Diese Vorlage ist für Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung verkauft haben, und für Angehörige, die die Übergabe für sie mit einer Vollmacht erledigen. Der Tag, den Sie auf diesem Bogen eintragen, entscheidet nach dem Gesetz darüber, wer ein Unglück am Haus trägt, wem die Nutzungen zustehen und wer die Kosten trägt (§ 446 BGB). Er ist der Tag, ab dem der Käufer die laufenden Kosten trägt und ein zufälliger Schaden am Haus, etwa durch ein Unwetter, nicht mehr zu Ihren Lasten geht, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt.
Übergeben Sie erst, wenn der Kaufpreis so eingegangen ist, wie der Vertrag es für die Übergabe verlangt, also in der Regel der Teil an Ihre Bank und der Rest auf Ihrem Konto. Sehen Sie dazu Ihren Kontoauszug und die Bestätigung Ihrer Bank an. Was der Vertrag zur Übergabe sagt, etwa einen festen Tag oder eine frühere Übergabe, geht diesem Bogen vor. Lesen Sie die Stelle vor dem Termin noch einmal nach.
Drucken Sie den Bogen zweimal aus, füllen Sie ihn beim gemeinsamen Rundgang aus und unterschreiben Sie beide Exemplare. Jede Seite behält eines. Fotos der Zähler mit Datum ergänzen den Bogen.
Vor dem Termin
- Im Kaufvertrag nachlesen, an welchem Tag und unter welcher Voraussetzung übergeben wird und was im Haus bleibt.Der Vertrag bestimmt auch, ob Einrichtung wie eine Einbauküche oder das Heizöl im Tank mitverkauft ist. Was dort steht, tragen Sie unten in die Liste der Gegenstände ein, die im Haus bleiben.
- Jeden Schlüssel zählen, auch die für Nebengebäude, Garage und Briefkasten.Bei einer Schließanlage gehört die Sicherungskarte dazu. Ohne sie lassen sich in der Regel keine weiteren Schlüssel nachmachen. Bei einer Eigentumswohnung fragen Sie die Verwaltung, ob Schlüssel der Anlage auf ihrer Liste stehen.
- Die Unterlagen für den Käufer in einem Ordner bereitlegen, so wie sie unten aufgelistet sind.Den Energieausweis oder eine Kopie müssen Sie dem Käufer nach dem Abschluss des Kaufvertrags unverzüglich übergeben, falls das noch nicht geschehen ist (§ 80 Abs. 4 Satz 5 GModG). Behalten Sie selbst Kopien von Energieausweis, Wohnflächenberechnung und Modernisierungsrechnungen, denn der Gutachterausschuss kann nach dem Verkauf Angaben dazu von Ihnen anfordern (§ 195 Abs. 2 BauGB).
- Das Haus so räumen, wie im Vertrag vereinbart, und Sperrmüll rechtzeitig bei der Gemeinde oder dem Landkreis anmelden.
- Die Verträge über Strom und Gas heraussuchen und klären, ob es sich um eine Grundversorgung oder einen anderen Vertrag handelt.Einen Vertrag in der Grundversorgung können Sie mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen, und der Versorger bestätigt das Vertragsende (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StromGVV, § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GasGVV). Bei einem anderen Vertrag dürfen Haushaltskunden bei einem Wechsel des Wohnsitzes mit einer Frist von sechs Wochen außerordentlich kündigen (§ 41b Abs. 5 Satz 1 EnWG). Haben Sie in dem Haus nicht selbst gewohnt, etwa als Erbe, wechseln Sie dort keinen Wohnsitz, und dann gilt die Frist aus dem Vertrag. Kündigen Sie deshalb so früh, dass das Vertragsende auf den Tag der Übergabe fällt.
Die Beteiligten
Datum und Uhrzeit der Übergabe
Anschrift der Immobilie
Verkäufer (Namen), bei Vertretung mit Name der handelnden Person
Käufer (Namen)
Notariat, Datum und Urkundennummer des Kaufvertrags
Kaufpreis eingegangen am (laut Kontoauszug und Bestätigung der Bank)
Zählerstände
Stromzähler mit Nummer und Stand
Gaszähler mit Nummer und Stand, oder Füllstand des Heizöltanks in Litern
Wasserzähler mit Nummer und Stand
Wärmemengenzähler der Fernwärme mit Nummer und Stand
Bei einer Eigentumswohnung: Heizkostenverteiler und Wasserzähler in der Wohnung
Fotos der Zähler gemacht (ja oder nein, von wem)
Schlüssel
Anzahl der Haustürschlüssel
Anzahl der übrigen Schlüssel, nach Türen getrennt
Fernbedienungen, Transponder, Sicherungskarte
Übergebene Unterlagen
- Energieausweis im OriginalHaben Sie ihn schon nach dem Notartermin übergeben, vermerken Sie hier das Datum.
- Bedienungsanleitungen und Garantiescheine für Heizung, Geräte und Anlagen
- Wartungsnachweise der Heizung und FeuerstättenbescheidDer Feuerstättenbescheid nennt die vorgeschriebenen Arbeiten der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers und ihre Fristen (§ 14a Abs. 1 SchfHwG). Der Käufer braucht ihn, um die nächsten Fristen einzuhalten.
- Pläne, Baugenehmigung und Wohnflächenberechnung
- Bei einer Eigentumswohnung die Unterlagen der Gemeinschaft, die der Käufer noch nicht hat
Zustand beim Rundgang
Was beim Rundgang auffällt, Raum für Raum (nur festhalten, nicht bewerten)
Gegenstände, die nach Absprache im Haus bleiben
Was noch zu erledigen ist, mit Zuständigkeit und Termin
Unterschrift Verkäufer und Unterschrift Käufer
Nach der Übergabe
- Die Zählerstände am selben Tag Ihren Versorgern melden und die Verträge für die verkaufte Immobilie beenden.Nennen Sie dabei Zählernummer, Stand und Datum aus dem Protokoll. Bewahren Sie die Bestätigung des Versorgers mit dem Vertragsende auf. Daraus ergibt sich, ab wann Sie nicht mehr zahlen.
- Den Verkauf Ihrer Wohngebäudeversicherung schriftlich anzeigen, falls das nicht schon nach dem Notartermin geschehen ist.Anzeigen müssen Sie oder der Käufer den Verkauf ohne schuldhaftes Zögern (§ 97 Abs. 1 Satz 1 VVG). In den Versicherungsvertrag rückt der Käufer erst mit dem Eigentum ein (§ 95 Abs. 1 VVG), bei einem Grundstück also mit seiner Eintragung im Grundbuch. Für den Beitrag der Versicherungsperiode, die dann läuft, haften Sie gemeinsam mit dem Käufer (§ 95 Abs. 2 VVG). Kündigt danach der Käufer binnen eines Monats nach seinem Erwerb oder der Versicherer binnen eines Monats, nachdem er davon erfahren hat, zahlen allein Sie den Beitrag (§ 96 Abs. 1 bis 3 VVG). Unterbleibt die Anzeige, kann der Versicherer bei einem späteren Schaden unter den Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Satz 2 VVG leistungsfrei sein. Kündigen Sie die Versicherung deshalb nicht vorher selbst.
- Bei einer Eigentumswohnung die Verwaltung schriftlich über das Übergabedatum unterrichten und ihr Namen und Anschrift des Käufers nennen.Die Kosten der Gemeinschaft trägt nach dem Gesetz jeder Wohnungseigentümer (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG), und das sind Sie weiterhin, solange das Grundbuch Sie als Eigentümer ausweist. Wer das Hausgeld ab der Übergabe trägt, regelt der Kaufvertrag nur im Verhältnis zwischen Ihnen und dem Käufer. Zahlt der Käufer nicht, kann sich die Gemeinschaft bis zur Eintragung an Sie halten. Bitten Sie die Verwaltung deshalb um eine Nachricht, sobald die Eintragung bekannt ist.
- Die Abfallgebühren und andere Abgaben bei der Gemeinde abmelden, soweit sie an Ihre Person geknüpft sind.Wer Abfallgebühren schuldet, bestimmt die Satzung der Gemeinde oder des Landkreises. Für die Grundsteuer zählt, wie es am 1. Januar eines Jahres aussah (§ 9 Abs. 1 GrStG). Die Grundsteuer schuldet, wem das Finanzamt das Grundstück zugerechnet hat (§ 10 Abs. 1 GrStG). Den Käufer rechnet es in der Regel erst zum Beginn des folgenden Jahres zu (§ 222 Abs. 2 und 4 BewG), und die Gemeinde stellt dann auf ihn um. Wie die Grundsteuer des laufenden Jahres zwischen Ihnen und dem Käufer aufgeteilt wird, steht im Kaufvertrag. In Bayern gilt ein eigenes Grundsteuergesetz, das diese Vorschriften des Bundes anwendet, soweit es nichts anderes bestimmt (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG).
- Ihr Exemplar des Protokolls zur Abschrift des Kaufvertrags legen.Zusammen mit der Nachricht des Grundbuchamts über die Eintragung des Käufers und der Abschlussrechnung Ihrer Bank ist dann an einem Ort, was Sie bei späteren Fragen brauchen.
Wichtig- Der Bogen hält Tatsachen fest. Ob ein festgestellter Mangel Folgen hat, richtet sich nach dem Kaufvertrag. Das wird im Einzelfall geprüft.
- Mit der Übergabe geht nach dem Gesetz die Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt. Von da an stehen dem Käufer auch die Nutzungen zu, und er trägt die Lasten (§ 446 Satz 1 und 2 BGB). Gerät der Käufer mit der Annahme in Verzug, etwa weil er zum vereinbarten Tag nicht kommt, steht das der Übergabe gleich (§ 446 Satz 3 BGB). Halten Sie in diesem Fall schriftlich fest, dass Sie zur Übergabe bereit waren.
- Bittet der Käufer, vor der vollständigen Zahlung einzuziehen, Handwerker ins Haus zu lassen oder einen Schlüssel zu bekommen, sagen Sie nicht mündlich zu. Schreiben Sie der Notarin oder dem Notar, was der Käufer möchte, und lassen Sie sich sagen, ob dafür eine Ergänzung des Vertrags nötig ist und in welcher Form. Wie Sie dabei abgesichert sind, wird im Einzelfall geprüft.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Amtliche Quellen- § 446 Bürgerliches Gesetzbuch: Gefahr- und Lastenübergang (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 95 Versicherungsvertragsgesetz: Veräußerung der versicherten Sache (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 96 Versicherungsvertragsgesetz: Kündigung nach Veräußerung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 97 Versicherungsvertragsgesetz: Anzeige der Veräußerung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 80 Gebäudemodernisierungsgesetz: Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 195 Baugesetzbuch: Kaufpreissammlung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 14a Schornsteinfeger-Handwerksgesetz: Feuerstättenbescheid (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 20 Stromgrundversorgungsverordnung: Kündigung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 20 Gasgrundversorgungsverordnung: Kündigung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 41b Energiewirtschaftsgesetz: Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 16 Wohnungseigentumsgesetz: Nutzungen und Kosten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 9 Grundsteuergesetz: Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 10 Grundsteuergesetz: Steuerschuldner (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 222 Bewertungsgesetz: Fortschreibungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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