verkauf ist dafür der übliche Anlass. Für die Kündigung nennt das Gesetz als Beispiel das Bedürfnis, das beliehene Grundstück anders zu verwerten (§ 490 Abs. 2 Satz 2 BGB). Für den Streit mit der Bank braucht die Stelle aber weder den Kaufpreis im Einzelnen noch Angaben über den Käufer. Schwärzen Sie, was sie nicht braucht.
  • Die Vollmacht oder die Bestellungsurkunde, wenn jemand für die Eigentümerin oder den Eigentümer handelt.
  • Ein vollständiger Satz des Antrags samt Anlagen, der bei Ihnen bleibt.

Wie der Antrag eingeht

  • Über das Online-Formular der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank auf deren Seite, mit allen Anlagen als Dateien.Jede Verbraucherschlichtungsstelle muss einen elektronischen Zugang für Anträge einrichten, über die Webseite oder eine dort genannte E-Mail-Adresse (§ 1 Abs. 6 und § 12 Abs. 2 FinSV). Notieren Sie Tag und Uhrzeit des Absendens, und speichern Sie eine Bestätigung, wenn das Formular nach dem Absenden eine anzeigt.Seite öffnen: Deutsche Bundesbank: Beantragung eines Schlichtungsverfahrens auf bundesbank.de, neues Fenster ↗
  • Oder den ausgefüllten Vordruck als E-Mail an die Adresse, die auf dem Vordruck steht, oder per Post an die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 10 06 02, 60006 Frankfurt am Main.Für ein Einschreiben mit Rückschein verwenden Sie die Hausanschrift Wilhelm-Epstein-Straße 14, 60431 Frankfurt am Main, die die Stelle neben dem Postfach angibt. Ist die Stelle zuständig, bestätigt die Geschäftsstelle Ihnen den Eingang (§ 8 Abs. 2 Satz 1 FinSV). Kommt keine Bestätigung, fragen Sie schriftlich nach.PDF öffnen: Deutsche Bundesbank: Vordruck Schlichtungsantrag auf bundesbank.de, neues Fenster ↗
  • Unterlagen, die später kommen, mit dem Aktenzeichen der Stelle nachreichen.Die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank hat dafür auf ihrer Seite einen eigenen Weg für Nachträge zu einem laufenden Verfahren eingerichtet. Ein Antrag bei einer privaten Stelle geht an deren Geschäftsstelle, so wie es ihre Verfahrensordnung vorsieht.

Nach dem Eingang: Fristen bis zum Vorschlag

Fehlt im Antrag etwas, weist die Geschäftsstelle auf den Mangel hin und setzt eine Frist von mindestens zwei Wochen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 FinSV). Die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank gibt dafür nach ihrem Merkblatt einen Monat. Wird der Mangel in der Frist nicht behoben, muss die Schlichtung abgelehnt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FinSV). Tragen Sie den letzten Tag deshalb sofort in Ihren Kalender ein, wenn ein solches Schreiben kommt.

Ist der Antrag vollständig, geht er an die Bank, die innerhalb eines Monats Stellung nehmen soll. Ihre Stellungnahme erhalten Sie, und will die Bank Ihrer Forderung nicht folgen, können Sie sich innerhalb eines weiteren Monats dazu äußern. Beide Fristen lassen sich auf Antrag um einen Monat verlängern (§ 8 Abs. 3 Satz 1 bis 4 FinSV). Nutzen Sie Ihre Frist, um auf jedes neue Argument der Bank einzugehen und fehlende Belege nachzureichen, denn danach legt die Geschäftsstelle die Akte dem Schlichter vor (§ 8 Abs. 3 Satz 5 FinSV). Gibt die Bank schon jetzt nach, endet das Verfahren an dieser Stelle. Im Jahr 2025 geschah das bei der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank über alle Sachgebiete in 148 Verfahren.

Sobald nichts mehr gebraucht wird, teilt die Stelle Ihnen den Tag mit, an dem alle Informationen vorlagen (§ 8 Abs. 6 FinSV). Ab diesem Tag hat der Schlichter 90 Tage Zeit für den Vorschlag, bei sehr umfangreichen Streitigkeiten oder schwierigen Rechtsfragen auch länger (§ 9 Abs. 1 FinSV). Ablehnen darf die Stelle die Schlichtung nur noch bis drei Wochen nach diesem Tag (§ 6 Abs. 3 FinSV), etwa weil eine grundsätzliche Rechtsfrage ungeklärt ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FinSV). Für das ganze Verfahren nennt das Merkblatt der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank (Stand 05.06.2026) eine Dauer von über neun Monaten. Planen Sie mit dieser Zeit.

Der Schlichtungsvorschlag und was danach zu tun ist

Der Vorschlag richtet sich nach geltendem Recht, insbesondere nach den zwingenden Vorschriften zum Schutz der Verbraucher und nach Treu und Glauben, und ist kurz zu begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 FinSV). Er kann auch empfehlen, sich auf einen Teilbetrag zu einigen. In einem Fall aus dem Tätigkeitsbericht 2025 hielt der Schlichter die zurückverlangte Vorfälligkeitsentschädigung nicht für erstattungsfähig, empfahl den Beteiligten aber, sich auf eine Teilerstattung zu einigen, um einen Prozess mit weiteren Kosten zu vermeiden. Lesen Sie die Begründung deshalb ganz, bevor Sie entscheiden.

Annehmen können Sie den Vorschlag innerhalb von sechs Wochen nach dem Zugang, und zwar durch eine Erklärung in Textform gegenüber der Schlichtungsstelle, nicht gegenüber der Bank (§ 9 Abs. 3 Satz 1 FinSV). Verpflichtet sind Sie dazu nicht, ein Gericht kann den Streit anders entscheiden, und lehnen Sie ab oder schweigen Sie, können Sie danach ein Gericht anrufen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 FinSV). Verbindlich wird der Vorschlag nur, wenn ihn beide Seiten annehmen. Einen Vollstreckungstitel schafft auch die Annahme nicht, denn § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst nur Vergleiche vor einem Gericht oder vor einer Gütestelle der Landesjustizverwaltung. Zahlt die Bank trotz Annahme nicht, bliebe also eine Klage.

Nach Ablauf der sechs Wochen teilt die Geschäftsstelle das Ergebnis in Textform mit, und damit ist das Verfahren beendet (§ 9 Abs. 3 Satz 3 bis 5 FinSV). Tragen Sie den Tag dieser Mitteilung ein. Von ihm an läuft die Hemmung der Verjährung noch sechs Monate weiter (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB), danach läuft die restliche Frist wieder. Wollen Sie Ihren Anspruch vor Gericht weiterverfolgen, lassen Sie ihn innerhalb dieser sechs Monate prüfen. Auf Antrag stellt die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über den erfolglosen Schlichtungsversuch aus, mit den Beteiligten, dem Gegenstand und dem Tag der Beendigung (§ 10a FinSV). Bewahren Sie sie zusammen mit dem Vorschlag auf.

Wichtig
  • Die Schlichtung hält nichts an, was die Bank betreibt. Die Finanzschlichtungsstellenverordnung kennt keine Regel, nach der Raten, eine Kündigungsfrist oder eine Zwangsversteigerung während des Verfahrens ruhen. Zahlen Sie deshalb weiter, was fällig ist, und behandeln Sie jede Frist der Bank oder eines Gerichts so, als liefe keine Schlichtung.
  • Für Verbraucher ist das Verfahren bei der behördlichen Stelle kostenfrei (§ 10 Abs. 1 Satz 1 FinSV). Eigene Auslagen, etwa für Porto oder eine anwaltliche Beratung, werden nicht erstattet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 FinSV). Der Schlichtungsvorschlag kann aber vorschlagen, wer die Auslagen übernimmt, wenn das für eine angemessene Beilegung des Streits geboten erscheint (§ 9 Abs. 2 Satz 3 FinSV). Die Bank zahlt der Stelle in der Regel eine Gebühr von 200 Euro (§ 10 Abs. 2 FinSV).
  • Eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ersetzt die Schlichtung nicht. Die Bundesanstalt entscheidet keinen Streit im Einzelfall und hemmt die Verjährung nicht, denn § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nennt nur Anträge bei Streitbeilegungsstellen.
  • Eine Schlichtung dauert mehrere Monate und eignet sich deshalb nicht, um einen bevorstehenden Verkauf abzuwickeln. Wie die Ablösung beim Verkauf abläuft und wie Sie unter Vorbehalt zahlen, damit Sie den Betrag später zurückverlangen können, steht in der Checkliste zur Vorfälligkeitsentschädigung. Die Schlichtung ist der Weg für den Streit nach der Zahlung.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Amtliche Quellen

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