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Recht nützlich · Ausfüllhilfe · Versteigerung abwenden
Welche Angaben und Belege das Vollstreckungsgericht für eine Einstellung nach § 30a ZVG erwartet, in welcher Reihenfolge Sie den Antrag aufbauen und wie er innerhalb der Notfrist von zwei Wochen beim Gericht eingeht.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Diese Ausfüllhilfe ist für Eigentümer, gegen die das Amtsgericht die Zwangsversteigerung angeordnet hat, und für Angehörige, die ihnen dabei helfen. Ein Formular für diesen Antrag schreibt das Gesetz nicht vor. Sie stellen ihn schriftlich bei dem Amtsgericht, das die Versteigerung angeordnet hat. Eine Anwältin oder einen Anwalt schreibt das Gesetz dafür nicht vor, denn der Zwang, sich vertreten zu lassen, gilt erst vor dem Landgericht und den höheren Gerichten (§ 78 Abs. 1 ZPO). Ob Sie den Antrag auch mündlich bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts aufnehmen lassen können, fragen Sie dort vorher nach.
Über den Antrag entscheidet die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger der Abteilung für Zwangsversteigerungen, denn Verfahren nach dem ZVG sind ihnen übertragen (§ 3 Nr. 1 Buchst. i RPflG). Geprüft wird, was § 30a Abs. 1 ZVG verlangt: ob Aussicht besteht, dass die Versteigerung durch die Einstellung vermieden wird, und ob es nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und nach der Art der Schuld gerecht ist, den Gläubiger warten zu lassen (Billigkeit). Zurückweisen muss das Gericht den Antrag, wenn das Warten dem Gläubiger nicht zuzumuten ist oder das Haus später wesentlich weniger einbringen würde (§ 30a Abs. 2 ZVG). Diese Seite ordnet Ihre Angaben nach genau diesen Fragen.
Das Amtsgericht Bremen stellt in seiner Rechtsbelehrung zu § 30a ZVG zwei Fragen in den Vordergrund. Aus welchen Gründen konnte die Schuld bisher nicht bezahlt werden? Wann und wie soll sie abgetragen werden? Ein genauer Vorschlag mit Terminen und Raten sei sehr hilfreich. Wie Sie Ihre Gründe im Einzelnen formulieren und ob der Antrag zu Ihrem Sachverhalt passt, wird im Einzelfall geprüft.
| Gericht und Aktenzeichen | Amtsgericht, Abteilung für Zwangsversteigerungen, mit dem Aktenzeichen aus dem Anordnungsbeschluss. Der Antrag geht an das Gericht, das den Beschluss erlassen hat. Das ist nicht immer das Amtsgericht am Ort des Hauses, denn die Länder können die Versteigerungen mehrerer Bezirke bei einem Amtsgericht bündeln (§ 1 Abs. 2 ZVG). So ist etwa das Amtsgericht Ulm auch für den Bezirk des Amtsgerichts Ehingen zuständig. |
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| Ihre Angaben als Schuldnerin oder Schuldner | Name und Anschrift so, wie sie im Beschluss stehen, dazu eine Telefonnummer für Rückfragen. Das Antragsrecht steht jeder Person zu, gegen die sich das Verfahren richtet (§ 30a Abs. 1 ZVG). Gehört das Haus mehreren, unterschreiben alle, für die der Antrag gelten soll. Handeln Sie mit einer Vollmacht für die Eigentümerin, legen Sie eine Kopie bei. |
| Der Antrag selbst | Ein Satz, der erkennen lässt, dass Sie die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 30a ZVG beantragen, gegen welchen Gläubiger und für welchen Zeitraum. Das Gesetz erlaubt höchstens sechs Monate (§ 30a Abs. 1 ZVG). Wählen Sie den Zeitraum so, dass Ihr Weg aus der Versteigerung in ihn hineinpasst. Der genaue Wortlaut ist Entwurfssache und wird im Einzelfall festgelegt. |
| Ihr Weg aus der Versteigerung (§ 30a Abs. 1 ZVG: Aussicht) | Das Gericht kann die Aussicht nur an Tatsachen messen, die Sie vortragen. Beschreiben Sie deshalb den Weg mit Daten und Beträgen: welcher Betrag fehlt, woher er kommt und bis wann, etwa aus einem beauftragten Verkauf, einer schriftlich zugesagten Umschuldung oder einer Zahlung, die eine andere Person zugesagt hat. Rechnen Sie vor, dass der Betrag den Rückstand und die laufenden Raten deckt. Eine Absicht ohne Zahlen lässt dem Gericht nichts, woran es eine Aussicht erkennen könnte. |
| Warum der Rückstand entstanden ist (§ 30a Abs. 1 ZVG: persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse) | Das Ereignis mit Datum, etwa eine Erkrankung, der Verlust der Arbeit, eine Trennung oder der Tod einer Person, die zum Einkommen beigetragen hat. Dazu Ihr heutiges Einkommen und Ihre festen Ausgaben mit Beträgen und die Personen, denen Sie Unterhalt leisten. Danach wägt das Gericht ab, ob die Einstellung der Billigkeit entspricht. Nennen Sie Tatsachen und Beträge, keine Bewertungen. |
| Art der Schuld (§ 30a Abs. 1 ZVG) | Die Forderung, wegen der versteigert wird, wie sie im Beschluss steht, der Monat, seit dem Sie im Rückstand sind, und eine Aufstellung Ihrer bisherigen Zahlungen mit Datum und Betrag. Wer jahrelang gezahlt hat und erst seit einem bestimmten Ereignis nicht mehr zahlen kann, zeigt das am deutlichsten mit dieser Aufstellung. |
| Was Sie während der Einstellung zahlen (§ 30a Abs. 3 und 4 ZVG) | Das Gericht kann anordnen, dass die Einstellung außer Kraft tritt, wenn Sie die laufenden Raten nicht binnen zwei Wochen nach Fälligkeit zahlen (§ 30a Abs. 3 Satz 1 ZVG). Betreibt ein Gläubiger aus einer Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswerts, ist diese Auflage die Regel (§ 30a Abs. 3 Satz 2 ZVG). Außerdem kann es Zahlungen auf die Rückstände zu festen Terminen anordnen (§ 30a Abs. 4 ZVG). Nennen Sie deshalb Raten mit Betrag und Termin, und bieten Sie nur an, was Sie sicher leisten können. Das Amtsgericht Bremen empfiehlt, die vorgeschlagenen Raten schon zu zahlen, bevor das Gericht entschieden hat. |
| Was beim Gläubiger zu bedenken ist (§ 30a Abs. 2 ZVG) | Abgelehnt wird der Antrag, wenn das Warten dem Gläubiger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist oder das Haus in einigen Monaten wesentlich weniger einbringen würde. Zum zweiten Punkt können Sie etwas beitragen: dass das Haus instand gehalten wird und gegen Feuer versichert ist. Belegen Sie das mit dem Nachweis der Gebäudeversicherung. |
| Liste der Anlagen, Datum und Unterschrift | Nummerieren Sie die Belege und nennen Sie sie am Ende des Antrags. Unterschreiben Sie eigenhändig, denn ein Schriftsatz soll die Unterschrift der Person tragen, die ihn verantwortet (§ 130 Nr. 6 ZPO). Fügen Sie dem Antrag auf Papier für jeden Gläubiger, dem er zugestellt werden soll, eine Abschrift mit den Anlagen bei (§ 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Amtsgericht Bremen bittet in seiner Rechtsbelehrung deshalb um zwei Stücke, eines davon für den Gläubiger. |
Das Gericht hört Sie und den Gläubiger an und entscheidet durch Beschluss, in geeigneten Fällen nach einer mündlichen Verhandlung (§ 30b Abs. 2 Satz 1 und 2 ZVG). Kommt eine Rückfrage, antworten Sie innerhalb der gesetzten Frist und schicken die verlangten Belege mit. Solange über Ihren Antrag nicht rechtskräftig entschieden ist, soll das Gericht den Versteigerungstermin nicht bekannt geben (§ 30b Abs. 4 ZVG).
Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig, für Sie gegen eine Ablehnung, für den Gläubiger gegen eine Einstellung (§ 30b Abs. 3 ZVG). Sie kann beim Amtsgericht oder beim Landgericht als Beschwerdegericht eingelegt werden, binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung, die sich nicht verlängern lässt (§ 569 Abs. 1 ZPO). Sie soll begründet werden (§ 571 Abs. 1 ZPO). Für den Antrag selbst sieht das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz keine Gebühr vor. Wird eine Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen, entsteht eine Gerichtsgebühr nach Teil 2 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses.
Wird eingestellt, tragen Sie den Tag, an dem die Einstellung endet, und jeden Zahlungstermin aus dem Beschluss in Ihren Kalender ein. Zahlen Sie jede laufende Rate innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit, wenn der Beschluss das verlangt, denn sonst tritt die Einstellung von selbst außer Kraft (§ 30a Abs. 3 Satz 1 ZVG). Nach dem Ende der Einstellung hat der Gläubiger sechs Monate Zeit, die Fortsetzung zu beantragen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Buchst. b ZVG). Nutzen Sie die Monate, um den Weg abzuschließen, den Sie im Antrag beschrieben haben.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.