Das Wichtigste vorab
- Ein Hausverkauf folgt einer Reihenfolge, die das Gesetz zum großen Teil vorgibt. Ohne Beurkundung gibt es keinen wirksamen Vertrag (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB), ohne Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt keine Eintragung des Käufers (§ 29 GBO), und ohne die Erklärung der Gemeinde zum Vorkaufsrecht und die Bescheinigung des Finanzamts wird der Käufer nicht eingetragen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB, § 22 Abs. 1 GrEStG). Wer diese Stationen kennt, kann die eigenen Beiträge früh vorbereiten.
- Zeit braucht vor allem, was vor dem Termin beim Notar liegen muss: der Nachweis einer Erbfolge, die Unterlagen der Gemeinschaft bei einer Wohnung, Löschungen im Grundbuch. Nach dem Termin warten Sie vor allem auf Schreiben, die das Notariat bei Gemeinde, Bank und Finanzamt einholt.
- Das Geld kommt in der Regel erst, wenn der Notar dem Käufer mitgeteilt hat, dass die im Vertrag genannten Voraussetzungen für die Zahlung erfüllt sind. Bis zur Übergabe tragen Sie nach dem Gesetz die laufenden Kosten und die Gefahr eines Schadens am Haus (§ 446 BGB), soweit der Vertrag nichts anderes regelt. Was im Vertrag stehen soll, gehört in die Prüfung im Einzelfall. Dieser Beitrag beschreibt den Weg dorthin und die Monate danach.
1Die ersten Wochen: Welche Unterlagen brauchen am längsten?
Grundbucheinsicht · § 12 Abs. 1 und 2 GBO, Nachweis der Erbfolge · § 35 Abs. 1 GBO, keine Voreintragung der Erben bei der Übertragung · § 40 Abs. 1 GBO, Löschung eines Rechts auf Lebenszeit · § 23 GBO
Am Anfang steht der Grundbuchauszug. Als Eigentümer erhalten Sie ihn beim Grundbuchamt, das für den Ort des Hauses zuständig ist, für 10 Euro als einfachen und für 20 Euro als amtlichen Ausdruck (Nr. 17000 und 17001 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG). Lesen Sie Abteilung II und III mit einer Frage im Kopf: Welches Recht soll beim Verkauf verschwinden, und wessen Unterschrift braucht das Grundbuchamt dafür? Eine Grundschuld darf nur mit Ihrer Zustimmung als Eigentümer und mit der Bewilligung der Bank gelöscht werden (§ 27 Satz 1, § 19 GBO). Ein Wohnungsrecht einer verstorbenen Person verschwindet mit der Sterbeurkunde, wenn im Grundbuch vermerkt ist, dass der Nachweis des Todes genügt, sonst unter Umständen erst nach einem Jahr oder mit der Bewilligung der Erben (§ 23 Abs. 1 und 2 GBO). Weil jede dieser Unterschriften von anderen kommt, beginnt dieser Teil des Weges zuerst.
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Steht noch eine verstorbene Person als Eigentümerin im Grundbuch, müssen die Erben ihr Erbrecht gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen. Das geht mit einem Erbschein oder, wenn die Erben in einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen bestimmt sind, mit dieser Urkunde und der Niederschrift des Nachlassgerichts über ihre Eröffnung (§ 35 Abs. 1 GBO). Bleiben dem Grundbuchamt bei dieser Urkunde Zweifel, darf es auf einem Erbschein bestehen. Ein handschriftliches Testament genügt dem Grundbuchamt nicht. Wird ein Erbschein gebraucht, stellen Sie den Antrag beim Nachlassgericht vor allen anderen Schritten, denn wie lange das Verfahren dauert, lässt sich vorher nicht sicher sagen.
Die Erben müssen dagegen nicht erst selbst ins Grundbuch eingetragen werden, wenn sie das Eigentum übertragen (§ 40 Abs. 1 GBO). Für die Grundschuld der Bank des Käufers ist das nicht ebenso klar geregelt, denn § 40 Abs. 1 GBO nennt nur die Übertragung und die Aufhebung eines Rechts. Klären Sie deshalb mit dem Notar, bevor der Entwurf entsteht, ob sich die Erben vorher eintragen lassen. Lassen sich die Erben eintragen, kostet das beim Grundbuchamt nichts, wenn der Antrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall eingeht (Anmerkung 1 zu Nr. 14110 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG).
Gehört das Haus mehreren, etwa Ehegatten oder einer Erbengemeinschaft, müssen alle Eigentümer den Vertrag schließen, denn über das ganze Grundstück können Miteigentümer nur gemeinsam verfügen (§ 747 Satz 2 BGB). Für Erben gilt dasselbe bei einem Gegenstand des Nachlasses (§ 2040 Abs. 1 BGB). Klären Sie deshalb früh, ob alle verkaufen wollen und wer bis zum Termin welche Aufgabe übernimmt. Kann jemand voraussichtlich nicht zum Termin kommen, sprechen Sie das gleich zu Beginn an. Für das Grundbuch braucht eine Vollmacht eine öffentlich beglaubigte Unterschrift (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO), und eine Genehmigung nach dem Termin verlängert den Weg bis zur Zahlung.
Fragen Sie bei der Bank, bei der noch ein Darlehen läuft, nach dem Betrag, der zu einem bestimmten Tag offen wäre, und bitten Sie um eine schriftliche Auskunft. Ob die Bank für eine vorzeitige Rückzahlung eine Entschädigung verlangt, ergibt sich aus dem Vertrag und ist eine Frage für die Beratung. Für den Ablauf zählt, dass Sie den Betrag kennen, bevor Sie mit Interessenten über den Preis sprechen, denn er wird später unmittelbar aus dem Kaufpreis an die Bank gezahlt.
- Beim Grundbuchamt einen aktuellen Grundbuchauszug bestellen und zu jedem Eintrag in Abteilung II und III notieren, wessen Unterschrift für eine Löschung gebraucht wird.
- Steht noch eine verstorbene Person im Grundbuch, den Nachweis der Erbfolge klären und einen nötigen Erbschein beim Nachlassgericht als ersten Schritt beantragen.
- Mit allen Miteigentümern klären, ob sie verkaufen und selbst zum Termin kommen können, und eine nötige Vollmacht früh ansprechen.
- Bei der Bank den offenen Betrag des Darlehens zu einem bestimmten Tag schriftlich erfragen.
2Vor dem ersten Inserat: Wie kommen Preis und Anzeige zustande?
Gutachten auf Antrag der Eigentümer · § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 BauGB, Pflichtangaben in der Anzeige · § 87 GModG, Erschließungsbeiträge · § 436 Abs. 1 BGB
Als Eigentümer können Sie beim Gutachterausschuss ein Gutachten über den Verkehrswert beantragen (§ 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Es bindet niemanden, weder Sie noch einen Käufer (§ 193 Abs. 3 BauGB), und es kostet eine Gebühr nach dem Recht des Landes. Entscheiden Sie deshalb vor dem Inserat, ob Sie eines beantragen oder ob Ihnen die Bodenrichtwerte und der Grundstücksmarktbericht als Anhalt genügen. Wer erst nach dem ersten Angebot ein Gutachten bestellt, hält den Verkauf an, bis es vorliegt.
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Erscheint die Anzeige in kommerziellen Medien, etwa in einer Zeitung oder einem Portal, und gibt es zu diesem Zeitpunkt einen Energieausweis, muss sie bestimmte Angaben daraus enthalten. Das sind heute die Art des Ausweises, der Wert für den Endenergiebedarf oder den Endenergieverbrauch, die wesentlichen Energieträger der Heizung und bei Wohngebäuden das Baujahr und die Effizienzklasse (§ 87 Abs. 1 GModG). Für Anzeigen ab dem 1. Januar 2027 gilt eine neue Fassung: Dann nennt die Anzeige unter denselben Voraussetzungen die Art des Ausweises, das Ausstellungsdatum, den Jahres-Primärenergiebedarf, die Effizienzklasse, das Baujahr und die wesentlichen Energieträger der Heizung (Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226, Artikel 2). Halten Sie den Ausweis deshalb neben die Anzeige, bevor sie erscheint.
Fragen Sie bei der Gemeinde nach Erschließungsbeiträgen und Anliegerbeiträgen, bevor Sie einen Preis nennen. Hat die Gemeinde eine Straße oder einen Kanal bis zum Tag des Vertrags bautechnisch begonnen, tragen nach dem Gesetz Sie die Beiträge dafür, auch wenn der Bescheid erst später kommt (§ 436 Abs. 1 BGB). Der Vertrag kann das anders regeln. Damit das gelingt, muss die Maßnahme aber vor dem Termin bekannt sein.
Bewahren Sie jede Fassung der Anzeige und des Exposés mit Datum auf, auch wenn Sie später etwas ändern. Stellt sich nach dem Verkauf eine Frage zu einer Angabe, wissen Sie dann genau, was zu welchem Zeitpunkt zu lesen war. Eine Angabe, die sich als falsch herausstellt, berichtigen Sie vor dem Termin in derselben Form, in der sie verbreitet wurde, und schreiben die Berichtigung auf Ihre Liste für den Notar.
Bei einer Eigentumswohnung fragen Interessenten früh nach den Unterlagen der Gemeinschaft, etwa nach der Teilungserklärung, der Beschluss-Sammlung und dem Vermögensbericht mit dem Stand der Erhaltungsrücklage (§ 18 Abs. 4, § 24 Abs. 7, § 28 Abs. 4 WEG). Fordern Sie diese Unterlagen bei der Verwaltung an, bevor die Anzeige erscheint.
- Entscheiden, ob ein Gutachten des Gutachterausschusses beantragt wird, und den Antrag gegebenenfalls vor dem Inserat stellen.
- Bei der Gemeinde schriftlich nach begonnenen oder geplanten Erschließungsmaßnahmen und offenen Beiträgen fragen.
- Die Anzeige mit dem Energieausweis abgleichen, bevor sie erscheint, und ab 2027 die neuen Pflichtangaben verwenden.
- Jede Fassung von Anzeige und Exposé mit Datum ablegen.
- Bei einer Eigentumswohnung die Unterlagen der Gemeinschaft bei der Verwaltung anfordern.
3Die Besichtigungen: Was legen Sie vor, und was schreiben Sie auf?
Vorlage und Übergabe des Energieausweises · § 80 Abs. 4 GModG, Kenntnis des Käufers · § 442 Abs. 1 BGB, Arglist · § 444 BGB
Spätestens bei der Besichtigung legen Sie den Energieausweis vor, im Original oder als Kopie, oder Sie hängen ihn während der Besichtigung deutlich sichtbar aus (§ 80 Abs. 4 Satz 1 und 2 GModG). Ohne Besichtigung zeigen Sie ihn ohne schuldhaftes Zögern, spätestens auf Nachfrage eines Interessenten (§ 80 Abs. 4 Satz 3 und 4 GModG). Nach dem Vertragsschluss bekommt der Käufer den Ausweis oder eine Kopie, und zwar unverzüglich (§ 80 Abs. 4 Satz 5 GModG). Diese Pflichten bleiben auch nach der Neufassung ab dem 1. Januar 2027 bestehen.
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Führen Sie eine einfache Liste, in der Sie zu jeder Besichtigung das Datum, die Namen und die gestellten Fragen festhalten. Fragen, die Sie nicht sicher beantworten können, beantworten Sie später schriftlich und heben eine Kopie auf. Für die Rechte des Käufers kommt es darauf an, was er bei Vertragsschluss von einem Mangel wusste (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB), und Ihre Liste zeigt dann, wer wann welche Auskunft bekommen hat.
Bekannte Mängel schreiben Sie auf, sobald Sie an den Verkauf denken, und nicht erst, wenn jemand danach fragt. Auf einen vereinbarten Ausschluss der Haftung kann sich nicht berufen, wer einen Mangel arglistig verschweigt (§ 444 BGB). Diese Liste geben Sie deshalb auch dem Notar. Wie Mängel im Vertrag behandelt werden, wird im Einzelfall geprüft.
Bevor Sie mit einem Interessenten einen Termin beim Notar vereinbaren, bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung seiner Bank, dass sie die Finanzierung grundsätzlich für möglich hält. Eine solche Bestätigung bindet die Bank nicht, sie zeigt aber, dass der Interessent schon mit ihr gesprochen hat. Wird ein Termin wegen einer fehlenden Finanzierung abgesagt, verzögert das sonst den ganzen Verkauf.
- Den Energieausweis bei jeder Besichtigung zeigen oder deutlich sichtbar auslegen.
- Eine Liste der Besichtigungen mit Datum, Namen und gestellten Fragen führen.
- Bekannte Mängel schriftlich festhalten und die Liste für den Notar aufheben.
- Vor dem Notartermin um eine schriftliche Bestätigung der Bank des Interessenten bitten.
4Von der Einigung bis zum Termin: Wie viele Wochen vergehen bis zur Unterschrift?
Beurkundung · § 311b Abs. 1 BGB, Entwurf bei Verbraucherverträgen · § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG, Kosten der Beurkundung · § 448 Abs. 2 BGB, § 30 Abs. 1 GNotKG, Feststellung der Person · § 10 Abs. 1 BeurkG, § 12 Abs. 1 GwG
Sind Sie sich mit einem Käufer einig, beauftragt eine Seite das Notariat, häufig der Käufer, weil er nach dem Gesetz die Kosten der Beurkundung und der Eintragung trägt (§ 448 Abs. 2 BGB). Gegenüber dem Notariat haften trotzdem beide: Die Kosten der Beurkundung und des Vollzugs schuldet jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist (§ 30 Abs. 1 GNotKG). Zahlt der Käufer die Rechnung nicht, kann das Notariat sich also auch an Sie halten. Wer beauftragt, ändert nichts daran, dass der Notar beide Seiten unparteiisch betreut. Schicken Sie Ihre Angaben gleich zu Beginn, dann kann das Notariat den Entwurf ohne lange Rückfragen fertigen.
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Kauft ein Unternehmen, etwa ein Bauträger oder ein gewerblicher Ankäufer, soll der geplante Wortlaut nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG in aller Regel vierzehn Tage früher bei Ihnen sein. Fragen Sie beim Notariat gleich zu Beginn, an welchem Tag der Entwurf hinausgeht und wann der Termin geplant ist. Legen Sie sich dann selbst einen Tag fest, bis zu dem Sie Ihre Fragen zum Entwurf gesammelt schicken, auch wenn Sie privat an privat verkaufen und das Gesetz dafür keine Frist vorsieht.
Kauft der Käufer mit einem Darlehen, braucht seine Bank vor der Auszahlung eine Grundschuld an Ihrem Haus, und eingetragen wird sie nur, wenn Sie als Eigentümer sie bewilligen (§ 19 GBO). Wie das geregelt wird und wie Sie dabei geschützt sind, steht im Vertrag und wird im Einzelfall geprüft. Für den Zeitplan wichtig ist, dass die Grundschuld in einer eigenen Urkunde bestellt wird und die Bank erst zahlt, wenn ihre Eintragung gesichert ist.
Zum Termin bringen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit. Wer Sie sind, muss der Notar sicher feststellen (§ 10 Abs. 1 BeurkG), und er muss Sie nach dem Geldwäschegesetz anhand eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild identifizieren (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG). Der Vertrag wird vorgelesen, und Sie können an jeder Stelle fragen. Was Sie mit dem Käufer zusätzlich besprochen haben, etwa zu Möbeln oder zum Tag des Auszugs, sagen Sie spätestens jetzt, denn auch solche Abreden gehören in die Urkunde.
- erste Wochen: Grundbuch, Löschungen, Nachweis der Erbfolge, Miteigentümer, Betrag bei der Bank
- vor dem Inserat: Wert, Gutachten, Erschließungsbeiträge, Energieausweis, Unterlagen der Gemeinschaft
- Besichtigungen: Ausweis vorlegen, Fragen und Mängel aufschreiben
- Einigung bis Termin: Angaben, Entwurf, gesammelte Fragen, Beurkundung
- nach dem Termin: Vormerkung, Erklärung der Gemeinde, Löschungsunterlagen, Anzeige an das Finanzamt, dann Mitteilung des Notars an den Käufer
- Zahlung und Übergabe: Eingang prüfen, Eingang dem Notar bestätigen, Schlüssel übergeben
- danach: Versicherung, Versorger, Fragebogen des Gutachterausschusses, Nachricht über die Eintragung des Käufers
- Die eigenen Angaben gleich nach der Einigung an das Notariat schicken.
- Beim Notariat erfragen, wann der Entwurf kommt und wann der Termin geplant ist.
- Fragen zum Entwurf bis zu einem festen Tag gesammelt schicken.
- Jede Absprache mit dem Käufer auf die Liste für den Termin setzen.
- Für jede Person, die unterschreibt, einen gültigen Ausweis mit Lichtbild bereitlegen.
5Vom Termin bis zur Zahlung: Worauf wartet der Notar?
Vormerkung · § 883 Abs. 1 BGB, Vorkaufsrecht der Gemeinde · § 28 Abs. 1 und 2 BauGB, Anzeige an das Finanzamt · § 18 Abs. 1 und 3 GrEStG, Unbedenklichkeitsbescheinigung · § 22 GrEStG, kein Bargeld · § 16a GwG
Nach dem Termin sammelt das Notariat Erklärungen von mehreren Stellen ein. Es beantragt beim Grundbuchamt die Vormerkung für den Käufer (§ 883 Abs. 1 BGB), fragt die Gemeinde nach ihrem Vorkaufsrecht und fordert bei Ihrer Bank die Unterlagen für die Löschung ihrer Grundschuld an. Binnen zwei Wochen nach der Beurkundung zeigt es den Vertrag außerdem dem Finanzamt an, das die Grunderwerbsteuer festsetzt (§ 18 Abs. 1 und 3 GrEStG).
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Die Mitteilung des Vertrags an die Gemeinde schuldet nach dem Gesetz der Verkäufer, und die Mitteilung des Käufers ersetzt sie (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Mit dem Auftrag zum Vollzug übernimmt sie in der Praxis das Notariat. Für Ihren Zeitplan zählen zwei Tage. Am ersten geht die Mitteilung ab, und von ihm an laufen die drei Monate der Gemeinde (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Am zweiten geht das Zeugnis der Gemeinde beim Notariat ein, und erst mit diesem Nachweis trägt das Grundbuchamt den Käufer ein (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Erfragen Sie beide Tage beim Notariat, bevor Sie einen Auszugstermin fest zusagen.
Ihre Bank schickt die Löschungsunterlagen an das Notariat und verbindet sie mit der Auflage, sie erst nach Eingang eines bestimmten Betrags zu verwenden. Bitten Sie das Notariat um eine Kopie dieses Schreibens und legen Sie es neben die Aufstellung, die Sie selbst bei Ihrer Bank erfragt haben. Weicht der Betrag ab, klären Sie das mit der Bank, solange der Notar dem Käufer die Zahlung noch nicht mitgeteilt hat. Bar zahlen darf der Käufer nicht (§ 16a Abs. 1 GwG). Den Nachweis, dass unbar gezahlt wurde, verlangt der Notar von beiden Seiten (§ 16a Abs. 2 GwG), und Ihren Teil führen Sie am einfachsten mit dem Kontoauszug, auf dem der Eingang steht.
Sobald der Betrag bei Ihnen eingegangen ist, vergleichen Sie ihn mit dem Vertrag und mit der Abrechnung Ihrer Bank. Verlangt der Vertrag Ihre schriftliche Bestätigung des Eingangs, schicken Sie sie dem Notariat. Anschließend beantragt der Notar in aller Regel, den Käufer als Eigentümer einzutragen, und dafür braucht er zusätzlich die Bescheinigung des Finanzamts, dass der Eintragung keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG). Bleibt die Zahlung aus, geben Sie dem Notariat Bescheid und lassen sich beraten, bevor Sie selbst etwas unternehmen.
- eine Bank, die für die Löschungsunterlagen erst eine aktuelle Aufstellung ihrer Forderung braucht
- die Zustimmung der Verwaltung einer Eigentumswohnung, die noch fehlt (§ 12 Abs. 1 und 3 WEG)
- eine Genehmigung, die ein Miteigentümer oder eine vertretene Person nach dem Termin noch erteilen muss
- die Genehmigung des Betreuungsgerichts, die erst mit Rechtskraft wirksam wird (§ 40 Abs. 2 FamFG)
- ein Grundschuldbrief, der nicht auffindbar ist (§ 41, § 42 GBO)
- eine Grundschuld der Bank des Käufers, die noch nicht eingetragen ist
- Beim Notariat fragen, welche Stellen es nach dem Termin anschreibt und ob die Mitteilung an die Gemeinde abgeschickt ist.
- Der eigenen Bank sagen, dass das Notariat die Löschungsunterlagen anfordern wird, und um eine Aufstellung zum geplanten Zahlungstag bitten.
- Den Eingang des Geldes mit dem Vertrag und der Abrechnung der Bank vergleichen.
- Den Eingang schriftlich bestätigen, wenn der Vertrag das vorsieht.
6Übergabe und danach: Was bleibt für Sie zu erledigen?
Übergang von Gefahr, Nutzungen und Lasten · § 446 BGB, Versicherung · § 95 Abs. 1 und 2, § 97 Abs. 1 VVG, Grundsteuer · § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 GrStG
Die Schlüssel übergeben Sie an dem Tag, den der Vertrag nennt, meist nach dem vollständigen Eingang des Kaufpreises. Sehen Sie vorher auf Ihrem Konto nach, ob Ihr Anteil gutgeschrieben ist, und lassen Sie sich von Ihrer Bank bestätigen, dass der Ablösebetrag bei ihr eingegangen ist. Weil mit der Übergabe Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Käufer übergehen (§ 446 BGB), halten Sie Tag, Uhrzeit, Zählerstände und Schlüssel in einem Protokoll fest, das beide Seiten unterschreiben.
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Den Verkauf zeigen Sie Ihrem Gebäudeversicherer unverzüglich an, das darf auch der Käufer tun (§ 97 Abs. 1 Satz 1 VVG). Der Käufer tritt in Ihren Vertrag ein, wenn er Eigentümer wird (§ 95 Abs. 1 VVG), und für den Beitrag der dann laufenden Versicherungsperiode haften Sie gemeinsam mit dem Käufer (§ 95 Abs. 2 VVG). Kündigen Sie die Versicherung deshalb nicht selbst, solange der Käufer nicht eingetragen ist. Melden Sie zugleich Strom, Gas, Wasser und, soweit vorhanden, die Abfallentsorgung bei den Versorgern und bei der Gemeinde ab und nennen Sie die Zählerstände aus dem Protokoll.
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen am Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (§ 9 Abs. 1 GrStG), und sie schuldet, wem das Finanzamt das Grundstück zugerechnet hat (§ 10 Abs. 1 GrStG). Für das Jahr des Verkaufs bleiben Sie deshalb im Bescheid der Gemeinde. Den Käufer rechnet das Finanzamt in der Regel erst vom Beginn des folgenden Jahres an zu (§ 222 Abs. 2 und 4 BewG). Wie Sie und der Käufer die Grundsteuer des laufenden Jahres untereinander aufteilen, regelt der Vertrag. In Bayern gilt ein eigenes Grundsteuergesetz, das diese Vorschriften des Bundes anwendet, soweit es nichts anderes bestimmt (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG).
Nach der Zahlung trägt das Grundbuchamt den Käufer als Eigentümer ein und löscht die Grundschuld Ihrer Bank. Sie erhalten darüber eine Nachricht. Legen Sie sie zu Ihrer Abschrift des Vertrags und zur Abschlussrechnung der Bank und bewahren Sie alles zusammen auf.
- Die Übergabe mit Datum, Zählerständen und Schlüsseln in einem Protokoll festhalten.
- Den Gebäudeversicherer schriftlich über den Verkauf unterrichten, ohne selbst zu kündigen.
- Versorger und Gemeinde mit den Zählerständen abmelden.
- Die Nachricht des Grundbuchamts mit Vertrag und Abschlussrechnung der Bank aufbewahren.
7Nach der Eintragung: Welche Post kommt noch, und was beantworten Sie?
Mitteilungspflicht gegenüber dem Gutachterausschuss · § 195 Abs. 2 und 3 BauGB, Schuldner der Grunderwerbsteuer · § 13 Nr. 1 GrEStG, Kostenschuldner beim Notariat · § 30 Abs. 1 GNotKG
Das Notariat schickt dem Gutachterausschuss eine Abschrift des Vertrags für die Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Seit dem 1. Oktober 2026 können Sie danach einen Fragebogen des Ausschusses bekommen. Wer den Vertrag geschlossen hat, also auch Sie als Verkäufer, muss dem Gutachterausschuss auf dessen Aufforderung die erforderlichen Daten über das Grundstück mitteilen, etwa Baujahr, Modernisierungen, Wohnfläche, Ausstattung und Daten aus dem Energieausweis (§ 195 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB). Kennen Sie einen Wert nicht genau, genügt eine Schätzung, die Sie als solche kennzeichnen (§ 195 Abs. 2 Satz 3 und 4 BauGB).
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Der Ausschuss muss Sie auf diese Pflicht hinweisen (§ 195 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Vom 1. Januar 2027 an gibt er Ihnen für die Antwort wenigstens einen Monat nach Erhalt des Schreibens und muss Ihnen ermöglichen, über ein elektronisches Formular im Internet zu antworten (§ 195 Abs. 3 Satz 2 BauGB in der Fassung des Bundesgesetzblatts 2026 I Nr. 192). Bewahren Sie deshalb eine Kopie Ihrer Angaben aus Exposé und Wohnflächenberechnung auch nach dem Verkauf auf, dann beantworten Sie den Bogen aus den eigenen Unterlagen.
Steht im Vertrag, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer trägt, gilt das nur zwischen Ihnen beiden. Nach dem Gesetz schulden sie beide Vertragsteile (§ 13 Nr. 1 GrEStG). Bekommen Sie selbst einen Bescheid oder eine Zahlungsaufforderung, legen Sie den Vertrag daneben und lassen sich beraten, bevor die Frist für den Einspruch von einem Monat abläuft (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Auch gegenüber dem Notariat haften Sie neben dem Käufer (§ 30 Abs. 1 GNotKG). Bekommen Sie eine Rechnung, die an Sie gerichtet ist, legen Sie den Vertrag daneben und lassen sich beraten, bevor Sie zahlen.
Bei einer Eigentumswohnung kommt noch die Jahresabrechnung der Gemeinschaft für das Jahr des Verkaufs. Wem ein Guthaben zusteht und wer eine Nachzahlung trägt, regelt der Vertrag im Verhältnis zum Käufer. Legen Sie die Abrechnung deshalb neben den Vertrag, bevor Sie zahlen oder ein Guthaben weiterleiten.
- Kopien von Exposé, Wohnflächenberechnung und Energieausweis nach dem Verkauf aufbewahren.
- Einen Fragebogen des Gutachterausschusses innerhalb der gesetzten Frist beantworten und unsichere Werte als Schätzung kennzeichnen.
- Bei einem Bescheid oder einer Rechnung, die an Sie gerichtet ist, den Vertrag danebenlegen und die Frist notieren.
- Bei einer Eigentumswohnung die Jahresabrechnung mit dem Vertrag abgleichen.
Kurz gesagt: Ein Hausverkauf beginnt mit dem Grundbuch und mit den Unterlagen, die von anderen kommen. Abgeschlossen ist er erst, wenn der Kaufpreis bei Ihnen eingegangen ist, das Grundbuchamt den Käufer eingetragen hat und die Post von Finanzamt und Gutachterausschuss beantwortet ist.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
- § 12 GBO: Grundbucheinsicht (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 23 GBO: Löschung von Rechten auf Lebenszeit (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 27 GBO: Löschung einer Grundschuld mit Zustimmung des Eigentümers (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 29 GBO: Nachweis der Eintragungsunterlagen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 35 GBO: Nachweis der Erbfolge (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 40 GBO: Ausnahmen von der Voreintragung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 41 GBO: Vorlegung des Briefes (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 42 GBO: Grundschuld und Rentenschuld (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 747 BGB: Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 2040 BGB: Verfügung über Nachlassgegenstände (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Gerichts- und Notarkostengesetz, Anlage 1: Kostenverzeichnis (Nr. 14110, 17000, 17001) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 30 GNotKG: Haftung der Urkundsbeteiligten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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- § 195 BauGB: Kaufpreissammlung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 28 BauGB: Verfahren und Entschädigung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 436 BGB: Öffentliche Lasten von Grundstücken (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 80 GModG: Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 87 GModG: Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226: Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und weiterer Vorschriften im Wärmebereich (recht.bund.de, neues Fenster)
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 192: Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen (recht.bund.de, neues Fenster)
- § 442 BGB: Kenntnis des Käufers (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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- § 448 BGB: Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 17 BeurkG: Grundsatz (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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