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Hilfe · Post bekommen?

Post bekommen? Was der Brief bedeutet

Typische Schreiben von Bank, Vollstreckungsgericht, Grundbuchamt, Zwangsverwaltung und Notar: woran Sie sie erkennen, welche Frist gilt und was Sie jetzt tun.

Wer ein Haus finanziert, verkauft oder vor der Versteigerung bewahren will, bekommt Post von Absendern, deren Sprache nicht für Laien gemacht ist: Beschluss, Terminsbestimmung, Zwischenverfügung, Fälligkeitsmitteilung. Hinter jedem dieser Wörter steht ein bestimmter Abschnitt im Ablauf, und wer ihn erkennt, weiß auch, was als Nächstes kommt. Die Schreiben sind deshalb hier nach dem Absender geordnet. Zu jedem steht, woran Sie es erkennen, was es rechtlich bedeutet, welche Frist läuft und welche Handgriffe jetzt anstehen.

Welche Frist ein Brief in Gang setzt, richtet sich nach seiner rechtlichen Art. Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts sind gerichtliche Entscheidungen. Betreffen sie Ihren Antrag auf Einstellung oder den Verkehrswert, greifen Sie sie mit der sofortigen Beschwerde an, die binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht oder beim Landgericht als Beschwerdegericht eingehen muss (§ 30b Abs. 3 und § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG, § 793 und § 569 Abs. 1 ZPO). Für den Zuschlag gelten eigene Regeln (§§ 96 bis 104 ZVG). Gegen Entscheidungen des Grundbuchamts gibt es die Beschwerde, für die das Gesetz keine Frist setzt (§ 71 Abs. 1 GBO). Schreiben der Bank und der Notarin oder des Notars sind dagegen keine Entscheidungen. Diese Schreiben berufen sich auf Fristen aus dem Vertrag oder aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Darauf antworten Sie mit einer Zahlung, mit einer Vereinbarung oder in seltenen Fällen mit einer Klage.

Manche dieser Briefe setzen kurze Fristen, die sich nicht verlängern lassen, vor allem die Schreiben des Vollstreckungsgerichts. Andere bestätigen nur, dass etwas eingetragen oder erledigt ist. Wo eine Frist läuft, ist sie bei dem Schreiben genannt, zusammen mit dem Ereignis, mit dem sie beginnt, denn auf diesen Tag kommt es an. Wie Sie Beginn und Ende berechnen und was bei einer versäumten Frist bleibt, steht im Kasten „Für jeden Brief“.

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Für jeden Brief
  • Notieren Sie das Eingangsdatum gleich beim Öffnen oben auf jedem Schreiben und bewahren Sie den Umschlag. Wird ein Brief förmlich in einem gelben Umschlag zugestellt und trifft der Zusteller niemanden an, gilt er mit dem Einlegen in den Briefkasten als zugestellt. Das Datum vermerkt der Zusteller auf dem Umschlag (§ 180 ZPO). Hat er den Brief bei der Post hinterlegt, beginnt die Frist schon mit dem Einwurf des Benachrichtigungszettels, auch wenn Sie den Brief erst Tage später abholen (§ 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
  • Eine Frist von zwei Wochen endet an dem Wochentag, der dem Tag der Zustellung entspricht. Kam der Beschluss an einem Donnerstag, ist der letzte Tag der Donnerstag zwei Wochen danach (§ 222 Abs. 1 ZPO mit § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Ende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 222 Abs. 2 ZPO). Es kommt darauf an, wann Ihr Schreiben beim Gericht eingeht, nicht wann Sie es abschicken.
  • Die Fristen des Vollstreckungsgerichts für Ihre Anträge und Beschwerden sind meist Notfristen von zwei Wochen. Notfristen lassen sich weder verlängern noch durch eine Absprache mit dem Gläubiger abkürzen (§ 224 Abs. 1 und 2 ZPO). Haben Sie eine Notfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, etwa wegen eines plötzlichen Krankenhausaufenthalts, hilft ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Satz 1 ZPO). Der Antrag muss binnen zwei Wochen ab dem Tag gestellt werden, an dem das Hindernis wegfällt. In derselben Zeit holen Sie den versäumten Antrag oder die Beschwerde nach und belegen die Gründe so, dass sie glaubhaft sind (§ 234 Abs. 1 und 2, § 236 Abs. 2 ZPO). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist sie ausgeschlossen (§ 234 Abs. 3 ZPO). Fehlte die Rechtsbehelfsbelehrung oder war sie falsch, wird vermutet, dass Sie die Frist ohne Verschulden versäumt haben (§ 233 Satz 2 ZPO).
  • Anträge und Beschwerden im Verfahren über die Zwangsversteigerung können Sie schriftlich einreichen oder bei der Geschäftsstelle zu Protokoll erklären. Das geht auch bei einem anderen Amtsgericht als dem zuständigen. Dann ist die Frist aber erst gewahrt, wenn das Protokoll beim zuständigen Gericht eingeht (§ 129a Abs. 1 und 3 ZPO).
  • Schreiben Sie in jede Antwort das Aktenzeichen des Gerichts oder die Darlehensnummer der Bank. Was an einer Frist hängt, geben Sie so ab, dass Sie den Eingang belegen können, etwa persönlich mit Eingangsstempel auf Ihrer Kopie oder per Einschreiben mit Rückschein.
  • Ein Gespräch mit der Bank ersetzt keinen Antrag beim Gericht, und eine Notfrist läuft während der Verhandlungen weiter. Bewilligt der Gläubiger eine Einstellung, muss er das dem Vollstreckungsgericht selbst erklären, und erst dann stellt das Gericht das Verfahren ein (§ 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Lassen Sie sich jede Zusage schriftlich geben.

Ihre Bank oder Sparkasse

die das Darlehen gegeben hat und die Grundschuld hält, oder ein Unternehmen, an das sie Darlehen und Grundschuld abgetreten hat

Angebot zur Verlängerung der Zinsbindung (Prolongation)

Woran Sie es erkennen: Ein Schreiben der Bank mit einem Betreff wie „Ablauf Ihrer Zinsbindung“ oder „Ihr Prolongationsangebot“. Darin stehen der Tag, an dem die Sollzinsbindung endet, der Restbetrag zu diesem Tag und ein neuer Zinssatz, oft mit einem Datum, bis zu dem das Angebot gilt.

Was es bedeutet: Das Gesetz verpflichtet die Bank, Sie spätestens drei Monate vor dem Ende der Sollzinsbindung zu unterrichten, ob sie zu einer neuen Zinsbindung bereit ist. Ist sie es, muss sie den Sollzinssatz nennen, den sie zum Zeitpunkt des Schreibens anbietet (§ 493 Abs. 1 BGB). Endet nicht nur die Zinsbindung, sondern der ganze Vertrag, gilt dieselbe Frist für die Mitteilung, ob sie das Darlehen fortführt, und dann muss sie die vorvertraglichen Pflichtangaben neu machen (§ 493 Abs. 2 BGB). Das Schreiben ist ein Angebot, kein Vertrag. Bis Sie annehmen, steht es Ihnen frei, Angebote anderer Banken einzuholen. Zum Ende der Zinsbindung haben Sie ein Kündigungsrecht, das kein Vertrag ausschließen oder erschweren kann (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BGB). Nennt das Schreiben für einen Wechsel zum Ende der Bindung eine Vorfälligkeitsentschädigung, fragen Sie schriftlich nach der Grundlage. Eine solche Entschädigung setzt voraus, dass Sie bei der Rückzahlung noch Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schulden (§ 502 Abs. 1 Satz 1 BGB). Was geschieht, wenn Sie weder annehmen noch kündigen, regelt Ihr Vertrag. Sehen Sie dort nach, ob es dann zu einem veränderlichen Zinssatz weiterläuft.

Frist: Die Annahmefrist, die im Angebot steht. Für einen Wechsel zu einer anderen Bank zählt außerdem die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat. Die Kündigung muss der Bank also spätestens einen Monat vor dem Tag zugehen, an dem die Zinsbindung endet (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Läuft das Darlehen danach zu einem veränderlichen Zinssatz weiter, können Sie es mit dreimonatiger Frist zu jedem beliebigen Zeitpunkt kündigen (§ 489 Abs. 2 BGB).

Was jetzt zu tun ist
  • Das Ende der Zinsbindung, die Annahmefrist und den letzten Tag für eine Kündigung in den Kalender eintragen. Der letzte Tag für die Kündigung liegt einen Monat vor dem Ende der Zinsbindung, und bis dahin muss Ihr Schreiben bei der Bank angekommen sein.
  • Den Restbetrag im Angebot mit Ihrem letzten Jahreskontoauszug vergleichen.
  • Prüfen, ob das Angebot den Sollzinssatz, die Dauer der neuen Bindung, die Höhe der Rate und etwaige Kosten nennt. Fehlt etwas, fragen Sie schriftlich nach und legen die Antwort zu Ihren Darlehensunterlagen.
  • Kommt eine andere Bank in Betracht, die Kündigung erst abschicken, wenn der neue Darlehensvertrag geschlossen ist. Fließt der geschuldete Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Wirksamwerden der Kündigung an die Bank zurück, behandelt das Gesetz die Kündigung so, als sei sie nie erklärt worden (§ 489 Abs. 3 BGB). Dann läuft das alte Darlehen weiter, und der Wechsel muss neu geplant werden.
  • Für einen Wechsel braucht die neue Bank in der Regel eine Grundschuld als Sicherheit. Fragen Sie die bisherige Bank schriftlich, zu welchen Bedingungen sie die Grundschuld an die neue Bank abtritt oder ihre Löschung bewilligt.

Mehr dazu im Wegweiser: Ihre Bank schickt Ihnen vor Ablauf der Zinsbindung ein Angebot zur Verlängerung. Was prüfen Sie, bevor Sie zustimmen? →

Mitteilung über die Abtretung von Darlehen und Grundschuld

Woran Sie es erkennen: Ein Schreiben Ihrer Bank, eines anderen Unternehmens oder beider, in dem steht, dass die Forderungen aus Ihrem Darlehensvertrag abgetreten sind oder der Darlehensgeber gewechselt hat, mit Name, Anschrift und Kontaktdaten des neuen Gläubigers. Oft folgt kurz darauf ein Schreiben, das ein neues Konto für die Raten nennt.

Was es bedeutet: Ihre Bank darf die Forderung aus dem Darlehensvertrag abtreten. Die Bank muss Sie dann unverzüglich darüber und über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers unterrichten (§ 496 Abs. 2 Satz 1 BGB). Entbehrlich ist das nur, solange vereinbart ist, dass Ihnen gegenüber weiter allein die bisherige Bank auftritt (§ 496 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB). Am Inhalt Ihres Vertrags ändert die Abtretung nichts. Einwendungen, die Sie gegen Ihre Bank hatten, können Sie auch dem neuen Gläubiger entgegenhalten, und auf dieses Recht kann vertraglich nicht verzichtet werden (§ 404 und § 496 Abs. 1 BGB). Zahlungen an die bisherige Bank, die Sie leisten, bevor Sie von der Abtretung wissen, muss der neue Gläubiger gegen sich gelten lassen (§ 407 Abs. 1 BGB). Wird die Grundschuld mit übertragen, gelten die Einreden aus dem Sicherungsvertrag mit Ihrer Bank auch gegenüber dem neuen Inhaber, sofern er sie nach dem 19. August 2008 erworben hat (§ 1192 Abs. 1a BGB, Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB). Auch die Pflicht, Sie vor dem Ende der Zinsbindung zu unterrichten, trifft dann den neuen Gläubiger, wenn nicht weiter die bisherige Bank allein auftritt (§ 493 Abs. 6 BGB).

Was jetzt zu tun ist
  • Prüfen, ob die Mitteilung von der bisherigen Bank stammt oder von ihr bestätigt ist. Zeigt die bisherige Bank Ihnen die Abtretung selbst an, dürfen Sie an den genannten neuen Gläubiger zahlen (§ 409 Abs. 1 BGB). Kommt die Nachricht nur vom neuen Unternehmen, fragen Sie vor der ersten Zahlung bei Ihrer Bank schriftlich nach.
  • Den Dauerauftrag erst ändern, wenn Sie das neue Konto schriftlich haben, und sich den ersten Eingang beim neuen Gläubiger bestätigen lassen.
  • Beim neuen Gläubiger eine Aufstellung von Restschuld, Zinssatz und Ende der Zinsbindung anfordern und mit Ihrem letzten Kontoauszug vergleichen.
  • Im Grundbuch nachsehen, ob auch die Grundschuld übertragen ist. Bei einer Buchgrundschuld steht die Abtretung dort. Bei einer Briefgrundschuld genügen eine schriftliche Abtretungserklärung und die Übergabe des Briefs, sodass das Grundbuch den neuen Inhaber nicht zeigen muss (§ 1154 Abs. 1 und 3 BGB, § 1192 Abs. 1 BGB).

Zahlungsaufforderung mit Frist und Androhung der Gesamtfälligstellung

Woran Sie es erkennen: Ein Schreiben der Bank, oft als Einschreiben, mit einer Aufstellung der rückständigen Raten, einer Frist von mindestens zwei Wochen und dem Satz, dass die Bank nach Ablauf der Frist die gesamte Restschuld verlangen werde. Meist bietet die Bank darin oder kurz vorher ein Gespräch über eine einvernehmliche Regelung an, denn das soll sie spätestens mit der Fristsetzung tun (§ 498 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Was es bedeutet: Dieses Schreiben ist die letzte Stufe vor einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Ob es diese Wirkung haben kann, lässt sich am Brief selbst nachprüfen, denn bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen müssen alle Voraussetzungen des § 498 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB zusammen vorliegen. Die Aufstellung muss zwei Raten hintereinander ausweisen, die ganz oder teilweise offen sind und mit denen Sie im Verzug sind. Der Rückstand muss mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags erreichen, also des Darlehensbetrags aus dem Vertrag und nicht der heutigen Restschuld. Der Brief muss eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen und ankündigen, dass danach die gesamte Restschuld verlangt wird. Erst wenn diese Frist ohne Zahlung verstreicht, kann die Bank die Kündigung auf den Verzug stützen. Wurde Ihr Vertrag vor dem 19. August 2008 geschlossen und hat die Bank ihn seither nicht übertragen, gilt § 498 BGB nur in einer älteren Fassung (Art. 229 § 18 Abs. 1 EGBGB). Ob die Kündigung dann an dieselben Voraussetzungen gebunden ist, wird im Einzelfall geprüft.

Frist: Mindestens zwei Wochen, gerechnet ab dem Zugang des Schreibens (§ 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB). Hat die Bank einen bestimmten Tag genannt, gilt dieser, wenn er nicht früher liegt. Ist die gesetzte Frist kürzer, fehlt nach dem Wortlaut des Gesetzes eine der Voraussetzungen für die Kündigung.

Was jetzt zu tun ist
  • Den Tag, an dem das Schreiben ankam, auf dem Brief notieren und das Fristende ausrechnen.
  • Nachrechnen, ob zwei Raten in Folge offen sind und ob der Rückstand 2,5 Prozent des Darlehensbetrags aus dem Vertrag erreicht. Bei einem Vertrag über 200.000 Euro liegt diese Grenze bei 5.000 Euro.
  • Auf das Gesprächsangebot schriftlich antworten und einen Termin vor dem Fristende erbitten. Fügen Sie eine belegte Aufstellung Ihrer Einnahmen und Ausgaben bei und einen Plan mit Daten und Beträgen, wie der Rückstand ausgeglichen werden soll. Lassen Sie sich das Ergebnis schriftlich bestätigen, auch die Antwort auf die Frage, ob die Bank die Frist für die Dauer der Gespräche verlängert.
  • Zahlen Sie den ganzen Rückstand vor dem Fristende, kann die Bank nicht mehr wegen dieses Verzugs kündigen, denn die Frist muss ohne Erfolg verstrichen sein. Heben Sie den Zahlungsbeleg auf.
  • Können Sie nur einen Teil zahlen, klären Sie vorher schriftlich mit der Bank, auf welche Beträge sie die Zahlung anrechnet.

Mehr dazu im Wegweiser: Sie sehen voraus, dass die neue Rate für Sie zu hoch wird. Wie bereiten Sie das Gespräch mit Ihrer Bank vor, bevor ein Rückstand entsteht? →

Kündigung des Darlehens

Woran Sie es erkennen: Ein Schreiben der Bank mit dem Wort „Kündigung“ oder „Gesamtfälligstellung“ im Betreff und einer Forderungsaufstellung mit Restschuld, rückständigen Raten, Verzugszinsen und manchmal einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Was es bedeutet: Mit einer wirksamen Kündigung ist die gesamte Restschuld auf einmal fällig. Die Bank kann jetzt aus ihren Sicherheiten vorgehen, bei einem Hausdarlehen vor allem aus der Grundschuld. Dazu kündigt sie die Grundschuld, wenn das nicht schon geschehen ist, und bereitet die Zwangsversteigerung vor. Auf die fällige Restschuld verlangt sie nach einer Kündigung wegen Verzugs Verzugszinsen. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen sieht das Gesetz dafür 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für das Jahr vor. Im Einzelfall kann ein höherer oder ein niedrigerer Schaden nachgewiesen werden (§ 497 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB). Verlangt die Bank nach einer Kündigung wegen Verzugs neben den Verzugszinsen eine Vorfälligkeitsentschädigung, fragen Sie schriftlich nach der Grundlage. Für zwei Darlehen aus dem Jahr 2004 hat der Bundesgerichtshof eine solche Entschädigung nach der damals geltenden Fassung des § 497 Abs. 1 BGB ausgeschlossen (Urteil vom 19. Januar 2016, XI ZR 103/15). Ob das auf Ihren Vertrag übertragbar ist, wird im Einzelfall geprüft.

Frist: Das Datum, zu dem die Bank Zahlung verlangt. Eine gesetzliche Frist, binnen derer Sie antworten müssen, gibt es nicht. Einwände gegen die Kündigung oder gegen einzelne Beträge erheben Sie schriftlich gegenüber der Bank.

Was jetzt zu tun ist
  • Die Forderungsaufstellung Position für Position mit Ihren Unterlagen vergleichen und alles schriftlich nachfragen, was Sie nicht nachvollziehen können. Achten Sie besonders darauf, ob neben den Verzugszinsen eine Vorfälligkeitsentschädigung oder Entgelte verlangt werden, und fragen Sie nach der Grundlage im Vertrag.
  • Prüfen, ob die Voraussetzungen der Kündigung vorlagen: zwei Raten in Folge, die Grenze von 2,5 Prozent und die vorherige Zahlungsaufforderung mit Frist (§ 498 BGB).
  • Schriftlich nachfragen, ob die Bank auch die Grundschuld gekündigt hat oder kündigen will und ob sie eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldurkunde beantragt hat.
  • Im Grundbuchausdruck nachsehen, ob weitere Gläubiger eingetragen sind, die ebenfalls vorgehen könnten, und wie viele Grundschulden Ihre Bank hält.
  • Einen Verkauf aus eigener Hand mit der Bank besprechen, solange noch keine Versteigerung angeordnet ist. Damit die Grundschuld bei einem Verkauf gelöscht werden kann, braucht es die Löschungsbewilligung der Bank, die sie in der Regel gegen Zahlung eines Betrags erteilt, den sie vorher nennt. Lassen Sie sich diesen Betrag schriftlich bestätigen. Ob ein Verkauf in Ihrem Fall der richtige Weg ist, wird im Einzelfall geprüft.

Mehr dazu im Wegweiser: Ihre Bank kündigt die Grundschuld. Wie berechnen Sie, ab wann sie die Zwangsversteigerung beantragen kann? →

Kündigung der Grundschuld

Woran Sie es erkennen: Ein Schreiben der Bank, das ausdrücklich die Grundschuld kündigt und dazu ihre laufende Nummer in Abteilung III des Grundbuchs und den Betrag nennt. Oft wird Ihnen zugleich oder kurz danach in einem gelben Umschlag eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde zugestellt, mit der Sie die Grundschuld bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben.

Was es bedeutet: Das Kapital einer Grundschuld wird erst nach einer Kündigung fällig, und die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate (§ 1193 Abs. 1 BGB). Sichert die Grundschuld eine Geldforderung, etwa Ihr Darlehen, darf davon nicht abgewichen werden (§ 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Sperre gilt aber nur für Grundschulden, die nach dem 19. August 2008 bestellt worden sind (Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB). In älteren Urkunden kann vereinbart sein, dass das Kapital ohne Kündigung oder mit kürzerer Frist fällig wird. Die Kündigungsfrist betrifft außerdem nur das Kapital der Grundschuld. Wegen fälliger Grundschuldzinsen kann die Bank je nach Inhalt der Urkunde schon vorher die Zwangsversteigerung beantragen. Vollstrecken darf sie aus der notariellen Urkunde erst, wenn diese Ihnen mindestens zwei Wochen vorher zugestellt worden ist (§ 798 und § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Ist die Grundschuld nach dem 19. August 2008 an einen neuen Inhaber übertragen worden, können Sie ihm die Einreden aus dem Sicherungsvertrag ebenso entgegenhalten wie Ihrer Bank (§ 1192 Abs. 1a BGB, Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB).

Frist: Sechs Monate ab Zugang der Kündigung für das Kapital (§ 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB), bei älteren Grundschulden nach dem Inhalt der Urkunde. Dazu kommt die Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung der Urkunde (§ 798 ZPO). Beide Fristen laufen nebeneinander, maßgeblich ist das spätere Ende.

Was jetzt zu tun ist
  • Den Tag des Zugangs der Kündigung notieren und das Ende der sechs Monate in den Kalender eintragen.
  • Festhalten, an welchem Tag Kündigung und Urkunde jeweils kamen, und für Ihre Rechnung das spätere Fristende verwenden.
  • In der Grundschuldurkunde nachlesen, wann die Grundschuld bestellt wurde, was zu Fälligkeit und Zinsen vereinbart ist und ob Sie sich zusätzlich persönlich der Zwangsvollstreckung in Ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben. Aus einer solchen persönlichen Unterwerfung kann die Bank ohne Urteil auch in Konten oder Einkommen vollstrecken (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).
  • Die Zeit nutzen, um mit der Bank zu sprechen und einen Verkauf aus eigener Hand vorzubereiten. Legen Sie dafür Grundbuchausdruck, Bauakte und Energieausweis bereit.
  • Halten Sie die Forderung für unrichtig, etwa weil Zahlungen fehlen, schreiben Sie das der Bank mit Belegen. Einwände gegen den Anspruch selbst prüft das Vollstreckungsgericht nicht. Diese Einwände lassen sich nur mit einer Klage geltend machen. Zuständig ist bei einer Grundschuldurkunde, in der die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zugelassen ist, das Gericht am Ort des Grundstücks, sonst das Gericht an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand. Dieses Gericht kann die Vollstreckung bis zum Urteil einstellen (§ 767 Abs. 1, § 769 Abs. 1, § 797 Abs. 5 und § 800 Abs. 3 ZPO). Ob das in Betracht kommt, wird im Einzelfall geprüft.
  • Alle Schreiben der Bank mit den Umschlägen in zeitlicher Reihenfolge abheften. Vor der Anordnung prüft das Vollstreckungsgericht, ob die Urkunde mit Vollstreckungsklausel zugestellt und die Wartefrist abgelaufen ist (§ 750 Abs. 1 und § 798 ZPO). Ob die Grundschuld wirksam gekündigt und fällig ist, prüft es grundsätzlich nicht. Einwände dagegen werden mit einer Klage gegen die Vollstreckung geltend gemacht (§ 767 und § 795 ZPO).

Mehr dazu im Wegweiser: Ihre Bank kündigt die Grundschuld. Wie berechnen Sie, ab wann sie die Zwangsversteigerung beantragen kann? →

Amtsgericht

Abteilung für Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen (Vollstreckungsgericht), zuständig für den Ort des Grundstücks

Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung mit Belehrung über die einstweilige Einstellung

Woran Sie es erkennen: Ein gelber Umschlag mit förmlicher Zustellung. Darin ein Beschluss, dessen Aktenzeichen meist den Buchstaben K enthält, unter dem die Amtsgerichte Zwangsversteigerungen führen. Das Amtsgericht ordnet darin die Zwangsversteigerung Ihres Grundstücks an und nennt den Gläubiger, den Titel und die Beträge, wegen derer versteigert wird. Möglichst zugleich stellt das Gericht Ihnen einen Hinweis auf Ihr Recht zu, binnen zwei Wochen die einstweilige Einstellung zu beantragen (§ 30b Abs. 1 ZVG).

Was es bedeutet: Mit dem Beschluss ist das Grundstück für den Gläubiger beschlagnahmt (§ 20 Abs. 1 ZVG). Wirksam wird sie mit der Zustellung an Sie oder schon früher, wenn das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks beim Grundbuchamt eingeht und die Eintragung bald folgt (§ 22 Abs. 1 ZVG). Danach steht der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch (§ 19 Abs. 1 ZVG). Die Beschlagnahme wirkt wie ein Veräußerungsverbot (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Sie bleiben Eigentümer, wohnen weiter im Haus und dürfen es im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verwalten und nutzen (§ 24 ZVG). Ein Verkauf aus eigener Hand bleibt möglich. Gegenüber dem betreibenden Gläubiger ist er aber unwirksam (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, § 135 Abs. 1 BGB). Deshalb braucht es seine Mitwirkung, etwa die Rücknahme seines Antrags, sobald er sein Geld erhält (§ 29 ZVG). Mit der Zustellung des Hinweises beginnt die Frist für den Antrag auf einstweilige Einstellung. Das Gericht kann das Verfahren auf diesen Antrag bis zu sechs Monate lang anhalten (§ 30a Abs. 1 ZVG). Es entscheidet nach dem, was Sie mit Belegen vortragen, vor allem wie die Versteigerung in dieser Zeit vermieden werden soll und wie es zu den Rückständen kam (§ 30a Abs. 1 ZVG). Dazu gehört, welche Zahlungen Sie während der Einstellung leisten können (§ 30a Abs. 3 ZVG). Was in den Antrag gehört, zeigt die Ausfüllhilfe zum Antrag auf einstweilige Einstellung. Tritt später ein weiterer Gläubiger dem Verfahren bei, erhalten Sie einen Beitrittsbeschluss. Weil dieser Gläubiger dieselben Rechte hat wie der erste (§ 27 Abs. 2 ZVG), läuft die Frist für sein Verfahren erst ab der Zustellung eines eigenen Hinweises (§ 30b Abs. 1 ZVG).

Frist: Zwei Wochen ab Zustellung des Hinweises. Es ist eine Notfrist, die das Gericht nicht verlängern kann (§ 30b Abs. 1 ZVG, § 224 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich ist das Datum, das der Zusteller auf dem Umschlag vermerkt hat. Die Frist beginnt erst mit der Zustellung eines Hinweises, der das Antragsrecht, den Fristbeginn und die Folgen eines versäumten Antrags nennt (§ 30b Abs. 1 Satz 2 ZVG).

Was jetzt zu tun ist
  • Das Zustelldatum vom Umschlag abschreiben und das Ende der zwei Wochen in den Kalender eintragen. Den Umschlag aufheben.
  • Den Antrag auf einstweilige Einstellung, wenn Sie ihn stellen, schriftlich mit Aktenzeichen an das Vollstreckungsgericht schicken oder dort zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären. Legen Sie darin dar, auf welchem Weg Sie die Versteigerung binnen der sechs Monate abwenden wollen, etwa durch einen Verkauf aus eigener Hand, eine Umschuldung oder den Ausgleich der Rückstände.
  • Belege beifügen, die den Plan tragen: einen Auftrag zum Verkauf oder ein schriftliches Kaufangebot, die Zusage einer anderen Bank, Nachweise über Ihr Einkommen oder eine Aufstellung, wann Sie welche Rückstände ausgleichen. Das Gericht hört den Gläubiger an und kann verlangen, dass Sie Ihre Angaben glaubhaft machen (§ 30b Abs. 2 ZVG), wofür auch eine eigene Versicherung an Eides statt zugelassen ist (§ 294 Abs. 1 ZPO).
  • Den Beschluss über Ihren Antrag auf sein Zustelldatum prüfen. Gegen ihn ist die sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen zulässig (§ 30b Abs. 3 ZVG, § 569 Abs. 1 ZPO). Stellt das Gericht ein, notieren Sie das Ende der Einstellung und jede Auflage, denn wer eine Auflage nicht erfüllt, verliert den Aufschub (§ 30a Abs. 3 und 5 ZVG).
  • Beim Vollstreckungsgericht Einsicht in die Akte nehmen und festhalten, welcher Gläubiger wegen welcher Beträge betreibt.
  • Macht eine schwere Erkrankung von Ihnen oder einem Angehörigen, der mit Ihnen im Haus lebt, die Fortsetzung des Verfahrens unzumutbar, kommt daneben ein Antrag auf Vollstreckungsschutz in Betracht (§ 765a Abs. 1 ZPO). Er ist nicht an die Frist des § 30b ZVG gebunden. Legen Sie ärztliche Bescheinigungen bei, aus denen sich die Gefahr und ihr Zusammenhang mit dem Verlust des Hauses ergeben. Gefahren für Menschen, die nicht im Haus leben, genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht (Beschluss vom 11. Dezember 2025, V ZB 3/25). Ob ein solcher Antrag in Ihrem Fall trägt, wird im Einzelfall geprüft.

Mehr dazu im Wegweiser: Sie wollen die einstweilige Einstellung beantragen. Wie bauen Sie den Antrag auf, und welche Belege fügen Sie bei? →

Gutachten und Beschluss über die Festsetzung des Verkehrswerts

Woran Sie es erkennen: Zuerst meist ein Schreiben des Gerichts, dem das Gutachten einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen mit Fotos und Plänen beiliegt, und die Bitte um eine Stellungnahme bis zu einem genannten Datum. Später ein Beschluss, in dem das Gericht den Verkehrswert des Grundstücks in Euro festsetzt, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Was es bedeutet: Den Verkehrswert bestimmt das Vollstreckungsgericht, wenn nötig gestützt auf ein Sachverständigengutachten (§ 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG). Mit dem Gutachten erhalten Sie in der Regel eine Frist zur Stellungnahme, mit dem späteren Beschluss die Frist für die Beschwerde. Der festgesetzte Wert steht in der Terminsbestimmung (§ 38 Abs. 1 ZVG), und an ihm misst das Gericht im ersten Termin das Meistgebot (§ 74a Abs. 1, § 85a Abs. 1 ZVG). Nach ihm richten sich auch die Gerichtsgebühren (§ 54 Abs. 1 GKG). Einwände gegen den Wert gehören deshalb in diesen Abschnitt des Verfahrens, denn gegen den Zuschlag lässt sich später nicht mehr einwenden, der Wert sei unrichtig festgesetzt (§ 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG). Prüfen Sie im Gutachten zuerst Wohnfläche und Baujahr, danach den Zustand und die Rechte in Abteilung II, und belegen Sie jeden Fehler mit der Seitenzahl. Ergeben sich nach der Festsetzung wesentliche neue Tatsachen, etwa ein Wasserschaden oder eine abgeschlossene Sanierung, kann eine neue Festsetzung in Betracht kommen. Teilen Sie das dem Gericht dann mit Belegen mit. Das Gericht darf das Gutachten auch im Internet veröffentlichen (§ 38 Abs. 2 ZVG).

Frist: Für die Stellungnahme zum Gutachten die Frist aus dem Anschreiben des Gerichts. Genügt die Zeit nicht, beantragen Sie noch innerhalb der Frist und mit Gründen eine längere Frist (§ 224 Abs. 2 ZPO). Gegen den Festsetzungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Für sie gilt eine Notfrist: Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung beim Amtsgericht oder beim Landgericht eingehen (§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG, § 569 Abs. 1 ZPO).

Was jetzt zu tun ist
  • Das Gutachten mit Ihrem Haus vergleichen: Wohnfläche, Baujahr, Ausstattung, Zustand von Dach und Heizung, Modernisierungen der letzten Jahre. Achten Sie darauf, ob der Sachverständige innen war oder nur von außen geschätzt hat.
  • Fehler mit Belegen benennen, etwa Rechnungen für eine neue Heizung, Pläne aus der Bauakte oder Fotos, und die Stellungnahme vor Fristende schicken. Schreiben Sie zu jedem Punkt, welche Angabe falsch ist, was richtig wäre und welcher Beleg das zeigt.
  • Zeigen die Fotos im Gutachten persönliche Gegenstände oder Menschen, bitten Sie das Gericht schriftlich, sie vor einer Veröffentlichung unkenntlich zu machen.
  • Den Festsetzungsbeschluss darauf lesen, ob das Gericht Ihre Einwände übernommen oder mit Gründen abgelehnt hat. Halten Sie den Wert weiterhin für falsch, ist jetzt die sofortige Beschwerde der Weg. Ob sie Aussicht hat, wird im Einzelfall geprüft.
  • Ein eigenes Gutachten, etwa des Gutachterausschusses, kann Ihre Einwände stützen. Seine Kosten tragen Sie in der Regel selbst.

Mehr dazu im Wegweiser: Eine Sachverständige oder ein Sachverständiger des Gerichts will Ihr Haus besichtigen. Wie bereiten Sie den Termin vor, und wie prüfen Sie später das Gutachten? →

Terminsbestimmung für den Versteigerungstermin

Woran Sie es erkennen: Ein förmlich zugestelltes Schreiben mit der Überschrift „Terminsbestimmung“. Es muss das Grundstück bezeichnen, Zeit und Ort nennen, angeben, dass im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert wird, und alle, deren Rechte nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, zur Anmeldung auffordern (§ 37 ZVG). Meist stehen darin auch Grundbuchblatt, Größe und Verkehrswert (§ 38 Abs. 1 ZVG).

Was es bedeutet: Der Termin ist öffentlich. Das Gericht macht die Terminsbestimmung im Bekanntmachungsblatt oder in einem elektronischen System bekannt, etwa im Portal der Justiz für Zwangsversteigerungen (§ 39 Abs. 1 ZVG). Das muss mindestens sechs Wochen vor dem Termin geschehen sein (§ 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Sie als Schuldner müssen die Terminsbestimmung spätestens vier Wochen vor dem Termin förmlich erhalten haben (§ 43 Abs. 2 ZVG). War das Verfahren eingestellt, genügen für die Bekanntmachung zwei Wochen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Ist die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekannt gemacht, ist der Termin aufzuheben und neu zu bestimmen (§ 43 Abs. 1 ZVG). Dasselbe gilt, wenn sie Ihnen nicht vier Wochen vorher zugestellt ist, es sei denn, Sie genehmigen das Verfahren (§ 43 Abs. 2 ZVG). Findet der Termin trotzdem statt, ist der Zuschlag zu versagen (§ 83 Nr. 1 und 7 ZVG). Den Fehler bei der Zustellung an Sie übergeht das Gericht nur, wenn Ihr Recht durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder Sie das Verfahren in öffentlich beglaubigter Form genehmigen (§ 84 ZVG). Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll das Gericht Ihnen außerdem mitteilen, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche versteigert wird (§ 41 Abs. 2 ZVG). Bis zur Entscheidung über den Zuschlag kann der betreibende Gläubiger die Einstellung bewilligen (§ 30 Abs. 1 ZVG). Erklärt er das erst nach dem Schluss der Versteigerung, versagt das Gericht den Zuschlag (§ 33 ZVG). Legen Sie im Termin den Nachweis einer Bank vor, dass Sie oder ein Dritter den Betrag an die Gerichtskasse gezahlt haben, der den Gläubiger befriedigt und die Kosten deckt, wird das Verfahren ebenfalls eingestellt (§ 75 ZVG).

Frist: Für Sie läuft keine Frist. Der Termin selbst ist der feste Punkt: Rechte, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, werden bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet (§ 37 Nr. 4 ZVG), und eine Bewilligung des Gläubigers wirkt bis zur Entscheidung über den Zuschlag (§§ 30, 33 ZVG).

Was jetzt zu tun ist
  • Den Termin eintragen und im Portal nachsehen, wie Ihr Grundstück dort beschrieben ist und ob das Gutachten veröffentlicht wurde.
  • Nachrechnen, ob die Zustellung an Sie mindestens vier Wochen vor dem Termin lag. War sie später, teilen Sie das dem Gericht schriftlich mit und erklären keine Genehmigung des Verfahrens. Ob der Fehler den Termin tatsächlich verschiebt, wird im Einzelfall geprüft.
  • Mit dem betreibenden Gläubiger klären, ob er die Einstellung bewilligt, wenn Sie den Rückstand ausgleichen oder einen beurkundeten Kaufvertrag vorlegen. Die Bewilligung muss er selbst gegenüber dem Vollstreckungsgericht erklären. Hat er schon zweimal bewilligt, gilt eine dritte Bewilligung als Rücknahme seines Antrags (§ 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG).
  • Sind mehrere Gläubiger beteiligt, die das Verfahren betreiben, für jeden einzelnen klären, ob und wie er sein Verfahren einstellen lässt.
  • Soll die Versteigerung durch Zahlung abgewendet werden, beim Gericht den Betrag erfragen, der für Forderung und Kosten des betreibenden Gläubigers nötig ist, ihn mit genügend Vorlauf an die Gerichtskasse überweisen und den Nachweis der Bank in den Termin mitnehmen (§ 75 ZVG).
  • Wenn Sie selbst teilnehmen, Ausweis, Aktenzeichen und Ihre Unterlagen mitnehmen und vor Beginn im Saal sein. Nach dem Schluss der Versteigerung hört das Gericht die anwesenden Beteiligten zum Zuschlag (§ 74 ZVG).

Mehr dazu im Wegweiser: Sie erhalten die Terminsbestimmung für den Versteigerungstermin. Wie bereiten Sie sich vor, wenn Sie selbst teilnehmen? →

Beschluss über den Zuschlag

Woran Sie es erkennen: Ein Beschluss, der den Zuschlag an einen namentlich genannten Ersteher zu einem bestimmten Gebot erteilt. Das Gericht verkündet ihn im Versteigerungstermin oder in einem eigenen Verkündungstermin, der nicht mehr als eine Woche später liegen soll (§ 87 ZVG). Waren Sie bei keinem der beiden Termine anwesend, wird er Ihnen förmlich zugestellt (§ 88 ZVG).

Was es bedeutet: Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam, und der Ersteher wird damit Eigentümer, sofern der Beschluss nicht auf Beschwerde rechtskräftig aufgehoben wird (§ 89 und § 90 Abs. 1 ZVG). Das Grundbuch wird erst später berichtigt, wenn der Zuschlag rechtskräftig und der Teilungsplan ausgeführt ist (§ 130 Abs. 1 ZVG). Aus dem Zuschlagsbeschluss kann der Ersteher gegen Sie die Räumung betreiben, ohne dass er ein Urteil braucht (§ 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Für Ausgaben, die Sie vor dem Zuschlag in das Haus gesteckt haben, schuldet er keinen Ersatz (§ 93 Abs. 2 ZVG). Würde die Räumung Sie wegen ganz besonderer Umstände so hart treffen, dass das gegen die guten Sitten verstieße, gibt es den Antrag auf Vollstreckungsschutz beim Vollstreckungsgericht. Bei einer Räumung muss er dem Gericht bis zwei Wochen vor dem angesetzten Räumungstermin vorliegen. Später geht das nur, wenn der Anlass erst nach dieser Grenze eingetreten ist oder Sie unverschuldet nicht früher handeln konnten (§ 765a Abs. 1 und 3 ZPO). Nach dem Zuschlag bestimmt das Gericht einen Termin zur Verteilung des Erlöses und stellt Ihnen die Ladung zu (§ 105 Abs. 1 und 2 ZVG). Vom Erlös zieht das Gericht vorab die Verfahrenskosten ab, den Rest erhalten die Berechtigten nach ihrem Rang (§ 109 ZVG). Bleibt nach allen Berechtigten ein Rest, steht er Ihnen als früherem Eigentümer zu, soweit ihn nicht ein Gläubiger gepfändet hat.

Frist: Sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen (§ 96 ZVG, § 569 Abs. 1 ZPO). Waren Sie im Versteigerungs- oder im Verkündungstermin anwesend, beginnt sie mit der Verkündung, sonst mit der Zustellung (§ 88 und § 98 Satz 2 ZVG). Gestützt werden kann die Beschwerde nur auf die Verfahrensfehler, die das Gesetz aufzählt, oder darauf, dass der Zuschlag zu anderen als den festgelegten Bedingungen erteilt wurde (§ 100 Abs. 1 ZVG).

Was jetzt zu tun ist
  • Das Datum der Verkündung oder der Zustellung notieren und das Fristende ausrechnen.
  • Eine Beschwerde, wenn Sie sie einlegen, schriftlich mit Aktenzeichen beim Vollstreckungsgericht oder beim Landgericht einreichen. Die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Ob ein Grund aus dem Katalog des § 100 ZVG vorliegt, wird im Einzelfall geprüft.
  • Den Auszug planen und mit dem Ersteher schriftlich einen Termin für die Übergabe der Schlüssel abstimmen.
  • Steht einem Auszug zum angekündigten Räumungstermin ein schwerer Grund entgegen, etwa eine ernste Erkrankung, den Antrag auf Vollstreckungsschutz mit ärztlichen Belegen beim Vollstreckungsgericht stellen, spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin.
  • Die Ladung zum Verteilungstermin abwarten. Hat das Gericht die Beteiligten aufgefordert, ihre Ansprüche zu berechnen, liegt der Teilungsplan spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht aus (§ 106 ZVG). Prüfen Sie dort, ob die Bank mehr anmeldet, als Sie ihr schulden. Über den Plan wird im Termin verhandelt, und dort können Sie widersprechen (§ 115 Abs. 1 ZVG). Gegen einen Anspruch aus einem vollstreckbaren Titel reicht der Widerspruch allein nicht, dafür ist zusätzlich eine Klage nötig (§ 115 Abs. 3 ZVG mit § 767 ZPO).
  • Erhält die Bank aus der Grundschuld mehr, als ihre gesicherte Forderung ausmacht, fragen Sie schriftlich, wem sie den Mehrbetrag auszahlt. Was dafür gilt, steht in Ihrem Sicherungsvertrag.

Mehr dazu im Wegweiser: Im Termin wird der Zuschlag erteilt. Wie legen Sie sofortige Beschwerde ein, und wann beginnt die Frist? →

Sachverständige im Auftrag des Vollstreckungsgerichts oder der Gutachterausschuss für Grundstückswerte

Ankündigung einer Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen des Gerichts

Woran Sie es erkennen: Ein Brief eines Sachverständigen mit dem Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts, einem vorgeschlagenen Tag für die Besichtigung und der Bitte, Unterlagen wie Pläne, Wohnflächenberechnung oder Energieausweis bereitzuhalten. Kurz zuvor kommt oft ein Schreiben des Gerichts, das ihn als Sachverständigen benennt.

Was es bedeutet: Das Gericht hat den Sachverständigen beauftragt, damit es den Verkehrswert festsetzen kann (§ 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG). Er arbeitet für das Gericht, nicht für den Gläubiger. Ins Haus darf er nur, wenn Sie oder die Bewohner ihn hereinlassen. Lehnen Sie ab, bewertet er nach dem äußeren Eindruck und den Akten und vermerkt das im Gutachten. Haben Sie Zweifel an seiner Unparteilichkeit, etwa weil er für den Gläubiger tätig ist, können Sie ihn aus denselben Gründen ablehnen wie eine Richterin oder einen Richter (§ 406 Abs. 1 ZPO).

Frist: Für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung des Beschlusses, mit dem das Gericht den Sachverständigen ernannt hat. Später ist die Ablehnung nur zulässig, wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie den Grund ohne Verschulden nicht früher geltend machen konnten (§ 406 Abs. 2 ZPO).

Was jetzt zu tun ist
  • Den Termin mit dem Aktenzeichen schriftlich bestätigen oder einen anderen Tag vorschlagen.
  • Unterlagen zusammenlegen: Pläne aus der Bauakte, Rechnungen für Modernisierungen, Energieausweis, bei einer Wohnung die Teilungserklärung.
  • Entscheiden, ob Sie den Sachverständigen hineinlassen. Bedenken Sie dabei, dass der Verkehrswert im ersten Termin bestimmt, ab welchem Gebot das Gericht den Zuschlag von Amts wegen versagt und ab welchem ein nachrangiger Gläubiger die Versagung beantragen kann.
  • Beim Termin eine Liste mit den Arbeiten der letzten Jahre übergeben und eine Kopie für sich behalten.
  • Nach dem Termin notieren, wer anwesend war, welche Räume besichtigt wurden und welche Unterlagen Sie übergeben haben.

Besuch der oder des Sachverständigen vorbereiten →

Gutachten des Gutachterausschusses über den Verkehrswert

Woran Sie es erkennen: Ein gebundenes Gutachten mit dem Briefkopf des Gutachterausschusses für Grundstückswerte bei der Stadt, dem Kreis oder dem Landratsamt, mit Beschreibung des Grundstücks, Wertermittlung und einem Verkehrswert zu einem Stichtag. Es kommt nach Ihrem eigenen Antrag oder als Abschrift, wenn eine andere berechtigte Stelle es beantragt hat.

Was es bedeutet: Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert unter anderem auf Antrag des Eigentümers (§ 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Das Gutachten bindet niemanden, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist (§ 193 Abs. 3 BauGB). Beantragt es eine andere Stelle, etwa ein Gericht, erhalten Sie als Eigentümer eine Abschrift (§ 193 Abs. 4 BauGB). Der Wert gilt für die Verhältnisse am Grundstücksmarkt zum Wertermittlungsstichtag und für den Zustand des Grundstücks zum Qualitätsstichtag (§ 2 Abs. 1 ImmoWertV). Für Verhandlungen über einen Verkauf, einen Teilverkauf oder eine Leibrente gibt es Ihnen eine Zahl, die nicht von der Gegenseite stammt.

Was jetzt zu tun ist
  • Den Wertermittlungsstichtag prüfen. Liegt er länger zurück oder haben sich Markt oder Haus seitdem verändert, bildet das Gutachten den heutigen Wert nicht mehr ab.
  • Die Angaben zu Fläche, Baujahr und Zustand mit Ihren Unterlagen vergleichen und Fehler der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses schriftlich mitteilen.
  • Die Gebührenrechnung mit dem Betrag vergleichen, den man Ihnen vor dem Auftrag genannt hat.

Mehr dazu im Wegweiser: Sie möchten wissen, was Ihr Grundstück wert ist. Wie nutzen Sie die Bodenrichtwerte und die Angebote des Gutachterausschusses? →

Zwangsverwalter

vom Vollstreckungsgericht bestellt

Mitteilung über die Bestellung und Ankündigung der Inbesitznahme

Woran Sie es erkennen: Ein Schreiben mit dem Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts und einer Kopie des Beschlusses über die Anordnung der Zwangsverwaltung und die Bestellung des Verwalters. Darin wird ein Termin genannt, an dem der Verwalter das Grundstück in Besitz nehmen will.

Was es bedeutet: Die Zwangsverwaltung ist ein eigenes Verfahren, mit dem ein Gläubiger aus den laufenden Erträgen des Grundstücks befriedigt werden will. Die Zwangsverwaltung kann neben einer Zwangsversteigerung laufen. Mit der Beschlagnahme verlieren Sie die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks (§ 148 Abs. 2 ZVG). Das Gericht übergibt dem Verwalter das Grundstück durch eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher oder ermächtigt ihn, sich den Besitz selbst zu verschaffen (§ 150 Abs. 2 ZVG). Über die Inbesitznahme schreibt der Verwalter einen Bericht für das Gericht, in dem auch die Räume stehen, die Ihnen belassen werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Zwangsverwalterverordnung). Wohnen Sie zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, muss der Verwalter Ihnen die Räume lassen, ohne die Ihr Haushalt nicht auskommt (§ 149 Abs. 1 ZVG), und zwar unentgeltlich (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Zwangsverwalterverordnung). Andere Teile, etwa eine leer stehende Einliegerwohnung oder eine Garage, nutzt der Verwalter in der Regel durch Vermietung (§ 5 Abs. 2 Zwangsverwalterverordnung). Gefährden Sie oder ein Mitglied Ihres Hausstands das Grundstück oder die Verwaltung, ordnet das Gericht auf Antrag die Räumung an (§ 149 Abs. 2 ZVG).

Frist: Für Sie läuft keine gesetzliche Frist. Der genannte Termin ist der Zeitpunkt, zu dem der Verwalter den Besitz übernehmen will. Einen Antrag auf einstweilige Einstellung, wie es ihn bei der Zwangsversteigerung gibt, sieht das Gesetz für die Zwangsverwaltung nicht vor, denn § 146 Abs. 1 ZVG verweist nur auf die Vorschriften über die Anordnung.

Was jetzt zu tun ist
  • Den Termin bestätigen oder einen anderen vorschlagen und sich den Beschluss über die Bestellung zeigen lassen.
  • Eine Liste der Räume machen, die Sie selbst bewohnen, und der Teile, die Sie nicht nutzen, etwa eine leer stehende Einliegerwohnung oder eine Garage.
  • Bei der Übergabe dabei sein, die Zählerstände gemeinsam ablesen und festhalten, welche Räume Ihnen bleiben.
  • Klären, welche Versicherungen, Verträge und Zählerstände der Verwalter braucht, und die Unterlagen bereitlegen.

Mehr dazu im Wegweiser: Das Amtsgericht ordnet zusätzlich die Zwangsverwaltung an. Was tun Sie, wenn sich der Zwangsverwalter bei Ihnen meldet? →

Aufforderung, Unterlagen und Auskünfte zu geben

Woran Sie es erkennen: Ein Schreiben des Verwalters mit einer Liste von Unterlagen, etwa Gebäudeversicherung, Grundsteuerbescheid, Wartungsverträge, Abrechnungen der Versorger, bei einer Eigentumswohnung die Abrechnung des Hausgelds.

Was es bedeutet: Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alles zu tun, was nötig ist, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu nutzen (§ 152 Abs. 1 ZVG). In seinem Bericht an das Gericht muss er unter anderem die öffentlichen Lasten, die Forderungen gegen Versicherungen samt Beitragsrückständen und die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben festhalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 8 Zwangsverwalterverordnung). Dafür braucht er Ihre Unterlagen. Aus den Nutzungen bestreitet er zuerst die Ausgaben der Verwaltung und die Kosten des Verfahrens, die Überschüsse verteilt er nach der gesetzlichen Rangfolge auf die Berechtigten (§ 155 Abs. 1 und 2 ZVG). Das Vollstreckungsgericht beaufsichtigt ihn. Es gibt ihm nach Anhörung von Gläubiger und Schuldner Anweisungen, kann gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und ihn entlassen (§ 153 ZVG).

Frist: Die Frist, die der Verwalter in seinem Schreiben nennt. Eine gesetzliche Frist gibt es dafür nicht.

Was jetzt zu tun ist
  • Die Unterlagen in Kopie schicken und die Originale behalten.
  • Eine Liste führen, was Sie wann übergeben haben.
  • Bei Streit über die Räume, die Ihnen bleiben, oder über das Vorgehen des Verwalters schriftlich an das Vollstreckungsgericht schreiben, das ihn beaufsichtigt (§ 153 Abs. 1 ZVG).

Mehr dazu im Wegweiser: Das Amtsgericht ordnet zusätzlich die Zwangsverwaltung an. Was tun Sie, wenn sich der Zwangsverwalter bei Ihnen meldet? →

Grundbuchamt beim Amtsgericht am Ort des Grundstücks

Eintragungsnachricht

Woran Sie es erkennen: Ein kurzes Schreiben des Grundbuchamts mit Gemarkung, Blattnummer und dem Wortlaut einer neuen Eintragung, etwa der Löschung einer Grundschuld, einer Reallast für Ihre Leibrente oder eines Wohnungsrechts, das Sie sich beim Verkauf vorbehalten haben. Hat der Notar den Antrag eingereicht, geht die Nachricht auch dorthin.

Was es bedeutet: Jede Eintragung soll dem Notar, der den Antrag eingereicht hat, dem Antragsteller, dem eingetragenen Eigentümer und allen bekannt gemacht werden, zu deren Gunsten sie erfolgt ist oder deren Recht sie betrifft (§ 55 Abs. 1 GBO). Die Nachricht gibt die Eintragung wörtlich wieder und nennt ihre Stelle im Grundbuch (§ 55 Abs. 6 GBO). Die Nachricht ist Ihr Beleg, dass im Grundbuch steht, was vereinbart war. Eine Beschwerde gegen die Eintragung selbst gibt es nicht. Hat das Grundbuchamt gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und ist das Grundbuch dadurch unrichtig geworden, kann nur verlangt werden, dass es von Amts wegen einen Widerspruch einträgt oder eine inhaltlich unzulässige Eintragung löscht (§ 71 Abs. 2 und § 53 Abs. 1 GBO).

Was jetzt zu tun ist
  • Den Wortlaut mit dem Vertrag oder der Bewilligung vergleichen: Name des Berechtigten, Betrag, Abteilung und Rang.
  • Bei einem Wohnungsrecht oder einer Reallast prüfen, ob es vor oder nach einer Grundschuld des Käufers eingetragen ist. Der Rang richtet sich in derselben Abteilung nach der Reihenfolge der Eintragungen, in verschiedenen Abteilungen nach dem angegebenen Tag (§ 879 Abs. 1 BGB). Betreibt später ein vorrangiger Gläubiger die Zwangsversteigerung, erlöschen die Rechte, die ihm im Rang nachgehen, grundsätzlich mit dem Zuschlag (§ 44 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 ZVG).
  • Weicht die Eintragung ab, den Notar, der den Antrag gestellt hat, schriftlich darauf hinweisen und die Nachricht beifügen.
  • Die Nachricht zu Ihren Vertragsunterlagen legen.

Mehr dazu im Wegweiser: Die Eintragung ist erfolgt. Wie prüfen Sie im Grundbuchauszug, ob Ihr Wohnungsrecht, Ihr Nießbrauch oder Ihre Reallast an der vereinbarten Stelle steht? →

Zwischenverfügung

Woran Sie es erkennen: Ein Schreiben des Grundbuchamts, in dem steht, dass der Eintragung ein Hindernis entgegensteht. Es nennt das Hindernis, etwa eine fehlende Unterschrift, eine fehlende Zustimmung oder eine nicht beglaubigte Erklärung, und setzt eine Frist, es zu beheben.

Was es bedeutet: Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, weist das Grundbuchamt den Antrag entweder zurück oder setzt eine angemessene Frist, das Hindernis zu beheben (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO). Mit der Zwischenverfügung hat es den zweiten Weg gewählt. Ist bis zum Fristende nicht nachgewiesen, dass das Hindernis behoben ist, weist es den Antrag zurück (§ 18 Abs. 1 Satz 2 GBO). Solange der Antrag offen ist, behält er seinen Platz. Eine später beantragte Eintragung, die dasselbe Recht betrifft, darf nicht vorher erledigt werden, und das Grundbuchamt sichert den früheren Antrag dann von Amts wegen durch eine Vormerkung oder einen Widerspruch (§ 17 und § 18 Abs. 2 GBO). Erklärungen, die für die Eintragung nötig sind, müssen in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorliegen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO).

Frist: Die Frist, die das Grundbuchamt bestimmt hat (§ 18 Abs. 1 GBO). Vor ihrem Ablauf können Sie schriftlich und mit Begründung um eine Verlängerung bitten. Gegen die Zwischenverfügung selbst ist die Beschwerde möglich. Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden und kann beim Grundbuchamt oder beim Oberlandesgericht eingelegt werden (§§ 71, 72 und 73 Abs. 1 GBO).

Was jetzt zu tun ist
  • Prüfen, wer den Antrag gestellt hat. Hat der Notar die Erklärung beurkundet oder beglaubigt, gilt er als ermächtigt, die Eintragung im Namen der Beteiligten zu beantragen (§ 15 Abs. 2 GBO). Leiten Sie ihm die Zwischenverfügung dann zu, denn meist behebt er das Hindernis selbst.
  • Die fehlende Unterlage beschaffen und in der verlangten Form einreichen, bei Erklärungen mit öffentlich beglaubigter Unterschrift (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO).
  • Reicht die Zeit nicht, noch vor Fristende beim Grundbuchamt eine längere Frist beantragen und erklären, woran es hängt.
  • Halten Sie das Hindernis für nicht gegeben, kommt die Beschwerde in Betracht. Ob sie Aussicht hat, wird im Einzelfall geprüft.

Notar

der Ihren Kaufvertrag, Teilverkauf oder Verkauf gegen Leibrente beurkundet

Entwurf des Kaufvertrags

Woran Sie es erkennen: Ein Schreiben des Notariats mit dem Vermerk „Entwurf“ auf jeder Seite, oft mit einem Terminvorschlag für die Beurkundung und einer Bitte um Angaben, etwa zur Bank, deren Grundschuld abgelöst werden soll.

Was es bedeutet: Der Entwurf bindet noch niemanden, denn wirksam wird der Vertrag erst mit der Beurkundung (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB). An ihm machen Sie bis zum Termin Ihre Fragen und Änderungswünsche fest. Ist die Gegenseite ein Unternehmen und handeln Sie als Verbraucher, soll der geplante Text nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG in der Regel vierzehn Tage früher bei Ihnen sein. Wird die Zeit knapp, bitten Sie um einen späteren Termin. Kosten entstehen schon mit dem Entwurf. Wer ihn in Auftrag gibt, schuldet sie auch dann, wenn es nicht zur Beurkundung kommt (§ 29 Nr. 1 GNotKG). Kommt es zur Beurkundung, haften gegenüber dem Notar alle, deren Erklärungen beurkundet sind, als Gesamtschuldner, gleich was der Vertrag über die Kosten sagt (§ 30 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 GNotKG). Fragen Sie deshalb, wer den Entwurf bestellt hat.

Frist: Für Sie läuft keine Frist. Den vorgeschlagenen Termin können Sie verschieben lassen, wenn Sie mehr Zeit brauchen.

Was jetzt zu tun ist
  • Prüfen, ob Namen, Grundbuchblatt, Kaufpreis, Tag der Übergabe und die Belastungen richtig stehen, die gelöscht werden sollen.
  • Prüfen, wann der Kaufpreis fällig wird und ob er erst nach Eintragung der Vormerkung und nach Vorliegen der Löschungsunterlagen Ihrer Bank gezahlt wird. Prüfen Sie ebenso, ab wann Besitz, Nutzungen und Lasten übergehen und ob Sie bis zur vollständigen Zahlung im Haus bleiben. Fragen Sie den Notar nach jedem Satz, den Sie nicht verstehen.
  • Ihre Fragen schriftlich vor dem Termin schicken und der Bank, deren Grundschuld abgelöst wird, Namen und Anschrift des Notars mitteilen, damit sie ihre Löschungsunterlagen und den Ablösebetrag dorthin schicken kann.
  • Klären, wer den Entwurf in Auftrag gibt, und schriftlich festhalten, wer die Kosten trägt, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

Mehr dazu im Wegweiser: Sie und Ihr Käufer sind sich einig. Welche Angaben und Unterlagen schicken Sie der Notarin oder dem Notar für den Entwurf des Vertrags? →

Fälligkeitsmitteilung an den Käufer, als Kopie an Sie

Woran Sie es erkennen: Ein Schreiben des Notars an den Käufer, das Sie in Kopie erhalten. Darin bestätigt er, dass alles erfüllt ist, was der Vertrag für die Zahlung verlangt, und dass der Kaufpreis binnen einer bestimmten Frist zu zahlen ist, oft aufgeteilt in einen Betrag für Ihre Bank und einen Betrag für Sie.

Was es bedeutet: Mit diesem Schreiben bestätigt der Notar, dass die Voraussetzungen vorliegen, an die der Vertrag die Zahlung knüpft. Welche das sind, steht in Ihrem Vertrag. Dazu können die Eintragung der Vormerkung für den Käufer (§ 883 BGB), das Zeugnis der Gemeinde zum Vorkaufsrecht (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB) und die Unterlagen Ihrer Bank zur Löschung der Grundschuld gehören. Ab dem Zugang beim Käufer läuft die Frist, die der Vertrag für die Zahlung setzt. Rechnen Sie aus, an welchem Tag sie endet, und vergleichen Sie die Beträge im Schreiben mit der Aufstellung Ihrer Bank und mit dem Konto, das Sie dem Notar genannt haben. Zahlt der Käufer bis dahin nicht, setzen Sie ihm nicht vorschnell selbst eine Frist. Ein Rücktritt verlangt eine angemessene Frist, die erfolglos abgelaufen ist (§ 323 Abs. 1 BGB), und wie sie zu bemessen und zu formulieren ist und was der Vertrag dazu regelt, wird im Einzelfall geprüft.

Frist: Die Zahlungsfrist für den Käufer, die im Kaufvertrag steht und in der Mitteilung genannt ist. Für Sie läuft keine Frist.

Was jetzt zu tun ist
  • Das Ende der Zahlungsfrist notieren und danach Ihren Kontoauszug prüfen.
  • Bei der Bank nachfragen, ob der Ablösebetrag eingegangen ist, und sich das schriftlich bestätigen lassen.
  • Den vollständigen Eingang des Kaufpreises dem Notar schriftlich bestätigen, wenn der Vertrag das vorsieht. Der Vertrag kann davon abhängig machen, wann der Notar die Umschreibung des Eigentums beantragt.
  • Die Übergabe zu dem Zeitpunkt vorbereiten, den der Vertrag dafür nennt, und Zählerstände und Schlüssel in einem Protokoll festhalten.

Mehr dazu im Wegweiser: Der Kaufpreis ist bezahlt, und die Übergabe steht an. Wie halten Sie Zählerstände und Schlüssel in einem Übergabeprotokoll fest? →

Amtliche Quellen

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

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