Das Wichtigste vorab
- Dieser Beitrag richtet sich an Eigentümer, deren Haus oder Wohnung auf Antrag eines Gläubigers versteigert werden soll und die vor dem Termin selbst verkaufen möchten. Er gilt ebenso für Angehörige, die dabei mit einer Vollmacht für sie handeln. Er ordnet die Schritte vom ersten Blick in die Akte bis zur Löschung des Versteigerungsvermerks. Ob sich ein Verkauf für Sie eignet und zu welchem Preis, wird im Einzelfall geprüft.
- Das Verfahren endet nicht mit dem Kaufvertrag. Es endet erst, wenn jeder Gläubiger, der es betreibt, seinen Antrag zurückgenommen hat und das Gericht deshalb aufhebt (§ 29 ZVG). Alle Schritte dieses Beitrags dienen einer Frage: Wie bekommt jeder dieser Gläubiger sein Geld aus dem Kaufpreis so, dass er im selben Zug zurücknimmt und die Löschung seiner Rechte bewilligt?
- Das Verfahren steht nicht still, während Sie verkaufen. Zwischen der Einigung mit einem Käufer und seiner Zahlung können Wochen oder Monate vergehen. Bei einem Haus kann allein die Gemeinde, wenn ihr ein Vorkaufsrecht zusteht, bis zu drei Monate für ihre Erklärung brauchen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Wer erst nach der Terminsbestimmung mit dem Verkauf beginnt, ist deshalb fast immer darauf angewiesen, dass der Gläubiger das Verfahren ruhen lässt.
1Warum hält der Kaufvertrag die Versteigerung nicht an, und wer muss mitwirken?
Beschlagnahme · § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1 ZVG; Unwirksamkeit nur gegenüber dem Gläubiger · §§ 135, 136 BGB; Veräußerung ohne Einfluss auf das Verfahren · § 26 ZVG; Aufhebung nach Rücknahme · § 29 ZVG; Insolvenzverfahren · § 80 Abs. 1 InsO; Ehegatte · § 1365 Abs. 1 BGB
Ein Kaufvertrag ist möglich, obwohl das Gericht die Versteigerung angeordnet hat. Das Verfahren läuft aber weiter, bis jeder betreibende Gläubiger seinen Antrag zurücknimmt (§ 23 Abs. 1, § 26, § 29 ZVG). Eine Notarin oder ein Notar wird deshalb in aller Regel keine Zahlung an Sie vorsehen, solange das Verfahren läuft. Für Ihr Vorgehen heißt das: Bevor Sie einen Käufer suchen, stellen Sie fest, wer auf Ihrer Seite unterschreiben muss und mit welchen Gläubigern Sie sprechen müssen.
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Gehört das Haus mehreren, verkaufen alle Eigentümer gemeinsam. Leben Sie im gesetzlichen Güterstand und verfügen Sie mit dem Haus über Ihr Vermögen im Ganzen, brauchen Sie die Einwilligung Ihres Ehegatten (§ 1365 Abs. 1 BGB). Ob das zutrifft, wird im Einzelfall geprüft. Ist über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, können Sie selbst nicht mehr verkaufen, weil das Recht, über das Haus zu verfügen, dann beim Insolvenzverwalter liegt (§ 80 Abs. 1 InsO). Dieser Beitrag behandelt nur den Verkauf außerhalb eines Insolvenzverfahrens.
- Den Anordnungsbeschluss und jeden Beitrittsbeschluss neben den Grundbuchauszug legen.
- Mit allen Miteigentümern und, wenn es darauf ankommt, mit dem Ehegatten klären, dass sie den Verkauf mittragen.
- Sicherstellen, dass über Ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bevor Sie einen Käufer suchen.
2Wer betreibt das Verfahren? Die Liste der Gläubiger, bevor ein Käufer gesucht wird
Beitritt ohne Eintragung · § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZVG; Löschung nur mit Bewilligung · § 19 GBO; Mitteilung vor dem Termin · § 41 Abs. 2 ZVG; Vorrang öffentlicher Lasten und des Hausgelds · § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZVG, § 12 GrStG; Zwangsverwaltung · §§ 146, 148, 161 ZVG
Im Grundbuch steht der Versteigerungsvermerk nur für den Gläubiger, auf dessen Antrag das Verfahren angeordnet wurde. Lässt das Gericht später einen weiteren Gläubiger zu, wird dieser Beitritt nicht eingetragen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Er hat aber dieselben Rechte wie der erste (§ 27 Abs. 2 ZVG) und kann das Verfahren allein fortführen, wenn der erste zurücknimmt. Mit wem Sie verhandeln müssen, zeigt deshalb nur die Akte des Vollstreckungsgerichts. Wie Sie die Akte einsehen, steht im Wegweiser bei der Frage zur Akte.
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Schreiben Sie aus der Akte jeden Gläubiger heraus, der das Verfahren betreibt, mit dem Recht, aus dem er vorgeht, und den Beträgen aus seinem Antrag. In dieselbe Liste gehören alle, denen im Grundbuch ein Recht zusteht, das der Käufer nicht übernehmen soll, auch wenn sie nicht betreiben, etwa eine zweite Grundschuld, eine Sicherungshypothek eines anderen Gläubigers oder ein Wohnungsrecht. Für die Löschung jedes dieser Rechte braucht das Grundbuchamt die Bewilligung des Berechtigten (§ 19 GBO). Das Gericht teilt Ihnen zwar in der vierten Woche vor dem Termin mit, welche Gläubiger mit welchen Ansprüchen betreiben (§ 41 Abs. 2 ZVG). Für einen Verkauf kommt diese Mitteilung aber zu spät.
Zwei Stellen fehlen in solchen Listen leicht, weil sie im Grundbuch nicht stehen. Die Gemeinde kann rückständige Grundsteuer verlangen, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (§ 12 GrStG) und in der Rangfolge vor der Grundschuld steht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG). Bei einer Eigentumswohnung kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen rückständigen Hausgelds beigetreten sein, mit einem Vorrang in den Grenzen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG. Fragen Sie bei der Gemeinde und bei der Verwaltung Ihrer Wohnanlage schriftlich nach dem Stand Ihrer Rückstände und nehmen Sie die Antworten in die Liste auf.
Hat das Gericht daneben die Zwangsverwaltung angeordnet, ist das ein eigenes Verfahren mit eigenem Aktenzeichen und eigener Beschlagnahme (§§ 146, 148 ZVG). Es endet nicht dadurch, dass die Versteigerung aufgehoben wird. Aufgehoben wird es erst, wenn der Gläubiger befriedigt ist oder seinen Antrag auch in diesem Verfahren zurücknimmt (§ 161 Abs. 2 und 4 mit § 29 ZVG). Führen Sie es in Ihrer Liste deshalb in einer eigenen Zeile.
- Aus der Akte jeden betreibenden und jeden beigetretenen Gläubiger mit Recht, Betrag und Anschrift herausschreiben.
- Aus Abteilung II und III des Grundbuchs jedes Recht notieren, das beim Verkauf gelöscht werden soll, mit dem Namen des Berechtigten.
- Bei der Gemeinde und, bei einer Wohnung, bei der Verwaltung den Stand der Rückstände schriftlich erfragen.
- Eine Zwangsverwaltung als eigenes Verfahren mit eigenem Aktenzeichen in die Liste aufnehmen.
3Die Ablöserechnung: Welchen Betrag verlangt jeder Gläubiger, und was steckt darin?
Kosten der Zwangsvollstreckung · § 788 Abs. 1 ZPO; Gerichtsgebühren · Nr. 2210 bis 2213 KV GKG, § 54 GKG; Sachverständigenkosten · Nr. 9005 KV GKG; Verzugszinsen · § 497 Abs. 1 und 4 BGB; Löschung · §§ 19, 27, 29 GBO; Aushändigung der Urkunden · § 1144 mit § 1192 Abs. 1 BGB; Erlass · § 397 Abs. 1 BGB
Bitten Sie jeden Gläubiger Ihrer Liste schriftlich um eine Aufstellung des Betrags, gegen den er seinen Versteigerungsantrag zurücknimmt und die Löschung seines Rechts bewilligt. Die Aufstellung nennt einen Stichtag und den Betrag, um den sich die Summe an jedem weiteren Tag erhöht, und sie zeigt Kapital, Zinsen und Kosten getrennt. Aus diesen Zahlen ergibt sich, welchen Kaufpreis Sie mindestens brauchen, und der Notar kann sie später für die Auszahlung übernehmen.
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Zu den Kosten zählt, was die Zwangsvollstreckung bisher gekostet hat, denn diese Kosten fallen Ihnen zur Last, soweit sie notwendig waren (§ 788 Abs. 1 ZPO). Darunter sind die Gerichtsgebühren: 120 Euro für die Entscheidung über die Anordnung und ebenso viel für jeden Beitritt, die der jeweils beitretende Gläubiger vorschießt, dazu eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen, die sich nach dem Verkehrswert richtet (Nr. 2210 und 2211 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz, § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG). Diese Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn das Verfahren endet, bevor der Tag abgelaufen ist, an dem die Verfügung über den ersten Termin unterschrieben wurde (Nr. 2212). Steht der Termin schon fest, ist das meist vorbei. Entscheidend ist dann, dass er nicht abgehalten wird, denn eine weitere Gebühr entsteht erst, wenn ein Termin mit der Aufforderung zur Abgabe von Geboten stattfindet (Nr. 2213). Hinzu kommt die Vergütung der Sachverständigen oder des Sachverständigen, die das Gericht in voller Höhe weitergibt (Nr. 9005).
Sehen Sie sich die Zinsen genau an. Hat die Bank das Darlehen wegen Zahlungsverzugs gekündigt, verlangt sie auf die Restschuld Verzugszinsen. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind das 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Jahr, wenn nicht im Einzelfall ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird (§ 497 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB). Für ältere Verträge und für Darlehen, die kein Verbraucherdarlehen sind, kann ein anderer Zinssatz gelten. Das wird im Einzelfall geprüft. Taucht daneben eine Vorfälligkeitsentschädigung auf, fragen Sie schriftlich nach ihrer Grundlage, bevor der Betrag in den Kaufvertrag übernommen wird. Ob sie geschuldet ist, wird im Einzelfall geprüft.
Eine Grundschuld löscht das Grundbuchamt nur, wenn der Gläubiger die Löschung bewilligt (§ 19 GBO) und der Eigentümer zustimmt (§ 27 Satz 1 GBO). Beide Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt sein (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO). Ist über die Grundschuld ein Brief erteilt, gehört er dazu. Gegen die Zahlung können Sie die Aushändigung aller Urkunden verlangen, die für die Löschung nötig sind (§ 1144 mit § 1192 Abs. 1 BGB). Wird die Löschung erst nach der Umschreibung eingetragen, ist der Käufer schon Eigentümer. Deshalb erklären in aller Regel Sie und der Käufer die Zustimmung gleich im Kaufvertrag.
Reicht der Kaufpreis nicht für alle Beträge, kommt der Verkauf nur zustande, wenn ein Gläubiger sich mit weniger zufriedengibt und trotzdem die Löschung bewilligt. Eine solche Löschung beseitigt nur die Grundschuld. Die Forderung aus dem Darlehen besteht in Höhe des Rests weiter, solange die Bank sie Ihnen nicht durch Vertrag erlässt (§ 397 Abs. 1 BGB). Lassen Sie sich deshalb vor der Beurkundung schriftlich bestätigen, ob die Bank nach dem Verkauf noch etwas von Ihnen verlangt und in welcher Höhe. Wie mit einem solchen Rest umzugehen ist, wird im Einzelfall geprüft.
- Stichtag und Betrag für jeden weiteren Tag
- Restkapital des Darlehens
- Zinsen mit Zinssatz und Zeitraum
- Kosten der Zwangsvollstreckung, einzeln benannt, mit Gerichtsgebühren und Kosten des Sachverständigen
- Die Erklärung, dass der Gläubiger gegen Zahlung dieses Betrags seinen Versteigerungsantrag zurücknimmt und die Löschung bewilligt
- Das Konto, auf das gezahlt werden soll
- Jeden Gläubiger schriftlich um eine Ablöserechnung zu einem Stichtag mit Tagesbetrag bitten.
- Kapital, Zinsen und Kosten aller Gläubiger in der Liste nebeneinanderstellen und die Summe bilden.
- Zu jeder Position, die sich nicht nachvollziehen lässt, schriftlich nach der Grundlage fragen.
- Liegt der Kaufpreis unter der Summe, schriftlich klären, ob eine Restforderung bleibt und in welcher Höhe.
4Bis zur Beurkundung: Wie kommt der Termin dem Verkauf nicht zuvor?
Einstellung und Aufhebung des Termins auf Bewilligung · § 30 Abs. 1 und 2 ZVG; Fortsetzung binnen sechs Monaten · § 31 ZVG; neuer Termin nach Einstellung · § 36 Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 1 Satz 2 ZVG; Einstellung auf Ihren Antrag · § 30a Abs. 1 und 2, § 30b Abs. 1 ZVG; Erklärung nach Schluss der Versteigerung · § 33 ZVG; Zahlung an die Gerichtskasse · § 75 ZVG; Vollstreckungsschutz · § 765a ZPO
Haben Sie einen Käufer, aber noch keinen Termin beim Notariat, brauchen Sie Zeit, die Ihnen nur der Gläubiger geben kann. Der betreibende Gläubiger bestimmt, ob sein Verfahren weiterläuft, und kann auch einen schon veröffentlichten Termin kurzfristig entfallen lassen. Bewilligt er die einstweilige Einstellung oder die Aufhebung des Versteigerungstermins, folgt das Gericht dem, ohne Gründe zu prüfen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZVG). Legen Sie Ihrer Bitte an den Gläubiger deshalb bei, woran er den Stand Ihres Verkaufs erkennt: den Kaufpreis, den Entwurf des Notariats, den geplanten Tag der Beurkundung und, wenn vorhanden, die schriftliche Finanzierungsbestätigung des Käufers.
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Zählen Sie für jeden Gläubiger mit, wie oft er schon bewilligt hat, denn nach zwei Einstellungen gilt seine dritte Bewilligung als Rücknahme (§ 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG). Ein Gläubiger, der sein Verfahren behalten will, bewilligt dann womöglich nicht mehr. Ruht das Verfahren, hat er sechs Monate Zeit, die Fortsetzung zu beantragen. Die Frist rechnet ab der Einstellung, beginnt aber erst, wenn ihm das Gericht einen Hinweis auf die Folgen zugestellt hat (§ 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 ZVG). Setzt er fort, soll der neue Termin frühestens einen Monat und höchstens zwei Monate nach seiner Bestimmung stattfinden (§ 36 Abs. 2 Satz 2 ZVG), und die Bekanntmachung zwei Wochen vorher reicht (§ 43 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Eine Einstellung ist deshalb eine Frist für Ihren Verkauf und keine Ruhepause.
Jeder betreibende Gläubiger entscheidet für sich. Haben Sie die Bewilligung der Bank, betreibt aber auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, bleibt es für deren Anspruch beim Termin. Bitten Sie jeden Gläubiger, seine Erklärung unmittelbar an das Vollstreckungsgericht zu richten und Ihnen eine Kopie zu schicken. Erkundigen Sie sich danach mit dem Aktenzeichen bei der Geschäftsstelle, ob der Termin für alle betreibenden Gläubiger aufgehoben ist.
Ihr eigener Antrag auf einstweilige Einstellung für höchstens sechs Monate (§ 30a Abs. 1 ZVG) ist an eine Notfrist von zwei Wochen gebunden, die mit der Zustellung des Hinweises durch das Gericht beginnt (§ 30b Abs. 1 ZVG). Dieser Hinweis kommt in aller Regel mit dem Anordnungsbeschluss oder mit einem Beitrittsbeschluss, und vor dem Termin ist die Frist deshalb meist abgelaufen. Läuft sie noch, verlangt das Gericht zweierlei: die Aussicht, dass die Einstellung die Versteigerung vermeidet, und eine Abwägung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Art der Schuld zu Ihren Gunsten. Wäre die Einstellung für den Gläubiger unzumutbar, scheitert der Antrag (§ 30a Abs. 2 ZVG). Ein Entwurf des Kaufvertrags oder ein schriftliches Kaufangebot mit Betrag zeigt die Aussicht. Den Aufbau dieses Antrags erklärt die Ausfüllhilfe zur einstweiligen Einstellung.
Geht die Erklärung eines Gläubigers erst nach dem Schluss der Versteigerung ein, bleibt dem Gericht nur, den Zuschlag zu versagen (§ 33 ZVG). Planen Sie mit diesem späten Zeitpunkt nicht. Ohne Bewilligung des Gläubigers stellt das Gericht sein Verfahren im Termin ein, wenn Sie dort mit dem Beleg eines Kreditinstituts über Einzahlung oder Überweisung oder mit einer öffentlichen Urkunde nachweisen, dass der Betrag zu seiner Befriedigung samt Kosten an die Gerichtskasse gezahlt ist (§ 75 ZVG). Das gilt nur für diesen Gläubiger. Betreiben weitere Gläubiger, findet der Termin für sie statt. Mit einem Kaufpreis, der erst Wochen nach der Beurkundung fällig wird, gelingt diese Zahlung in aller Regel nicht. Ob daneben Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO in Betracht kommt, wird im Einzelfall geprüft.
- Den Gläubiger mit Kaufpreis, Entwurf und geplantem Beurkundungstag schriftlich um die Bewilligung der Einstellung oder der Aufhebung des Termins bitten.
- Für jeden Gläubiger festhalten, die wievielte Bewilligung es wäre.
- Bei der Geschäftsstelle nachfragen, ob der Termin für alle betreibenden Gläubiger aufgehoben ist.
- Fehlt die Bewilligung, im Anordnungsbeschluss und in jedem Beitrittsbeschluss nachsehen, wann der Hinweis zum eigenen Antrag zugestellt wurde, und den Antrag nach § 30a ZVG nur stellen, wenn die zwei Wochen noch laufen.
5Der Kaufvertrag: Was braucht das Notariat von Ihnen, damit das Geld bei den Gläubigern ankommt?
Beurkundung · § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB; Verschaffung ohne Rechte Dritter · § 433 Abs. 1 Satz 2, § 435 BGB; Vorkaufsrecht der Gemeinde · § 24 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BauGB
Sie schulden dem Käufer das Haus ohne die Rechte Dritter, die er nicht ausdrücklich übernimmt (§ 433 Abs. 1 Satz 2, § 435 BGB). Praktisch heißt das, dass der Vertrag die Zahlung erst vorsieht, wenn sicher ist, dass die Versteigerung endet und Vermerk und Grundschulden gelöscht werden. Den Vertrag entwirft das Notariat. Geben Sie ihm von Anfang an das Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts und den Tag des Termins, dazu Ihre Liste der Gläubiger mit Anschriften und Ansprechpartnern, die Ablöserechnungen und die Bewilligungen, die schon vorliegen. Sagen Sie gleich beim ersten Kontakt, dass ein Verfahren über die Zwangsversteigerung läuft.
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In aller Regel fordert der Notar bei jedem Gläubiger die Löschungsbewilligung und seine Zusage an, den Versteigerungsantrag nach Eingang des Betrags zurückzunehmen. Der Gläubiger schickt sie mit der Auflage, davon erst Gebrauch zu machen, wenn ein bestimmter Betrag bei ihm eingegangen ist. Fällig wird der Kaufpreis nach dem üblichen Aufbau erst, wenn diese Unterlagen aller Gläubiger vorliegen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einem Haus gehört dazu die Erklärung der Gemeinde zu ihrem Vorkaufsrecht, ohne die das Grundbuchamt den Käufer nicht einträgt, wenn ihr ein solches Recht zustehen kann (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Beim Verkauf einer Eigentumswohnung steht der Gemeinde kein Vorkaufsrecht zu (§ 24 Abs. 2 BauGB).
Der Käufer zahlt dann jedem Gläubiger unmittelbar den Betrag aus dessen Auflage, und an Sie geht nur, was danach übrig ist. Prüfen Sie im Entwurf, ob jeder Gläubiger Ihrer Liste mit seinem Betrag genannt ist, auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Gemeinde, wenn sie betreiben oder Rückstände geltend machen. Wer im Entwurf fehlt, erhält aus dem Kaufpreis kein Geld und hat keinen Grund, seinen Antrag zurückzunehmen.
Legen Sie den Tag der Beurkundung so, dass bis zum Ende einer Einstellung genug Zeit bleibt. Bei einem Haus kann die Gemeinde, wenn ihr ein Vorkaufsrecht zusteht, es bis zu drei Monate nach der Mitteilung des Vertrags ausüben (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB), und ob ihre Erklärung früher kommt, hängt von der Gemeinde ab. Teilen Sie dem Gläubiger, der die Einstellung bewilligt hat, den Tag der Beurkundung mit, sobald er feststeht, und danach, dass der Vertrag unterschrieben ist.
- Werden Löschungsbewilligung und Rücknahme des Versteigerungsantrags bei jedem Gläubiger der Liste angefordert?
- Hängt die Fälligkeit im Entwurf von den Unterlagen aller betreibenden Gläubiger ab?
- Wird jeder Ablösebetrag mit Stichtag und Tagesbetrag in die Zahlungsanweisung übernommen?
- Wer reicht die Rücknahme nach der Zahlung beim Vollstreckungsgericht ein, der Gläubiger selbst oder das Notariat?
- Bei einem Haus: Mit wie vielen Wochen zwischen Beurkundung und Fälligkeit ist bei dieser Gemeinde zu rechnen?
- Dem Notariat mit dem ersten Kontakt Aktenzeichen, Termin und Liste der Gläubiger schicken.
- Im Entwurf prüfen, ob jeder Gläubiger der Liste mit seinem Betrag aufgeführt ist.
- Dem Gläubiger den Tag der Beurkundung mitteilen und die Unterschrift bestätigen.
6Nach der Zahlung: Wann ist das Verfahren wirklich zu Ende?
Aufhebung · § 29 ZVG; Zustellung des Beschlusses · § 32 ZVG; Löschung des Vermerks auf Ersuchen · § 34 ZVG, § 38 GBO; Löschung der Grundschuld · §§ 19, 27, 29 GBO; Ende der Zwangsverwaltung · § 148 Abs. 2, §§ 154, 161 ZVG
Ist der Ablösebetrag beim Gläubiger eingegangen, nimmt er seinen Antrag beim Vollstreckungsgericht zurück. Das Gericht hebt daraufhin das Verfahren dieses Gläubigers auf (§ 29 ZVG) und stellt den Beschluss Ihnen und ihm zu (§ 32 ZVG). Legen Sie jeden Aufhebungsbeschluss neben Ihre Liste. Beendet ist das Verfahren erst, wenn für jeden betreibenden und jeden beigetretenen Gläubiger ein solcher Beschluss vorliegt.
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Ist das Verfahren für alle Gläubiger aufgehoben, ersucht das Gericht das Grundbuchamt, den Versteigerungsvermerk zu löschen (§ 34 ZVG). Das Grundbuchamt löscht auf dieses Ersuchen hin, ohne dass Sie oder der Gläubiger etwas bewilligen (§ 38 GBO). Die Grundschuld verschwindet dagegen nicht von selbst. Sie wird erst gelöscht, wenn dem Grundbuchamt die Bewilligung des Gläubigers und die Zustimmung des Eigentümers in der vorgeschriebenen Form vorliegen (§§ 19, 27, 29 GBO). Fragen Sie nach einigen Wochen beim Notariat nach, ob beide Löschungen eingetragen sind.
Lief daneben eine Zwangsverwaltung, endet sie durch einen eigenen Beschluss, wenn der Gläubiger befriedigt ist oder seinen Antrag zurücknimmt (§ 161 Abs. 1, 2 und 4 ZVG). Bis dahin bleiben Ihnen Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 ZVG). Nach dem Ende muss der Zwangsverwalter Ihnen und dem Gläubiger Rechnung legen, und die Rechnung geht über das Gericht an Sie (§ 154 Satz 2 und 3 ZVG). Prüfen Sie diese Schlussrechnung auf Einnahmen und Ausgaben, die Sie selbst belegen können.
Mit dem Kaufpreis bezahlt ist nur, was in den Ablöserechnungen stand. Hat ein Gläubiger weniger erhalten, als er gefordert hatte, bewahren Sie seine schriftliche Erklärung, ob und in welcher Höhe er noch etwas verlangt, bei Ihren Unterlagen zum Verkauf auf. Was nach einer Versteigerung oder einem Verkauf mit einer Restforderung geschieht, behandelt der Wegweiser bei der Frage zur Abrechnung der Bank.
- Jeden Aufhebungsbeschluss mit der Liste der Gläubiger abgleichen.
- Beim Notariat nachfragen, ob Versteigerungsvermerk und Grundschuld gelöscht sind.
- Die Aufhebung einer Zwangsverwaltung eigens prüfen und die Schlussrechnung des Verwalters durchsehen.
- Ablöserechnungen, Erklärungen der Gläubiger und Beschlüsse gemeinsam aufbewahren.
7Woran scheitert ein Verkauf kurz vor dem Termin?
Beitritt · § 27 Abs. 2, § 43 Abs. 2 ZVG; Aufhebung nur nach Rücknahme · § 29 ZVG; Einstellung auf Bewilligung · § 30 ZVG; Zwangsverwaltung als eigenes Verfahren · §§ 146, 161 ZVG
Ein Verkauf kann an einem Gläubiger scheitern, mit dem niemand gesprochen hat. Wer nur mit der Bank verhandelt, übersieht leicht einen Beitritt, der im Grundbuch nicht steht. Ist dessen Beschluss Ihnen mindestens vier Wochen vor dem Termin zugestellt, findet der Termin für diesen Gläubiger statt, auch wenn alle anderen zurücknehmen (§ 27 Abs. 2, § 43 Abs. 2 ZVG). Ein Beitritt ist auch danach noch möglich. Für diesen Gläubiger findet der Termin dann nur statt, wenn Sie das Verfahren genehmigen, sonst ist für ihn ein neuer Termin zu bestimmen (§ 43 Abs. 2 ZVG). Sehen Sie deshalb kurz vor der Beurkundung und noch einmal kurz vor dem früheren Versteigerungstermin in die Akte.
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Ein Termin wird nur aufgehoben, wenn die Erklärung des Gläubigers beim Vollstreckungsgericht vorliegt. Eine Zusage am Telefon oder eine Erklärung, die noch beim Gläubiger zur Unterschrift liegt, ändert am Termin nichts (§ 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Lassen Sie deshalb zwischen dem Tag, an dem der Gläubiger zusagt, und dem Termin einige Tage Abstand, und vergewissern Sie sich bei der Geschäftsstelle.
Fließt der Kaufpreis ganz oder zum Teil an Sie statt an die Gläubiger, fehlt ihnen der Betrag, gegen den sie zurücknehmen, und das Verfahren läuft weiter (§ 29 ZVG). Zahlen Sie außerdem niemandem vor der Beurkundung Geld dafür, dass er einen Käufer bringt oder mit der Bank verhandelt, und lassen Sie ein solches Angebot vor jeder Unterschrift prüfen. Angebote, bei denen Sie nach dem Verkauf im Haus bleiben, behandelt der Wegweiser „Wohnrecht sichern“.
Jeder Schritt wirkt nur in dem Verfahren, in dem er erklärt wird. Die Rücknahme in der Versteigerung beendet keine Zwangsverwaltung, denn diese wird in einem eigenen Verfahren aufgehoben (§ 161 ZVG), und die Löschung des Versteigerungsvermerks beseitigt keine Grundschuld. Führen Sie Ihre Liste deshalb weiter, bis zu jeder Zeile ein Beschluss oder eine Eintragung vorliegt.
- Kurz vor der Beurkundung die Akte noch einmal auf neue Beitritte durchsehen.
- Vor der Beurkundung kein Geld an Vermittler zahlen.
- Die Liste erst schließen, wenn zu jeder Zeile ein Beschluss oder eine Eintragung vorliegt.
Kurz gesagt: Ein Verkauf vor dem Termin trägt, wenn jeder Gläubiger, der die Versteigerung betreibt, aus dem Kaufpreis seinen Betrag erhält und im selben Zug seinen Antrag zurücknimmt und die Löschung bewilligt. Welche Gläubiger das sind, zeigt die Akte des Vollstreckungsgerichts und nicht das Grundbuch.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
- § 20 ZVG: Beschlagnahme (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 23 ZVG: Wirkung der Beschlagnahme (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 26 ZVG: Veräußerung nach der Beschlagnahme (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 27 ZVG: Beitritt zum Verfahren (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 29 ZVG: Aufhebung nach Rücknahme des Antrags (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 30 ZVG: Einstellung auf Bewilligung des Gläubigers (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 30a ZVG: Einstweilige Einstellung auf Antrag des Schuldners (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 30b ZVG: Antragsfrist und Verfahren der einstweiligen Einstellung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 31 ZVG: Fortsetzung auf Antrag des Gläubigers (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 32 ZVG: Zustellung des Aufhebungs- und Einstellungsbeschlusses (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 33 ZVG: Entscheidung nach Schluss der Versteigerung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 34 ZVG: Löschung des Versteigerungsvermerks (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 36 ZVG: Bestimmung des Versteigerungstermins (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 41 ZVG: Zustellung und Mitteilung vor dem Termin (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 43 ZVG: Fristen für Bekanntmachung und Zustellung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 75 ZVG: Einstellung bei Zahlung an die Gerichtskasse (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 146 ZVG: Anordnung der Zwangsverwaltung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 154 ZVG: Rechnungslegung des Zwangsverwalters (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 161 ZVG: Aufhebung der Zwangsverwaltung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 135 BGB: Gesetzliches Veräußerungsverbot (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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- § 497 BGB: Verzug des Darlehensnehmers (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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- § 1365 BGB: Verfügung über Vermögen im Ganzen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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- § 12 GrStG: Grundsteuer als öffentliche Last (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 80 InsO: Übergang des Verfügungsrechts (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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