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Recht nützlich · Ausfüllhilfe · Darlehen umschulden
Wie Sie den Lastenzuschuss für Ihr selbst bewohntes Haus oder Ihre Wohnung beantragen, die Lastenberechnung des Vordrucks Nummer für Nummer ausfüllen und warum der Monat, in dem der Antrag eingeht, über den Beginn der Zahlung entscheidet, am Beispiel des bayerischen Vordrucks.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Diese Ausfüllhilfe ist für Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst bewohnen und deren Einkommen für die Raten und die laufenden Kosten knapp wird, und für Angehörige oder Bevollmächtigte, die den Antrag für sie stellen. Den Lastenzuschuss kann beantragen, wer Eigentum an Wohnraum hat und ihn selbst bewohnt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 WoGG). Den Eigentümern gleichgestellt sind unter anderem Personen mit einem Erbbaurecht, einem Wohnungsrecht oder einem Nießbrauch und Personen, die einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums oder eines dieser Rechte haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 WoGG). Eine Ausnahme wird leicht übersehen. Wer im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen wohnt, kann nur einen Mietzuschuss beantragen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 3 WoGG). An die Stelle der Miete tritt dann der Mietwert der eigenen Wohnung (§ 9 Abs. 3 Satz 1 WoGG). Dafür gilt ein anderer Vordruck.
Über den Antrag entscheidet die Wohngeldbehörde, die das Landesrecht bestimmt (§ 24 Abs. 1 WoGG). In Bayern ist das nach Angabe des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet die Wohnung liegt. Die Belastung für Ihr Haus ermittelt die Behörde selbst in einer Wohngeld-Lastenberechnung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 WoGG), und die Zahlen dafür nimmt sie aus Ihrem Vordruck und Ihren Belegen. Diese Seite geht den Teil des bayerischen Vordrucks „Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)“ durch, der die Belastung abfragt, und erklärt die Regeln der Wohngeldverordnung, nach denen gerechnet wird. Diese Regeln gelten in allen Ländern gleich. Vordrucke anderer Länder können die Fragen aber anders nummerieren.
Wie hoch der Zuschuss am Ende ausfällt, richtet sich nach der Zahl der Haushaltsmitglieder, nach der anzusetzenden Belastung und nach dem Gesamteinkommen (§ 4 WoGG). Die Belastung zählt außerdem nur bis zu einem Höchstbetrag, der von der Mietenstufe Ihrer Gemeinde abhängt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 WoGG). Diese Seite rechnet keinen Betrag aus. Ob ein Antrag für Ihren Haushalt in Betracht kommt, beantwortet die Wohngeldbehörde, und wie er mit Gesprächen bei der Bank zusammenpasst, wird im Einzelfall geprüft.
| Nr. 22: Art des Wohnraums | Kreuzen Sie an, ob Sie in einem eigenen Haus, einer Eigentumswohnung, mit einem Erbbaurecht, einem Dauerwohnrecht, einem Nießbrauch oder einem anderen Recht wohnen. Bei einer Eigentumswohnung gehört der Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum mit zur Belastung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 WoGV). Beim eigenen Haus zählen auch Nebengebäude, Anlagen und das Grundstück mit seinen überbauten und dazugehörigen Flächen (§ 9 Abs. 3 WoGV). |
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| Nr. 23: Alleineigentum oder Miteigentum | Gehört das Haus nicht Ihnen allein, nennen Sie alle Miteigentümer mit Anschrift. Mit dieser Angabe prüft die Behörde, wer wohngeldberechtigt ist und ob für dieselbe Wohnung schon ein anderer Antrag vorliegt. Ihr Grundbuchauszug muss zu den Namen passen, die Sie hier eintragen. |
| Nr. 24: Wofür die Darlehen aufgenommen wurden | Angesetzt werden Darlehen, die dem Bau, dem Kaufpreis samt Erwerbskosten, einem Ausbau oder einer Modernisierung oder dem nachträglichen Anschluss an Straße, Wasser und Abwasser gedient haben (§ 11 Abs. 1 Satz 1 WoGV). Dazu kommen Darlehen zur Deckung der laufenden Aufwendungen, etwa öffentliche Aufwendungsdarlehen (§ 11 Abs. 1 WoGV). Ein Kredit für ein Auto oder zum Ausgleich anderer Schulden zählt nicht, auch wenn er durch eine Grundschuld auf dem Haus gesichert ist. Das bayerische Hinweisblatt verlangt deshalb eine Bescheinigung der Bank über den Verwendungszweck. Bei Modernisierungen nennen die Erläuterungen nachvollziehbare Aufstellungen der Baukosten mit Belegen. Haben Sie das Haus von Angehörigen übernommen und dafür einen Betrag an sie gezahlt, belegt der notarielle Vertrag diesen Betrag. |
| Nr. 25: Zinsen und Tilgung jedes Darlehens | Tragen Sie für jedes Darlehen die Bank, den ursprünglichen Betrag und die Zinsen, Nebenleistungen wie Verwaltungskostenbeiträge und Tilgungen eines Jahres ein (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WoGV). Angesetzt wird höchstens die vereinbarte Jahresleistung, und wenn Sie tatsächlich weniger zahlen, nur dieser geringere Betrag (§ 12 Abs. 2 WoGV). Hat die Bank Ihnen etwa die Tilgung für einige Monate erlassen oder gestundet, tragen Sie die verringerte Rate ein. Ein Darlehen, für das gerade weder Zins noch Tilgung zu leisten ist, wird nicht aufgeführt (§ 11 Abs. 3 WoGV). Erreichen Zins und Tilgung schon den Höchstbetrag samt Klimakomponente, darf die Behörde auf die vollständige Lastenberechnung verzichten (§ 10 Abs. 2 Satz 2 WoGG). Füllen Sie die folgenden Nummern trotzdem aus, denn das entscheidet die Behörde erst beim Rechnen. |
| Nr. 26: Lebensversicherung oder Bausparvertrag zur Tilgung | Soll ein Darlehen am Ende aus einer Lebensversicherung oder einem dafür bestimmten Bausparvertrag zurückgezahlt werden, zählen die Beiträge als Tilgung. Angesetzt werden sie pauschal mit zwei Prozent des Darlehens, das damit zurückgezahlt werden soll, gleich wie hoch Ihre Beiträge sind (§ 12 Abs. 1 Satz 2 WoGV). Nennen Sie deshalb hier auch, zu welchem Darlehen der Vertrag gehört. |
| Nr. 27: Umschuldung oder Anschlussdarlehen | Hat ein neues Darlehen ein früheres abgelöst, wird es nur bis zu dem Betrag berücksichtigt, der vom alten Darlehen bei der Ablösung noch offen war (§ 11 Abs. 2 Satz 1 WoGV). Tragen Sie deshalb die frühere Bank, den ursprünglichen Betrag, den Restbetrag am Tag der Ablösung und das Datum ein. Belegen lässt sich der Restbetrag mit der Ablösebestätigung oder dem letzten Kontoauszug des alten Darlehens. Einen Betrag, den Sie bei der Umschuldung zusätzlich aufgenommen haben, berücksichtigt die Behörde nur, wenn er selbst einem der Zwecke aus Nummer 24 gedient hat. Keine Ersetzung im Sinne dieser Regel liegt vor, wenn ein dauerhaftes Darlehen eine Zwischenfinanzierung ablöst (§ 11 Abs. 2 Satz 2 WoGV). |
| Nr. 28: Weitere jährliche Aufwendungen | Hierher gehören laufende Bürgschaftskosten, Erbbauzinsen, Renten und andere wiederkehrende Leistungen, mit denen der Erwerb finanziert wurde (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 WoGV), außerdem die Grundsteuer und Verwaltungskosten, die Sie an einen Dritten zahlen, etwa an die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft. Instandhaltung und Betriebskosten tragen Sie nicht einzeln ein. Für sie setzt die Behörde einen festen Betrag von 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr an, und darüber hinaus darf sie keine Bewirtschaftungskosten ansetzen (§ 13 Abs. 2 WoGV). Heizkosten gehören nicht zu den Bewirtschaftungskosten (§ 13 Abs. 1 WoGV). Für sie rechnet das Gesetz einen festen Betrag hinzu, der von der Zahl der Haushaltsmitglieder abhängt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 12 Abs. 6 WoGG). Die Zeilen zum Nutzungsentgelt und zu den Kosten einer gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser füllen Sie aus, wenn solche Zahlungen anfallen. Wie die Behörde sie ansetzt, richtet sich nach § 14 WoGV. Das bayerische Hinweisblatt nennt außerdem Nachweise über Hausnebenkosten, etwa Gebührenbescheide mit dem Nachweis der Zahlung. Legen Sie diese bei, auch wenn solche Kosten nach § 13 Abs. 2 WoGV im festen Betrag aufgehen. |
| Nr. 29: Zuschüsse zur Belastung | Geben Sie jede Leistung an, die Ihre Belastung senken oder decken soll, aus öffentlichen Kassen ebenso wie von Privatpersonen. Soweit Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen Ihre Belastung decken, zählt dieser Teil der Belastung nicht mit (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 WoGG). Die angesetzte Belastung wird um diesen Betrag kleiner. Zahlt eine andere Person regelmäßig Raten für Sie, tragen Sie auch das ein, denn im Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). |
| Nr. 30: Wohnfläche und ihre Nutzung | Von der Wohnfläche hängt der feste Betrag für Instandhaltung und Betriebskosten ab. Das Hinweisblatt verlangt dafür eine Wohnflächenberechnung. Teile, die Sie ausschließlich beruflich oder gewerblich nutzen, vermieten oder von Personen außerhalb des Haushalts mitbewohnen lassen, bleiben mit ihrem Anteil außer Betracht (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 WoGG). Ist die Miete einer vermieteten Einliegerwohnung höher als die Belastung, die auf sie entfällt, wird die volle Miete abgezogen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 WoGG). Legen Sie den Mietvertrag bei. |
| Nr. 31 und 32: Garagen, Stellplätze, weitere Teile des Grundstücks | Nennen Sie alle Garagen und Stellplätze und sagen Sie, welche Sie selbst nutzen und welche Sie anderen gegen ein Entgelt überlassen. Ist eine überlassene Garage höher vermietet als zu dem Betrag, den die Verordnung dafür vorsieht, wird das Entgelt in voller Höhe abgezogen (§ 15 Abs. 3 WoGV). Auch Nebengebäude und Flächen gehören zur Lastenberechnung (§ 9 Abs. 3 WoGV). Überlassen Sie einen Teil davon jemandem, der nicht zum Haushalt gehört, bleibt der darauf entfallende Anteil der Belastung außer Betracht (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 WoGG, § 15 Abs. 2 WoGV). Ist das Entgelt höher als dieser Anteil, wird es in voller Höhe abgezogen. |
| Nr. 33: Wohnungsrecht | Hier fragt die Behörde, ob Ihnen oder einem Haushaltsmitglied ein notariell vereinbartes, unentgeltliches Wohnrecht zusteht. Auch wer ein Wohnungsrecht hat, kann wohngeldberechtigt sein (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WoGG), und für denselben Wohnraum ist im Haushalt nur eine Person berechtigt (§ 3 Abs. 3 Satz 1 WoGG). Haben Sie das Haus übergeben und sich ein Wohnungsrecht vorbehalten, sind Sie nicht mehr Eigentümer, können aber als Inhaber dieses Rechts den Lastenzuschuss beantragen. Welche Kosten dann als Belastung zählen, hängt davon ab, was Sie nach dem Vertrag selbst tragen. |
Die Wohngeldbehörde entscheidet schriftlich (§ 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG). Der Bewilligungsbescheid muss unter anderem die monatliche Belastung und die Einkünfte ausweisen, mit denen gerechnet wurde (§ 24 Abs. 3 Satz 1 mit § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 WoGG). Legen Sie ihn neben Ihren Antrag und prüfen Sie, ob jedes Darlehen angesetzt ist und die Wohnfläche stimmt. Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate (§ 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG).
Streit über Wohngeld gehört vor die Verwaltungsgerichte. Ob vorher ein Widerspruch einzulegen ist und bei welcher Stelle, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Ist ein Widerspruch vorgesehen, ist er binnen eines Monats nach Bekanntgabe bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat (§ 70 Abs. 1 VwGO). In Bayern haben Sie im Wohngeldrecht die Wahl zwischen einem Widerspruch und einer Klage beim Verwaltungsgericht (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO), und die Klage ist ebenfalls binnen eines Monats zu erheben (§ 74 VwGO). Fehlt die Belehrung oder ist sie falsch, gilt eine Frist von einem Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Nennen Sie in der Begründung die Nummer des Vordrucks, um die es geht, etwa ein Darlehen, das nicht angesetzt wurde, und legen Sie den fehlenden Nachweis bei. Ist ein falscher Bescheid schon unanfechtbar, können Sie seine Überprüfung beantragen (§ 44 SGB X).
Den Antrag für die Zeit nach dem Bewilligungszeitraum stellen Sie in dessen letzten beiden Monaten. Ein früherer Antrag gilt erst als am Ersten des zweiten Monats vor Ablauf gestellt (§ 22 Abs. 4 WoGG). Geht er erst nach dem Ablauf ein, beginnt der neue Zeitraum frühestens am Ersten des Monats, in dem er eingeht (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG). Für jeden vollen Monat zwischen dem Ende des alten Zeitraums und diesem Monat gibt es kein Wohngeld.
Steigt die Belastung um mehr als zehn Prozent, etwa weil nach dem Ende der Zinsbindung ein höherer Zins gilt, wird das Wohngeld nur auf Antrag neu bewilligt (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG). Das gilt nur, wenn sich dadurch das Wohngeld erhöht. Liegt die Belastung schon über dem Höchstbetrag, ändert eine höhere Rate nichts. Stellen Sie diesen Antrag spätestens in dem Monat, in dem die höhere Rate zum ersten Mal fällig wird. Steigt die Belastung rückwirkend, etwa durch einen späteren Grundsteuerbescheid, wirkt der Antrag zurück, wenn er bis zum Ende des Monats eingeht, der auf die Kenntnis von der Erhöhung folgt (§ 25 Abs. 5 WoGG). Zurück reicht er höchstens bis zum Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums (§ 27 Abs. 1 Satz 2 WoGG).
Unverzüglich mitteilen müssen Sie Änderungen, die im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend eintreten (§ 27 Abs. 3 Satz 1 WoGG). Das sind eine um mehr als 15 Prozent geringere Belastung, etwa weil ein Darlehen abbezahlt ist, um mehr als 15 Prozent höhere Einnahmen des Haushalts und ein kleinerer Haushalt. Ob eine befristete Aussetzung der Tilgung mitzuteilen ist, erfragen Sie bei der Wohngeldbehörde. Wohnt niemand aus dem Haushalt mehr im Haus, etwa nach einem Verkauf, wird der Bescheid unwirksam. Das gilt vom Ersten des Monats an, in dem die Nutzung endet, und wenn sie im Laufe eines Monats endet, vom Ersten des folgenden Monats an. Auch das ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 28 Abs. 1 WoGG). Verwenden Sie das Wohngeld für die Raten und Kosten des Hauses. Für einen Monat, in dem es ganz oder überwiegend nicht dafür verwendet wird, fällt der Anspruch weg (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WoGG).
Zieht die wohngeldberechtigte Person aus, etwa in ein Pflegeheim, oder ist sie verstorben, kann ein anderes Haushaltsmitglied, das selbst Eigentümer ist oder ein gleichgestelltes Recht hat, den Antrag auf Neubewilligung stellen (§ 22 Abs. 3 WoGG).
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