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Recht nützlich · Checkliste · Versteigerung abwenden

Unterlagen für den Verteilungstermin

Womit Sie als bisheriger Eigentümer den Teilungsplan des Gerichts prüfen, was Sie zum Termin mitnehmen, wie Sie einem Posten widersprechen und was Sie danach anfordern.

Zum Wegweiser „Versteigerung abwenden“

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Diese Checkliste ist für bisherige Eigentümer, deren Haus oder Wohnung versteigert worden ist, und für Angehörige, die mit einer Vollmacht für sie handeln. Nach dem Zuschlag bestimmt das Vollstreckungsgericht einen Termin, in dem es den Versteigerungserlös verteilt (§ 105 Abs. 1 ZVG). Die Terminsbestimmung wird allen Beteiligten zugestellt (§ 105 Abs. 2 Satz 1 ZVG), und Sie gehören als Schuldner immer dazu (§ 9 ZVG). Der Termin ist nicht öffentlich. Beim Amtsgericht München findet er nach dessen Angaben in der Regel zwei bis drei Monate nach dem Zuschlag statt, andere Gerichte können anders terminieren.

Im Termin stellt das Gericht zuerst fest, wie viel Geld zu verteilen ist (§ 107 Abs. 1 ZVG). Dazu gehört das Bargebot des Erstehers mit Zinsen vom Tag des Zuschlags an (§ 49 Abs. 2 ZVG). Vorweg entnimmt das Gericht die Kosten des Verfahrens (§ 109 Abs. 1 ZVG). Den Rest verteilt es im Teilungsplan nach der gesetzlichen Rangfolge (§ 109 Abs. 2, §§ 10 bis 13 ZVG), nachdem es die anwesenden Beteiligten angehört hat (§ 113 Abs. 1 ZVG).

Für Sie geht es um zwei Fragen: Ist jeder Betrag, der an einen Gläubiger fließt, richtig berechnet? Und bleibt für Sie ein Überschuss oder eine Restschuld? Beginnen Sie mit den Unterlagen gleich nach der Ladung. Den Plan selbst können Sie oft erst wenige Tage vor dem Termin einsehen.

Gleich nach der Ladung

  • Datum und Uhrzeit des Termins eingetragen, dazu jede Frist, die in der Ladung steht.Das Gericht kann die Beteiligten in der Terminsbestimmung auffordern, binnen zwei Wochen eine Berechnung ihrer Ansprüche einzureichen (§ 106 Satz 1 ZVG). Steht eine solche Aufforderung in Ihrer Ladung, wissen Sie, dass der Plan vor dem Termin ausliegen wird.
  • Bei der Geschäftsstelle nachgefragt, ab wann der Teilungsplan ausliegt, und um eine Kopie gebeten.Hat das Gericht Berechnungen angefordert, legt es den Plan spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten nieder (§ 106 Satz 2 ZVG). Sonst stellt es ihn erst im Termin auf (§ 113 Abs. 1 ZVG). Planen Sie deshalb die letzten drei Tage vor dem Termin für den Vergleich ein.
  • Die Anmeldungen der Gläubiger in der Akte eingesehen.Die Einsicht in die Mitteilungen des Grundbuchamts und in die Anmeldungen ist jedem gestattet (§ 42 Abs. 1 ZVG). Notieren Sie zu jeder Anmeldung den Betrag, den Zinssatz und den Zeitraum, für den Zinsen verlangt werden. Was im Grundbuch stand, als der Versteigerungsvermerk eingetragen wurde, nimmt das Gericht ohne Anmeldung in den Plan auf, alles andere nur, wenn es spätestens im Termin angemeldet ist (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZVG).
  • Bei der Bank, die das Verfahren betreibt, schriftlich eine Aufstellung ihrer Forderung zum Tag des Termins angefordert.Die Aufstellung soll das Kapital getrennt von Zinsen und Kosten ausweisen und jede Zahlung seit der Kündigung mit Datum aufführen. Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung darf die Bank aus dem Erlös verlangen (§ 10 Abs. 2 ZVG), Sie sollten sie aber einzeln sehen.

Unterlagen zum Vergleich mit dem Plan

  • Darlehensverträge, Kündigungsschreiben der Bank und die Kontoauszüge des Darlehenskontos seit der Kündigung.
  • Die Urkunde über die Bestellung der Grundschuld mit Betrag und eingetragenem Zinssatz, dazu die Zweckerklärung oder den Sicherungsvertrag.Aus der Grundschuld kann die Bank mehr anmelden, als ihre Forderung beträgt, weil sie die eingetragenen Zinsen geltend machen kann. Den Vorrang der vierten Klasse haben aber nur die laufenden Zinsen und die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Ältere Rückstände stehen ganz hinten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 und 8, § 13 Abs. 1 ZVG). Was die Bank aus der Grundschuld über ihre Forderung hinaus erhält, muss sie nach dem Sicherungsvertrag in der Regel an den Sicherungsgeber herausgeben. Dieser Anspruch kann aber an nachrangige Gläubiger abgetreten sein. Wem der Übererlös zusteht, wird deshalb anhand des Sicherungsvertrags im Einzelfall geprüft.
  • Grundsteuerbescheide und Zahlungsbelege der letzten zwei Jahre, dazu Bescheide über einmalige Abgaben wie Erschließungsbeiträge.Öffentliche Lasten werden vor den Grundschulden aus dem Erlös bezahlt. Für wiederkehrende Beträge wie die Grundsteuer gilt dieser Vorrang nur beim laufenden Betrag und bei Rückständen aus den letzten zwei Jahren. Einmalige Lasten haben ihn für Rückstände aus den letzten vier Jahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG). Ältere Rückstände stehen weit hinten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 ZVG). Was Sie schon gezahlt haben, darf nicht noch einmal angemeldet sein.
  • Bei einer Eigentumswohnung: Abrechnungen des Hausgelds und Ihre Zahlungen aus dem laufenden und den zwei vorigen Jahren.Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer meldet Rückstände aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren mit Vorrang an, begrenzt auf fünf Prozent des festgesetzten Verkehrswerts (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG). Bei der Anmeldung muss sie den Anspruch durch einen Titel, die Niederschrift der Beschlüsse oder auf andere geeignete Weise glaubhaft machen (§ 45 Abs. 3 ZVG). Vergleichen Sie jeden angemeldeten Monat mit Ihren Kontoauszügen.
  • Bei einer Zwangsverwaltung: die Abrechnungen des Zwangsverwalters und den Teilungsplan aus der Zwangsverwaltung.Aus den Überschüssen der Zwangsverwaltung werden laufende wiederkehrende Leistungen bezahlt, etwa die laufenden Zinsen einer Grundschuld (§ 155 Abs. 2 ZVG). Was der Zwangsverwalter so an einen Gläubiger ausgezahlt hat, darf im Verteilungstermin nicht noch einmal verlangt werden.
  • Belege über jede andere Zahlung, die Sie nach der Beschlagnahme an einen Gläubiger geleistet haben.

Für den Termin selbst

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass, dazu die Ladung mit dem Aktenzeichen.
  • Ihre Bankverbindung schriftlich, mit dem Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers.Bleibt nach allen Berechtigten Geld übrig, steht es Ihnen als bisherigem Eigentümer zu. Gezahlt wird unbar (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZVG). An Berechtigte, die nicht erscheinen, ordnet das Gericht die Auszahlung von Amts wegen an. Kann sie nicht erfolgen, wird der Betrag hinterlegt (§ 117 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZVG).
  • Eine Aufstellung der Posten, die Sie für falsch halten, mit dem passenden Beleg zu jedem Posten. Am besten schicken Sie sie dem Gericht schon vorher schriftlich.Über den Teilungsplan wird im Termin sofort verhandelt (§ 115 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Einen Widerspruch können Sie im Termin erklären oder vorher schriftlich beim Gericht erheben (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG mit § 877 Abs. 1 ZPO). Ein schriftlicher Widerspruch vor dem Termin wirkt auch dann, wenn Sie am Termin verhindert sind.
  • Eine Person Ihres Vertrauens oder Ihre anwaltliche Vertretung, mit schriftlicher Vollmacht, wenn Sie selbst nicht kommen.

Wenn Sie einem Posten widersprechen

Wird ein Widerspruch erhoben, muss sich jeder beteiligte Gläubiger sofort dazu erklären. Erkennen die Beteiligten ihn an oder einigen sie sich, wird der Plan berichtigt. Erledigt er sich nicht, wird der Plan nur insoweit ausgeführt, als er vom Widerspruch nicht betroffen ist (§ 876 ZPO mit § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Für den streitigen Betrag legt der Plan fest, wer ihn erhält, wenn der Widerspruch begründet ist, und das Geld wird bis zur Klärung hinterlegt (§ 124 Abs. 1 und 2, § 120 ZVG).

Wer widerspricht, muss dem Gericht ohne weitere Aufforderung binnen eines Monats, gerechnet vom Terminstag an, nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben hat. Versäumt er das, wird der Plan ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt (§ 878 Abs. 1 ZPO). Diese Regeln gelten im Zwangsversteigerungsverfahren entsprechend (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Die Klage gehört zum Amtsgericht, das die Verteilung durchführt, oder bei höherem Streitwert zum Landgericht in dessen Bezirk (§ 879 Abs. 1 ZPO). Auch wenn die Monatsfrist verstrichen ist, kann ein besseres Recht später noch mit einer Klage gegen den Empfänger des Geldes verfolgt werden (§ 878 Abs. 2 ZPO).

Richtet sich Ihr Einwand gegen einen Anspruch, aus dem der Gläubiger vollstrecken darf, etwa aus der notariellen Grundschuldurkunde, wird der Widerspruch nicht über diese Klage erledigt. Statt dessen gelten die Regeln über die Klage gegen die Vollstreckung (§ 115 Abs. 3 ZVG mit §§ 767, 769, 770 ZPO). Um die Auszahlung aufzuhalten, braucht es dann eine einstweilige Anordnung des Prozessgerichts (§ 769 Abs. 1 ZPO). In dringenden Fällen kann sie auch das Vollstreckungsgericht erlassen, es setzt dann eine Frist, bis zu der die Entscheidung des Prozessgerichts vorzulegen ist (§ 769 Abs. 2 ZPO). Darf die Befriedigung des Gläubigers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abgewendet werden, unterbleibt die Ausführung des Plans, sobald sie erbracht ist (§ 115 Abs. 4 ZVG). Ob sich dieser Weg lohnt, wird im Einzelfall geprüft.

Nach dem Termin

  • Eine Abschrift des Protokolls und des festgestellten Teilungsplans bei der Geschäftsstelle angefordert.Ist der Plan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig, ersucht das Gericht das Grundbuchamt, den Ersteher einzutragen und die erloschenen Rechte zu löschen (§ 130 Abs. 1 ZVG). Mit der Abschrift können Sie später nachvollziehen, welche Grundschulden aus Ihrem Grundbuch verschwunden sind und warum.
  • Von jedem Gläubiger, der aus dem Erlös Geld erhalten hat, eine Schlussabrechnung angefordert.Aus ihr ergibt sich, ob gegen Sie noch ein Betrag offen ist. Hat ein Gläubiger das Haus selbst ersteigert, rechnen Sie nach: Maßgebend ist sein Gebot, die bestehen bleibenden Rechte eingerechnet. Blieb es hinter sieben Zehnteln des festgesetzten Werts zurück, gilt er auch insoweit als befriedigt, als seine Forderung bei einem Gebot in dieser Höhe gedeckt gewesen wäre (§ 114a Satz 1 ZVG). Erlöschende Rechte, die seinem Anspruch vorgehen oder gleichstehen, bleiben dabei außer Betracht (§ 114a Satz 2 ZVG). Die Schlussabrechnung muss diesen Betrag abziehen.
  • Den Eingang eines Überschusses auf Ihrem Konto überprüft.Hat der Ersteher das Bargebot nicht gezahlt, überträgt das Gericht die Forderung gegen ihn auf die Berechtigten (§ 118 Abs. 1 ZVG). Für jeden übertragenen Anspruch wird eine Sicherungshypothek am versteigerten Grundstück eingetragen, für einen unverteilten Rest eine Sicherungshypothek zugunsten dessen, der beim Zuschlag Eigentümer war (§ 128 Abs. 1 und 2 ZVG). Das sind dann Sie.
  • Bleibt eine Restschuld, die Sie nicht tragen können: Beratung zu einer Verbraucherinsolvenz in Betracht gezogen.Die Insolvenz ist ein eigener Weg mit eigenem Antrag beim Insolvenzgericht. Ob er für Sie passt, klärt eine Beratung.
Wichtig
  • Gegen einen Gläubiger, der weder im Termin erscheint noch vorher widersprochen hat, wird angenommen, dass er mit der Ausführung des Plans einverstanden ist (§ 877 Abs. 1 ZPO). Ob diese Folge ebenso den bisherigen Eigentümer trifft, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Bringen Sie Einwände deshalb spätestens im Termin vor, besser schon vorher schriftlich.
  • Auch das Verteilungsverfahren kostet eine Gerichtsgebühr, die halbe Gebühr nach dem Gebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte (Nr. 2215 KV GKG, § 54 Abs. 3 GKG). Sie wird mit den übrigen Kosten vor der Verteilung aus dem Erlös entnommen (§ 109 Abs. 1 ZVG).

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Amtliche Quellen

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