Diese Liste ist für Eigentümer, die verkaufen, und für Personen, die mit einer Vollmacht oder als Betreuer für sie handeln. Der Notar formuliert den Vertrag. Von Ihnen braucht er Tatsachen: wer verkauft, was verkauft wird, was darauf lastet und was Sie mit dem Käufer besprochen haben. Schicken Sie diese Angaben schriftlich, damit nichts verloren geht und Sie später nachsehen können, was Sie mitgeteilt haben.
Viele Notariate haben dafür einen eigenen Fragebogen. Dann füllen Sie diesen aus und nutzen die Liste, um nichts zu vergessen. Zu jedem Punkt steht, wofür die Angabe gebraucht wird, denn wer den Grund kennt, schickt die richtige Unterlage beim ersten Mal.
Angaben zu Ihnen als Verkäufer
- Für jeden Eigentümer Vorname, Nachname und Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift.Der Notar muss jede beteiligte Person in der Urkunde so genau bezeichnen, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind (§ 10 Abs. 2 BeurkG). Nach dem Geldwäschegesetz erhebt er außerdem genau diese Angaben (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG) und prüft sie im Termin am Ausweis (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG).
- Die steuerliche Identifikationsnummer jedes Eigentümers.Der Notar nennt sie in der Anzeige an das Finanzamt für die Grunderwerbsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), die er binnen zwei Wochen nach der Beurkundung erstatten muss (§ 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG). Sie finden die elfstellige Nummer etwa auf einem Einkommensteuerbescheid oder auf einer Lohnsteuerbescheinigung.
- Den Familienstand und bei Verheirateten den Güterstand, mit Kopie eines Ehevertrags.Im gesetzlichen Güterstand kann sich ein Ehegatte zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen nur mit Einwilligung des anderen verpflichten (§ 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das kann auch dann gelten, wenn das Haus nahezu das ganze Vermögen ausmacht und der andere nicht im Grundbuch steht. Ob das bei Ihnen so ist, prüft der Notar, und dafür braucht er Ihre Angaben zum Güterstand und zu Ihrem übrigen Vermögen.
- Ist ein Eigentümer verstorben, den Erbschein oder, bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag, diese Urkunde samt Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts.Verkaufen die Erben, müssen sie nicht vorher im Grundbuch eingetragen werden (§ 40 Abs. 1 GBO), ihr Erbrecht weisen sie aber mit diesen Urkunden nach (§ 35 Abs. 1 GBO). Ein handschriftliches Testament genügt dafür nicht. Lassen sich die Erben doch eintragen, ist das beim Grundbuchamt gebührenfrei, wenn der Antrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall eingeht (Anmerkung 1 zu Nr. 14110 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG).
- Ist eine Testamentsvollstreckung angeordnet, das Testamentsvollstreckerzeugnis.Die Befugnis des Testamentsvollstreckers, über das Haus zu verfügen, erkennt das Grundbuchamt nur auf Grund des Zeugnisses an oder auf Grund eines notariellen Testaments mit Eröffnungsniederschrift, aus dem sie sich ergibt (§ 35 Abs. 2 GBO). Schicken Sie die Unterlage deshalb mit den ersten Angaben.
- Verkauft jemand für Sie mit einer Vorsorgevollmacht oder einer anderen Vollmacht, eine Kopie der Vollmacht, das Original zum Termin.Für das Grundbuch muss die Vollmacht in öffentlich beglaubigter oder notarieller Form nachgewiesen werden (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO). Eine Vollmacht mit einfacher Unterschrift reicht dafür nicht. Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts braucht ein Bevollmächtigter nicht, weil die Genehmigungspflicht nur für Betreuer gilt (§ 1850 BGB). Ob der Wortlaut der Vollmacht den Verkauf deckt, prüft der Notar.
- Ist ein Betreuer bestellt, den Betreuerausweis und den Beschluss des Betreuungsgerichts mit den Aufgabenbereichen.Der Betreuer braucht für den Verkauf die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1850 Nr. 1 und 5 BGB). Der Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam (§ 40 Abs. 2 FamFG), und die Frist für eine Beschwerde beträgt zwei Wochen ab der schriftlichen Bekanntgabe (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 FamFG). Gegenüber dem Käufer wird die Genehmigung erst wirksam, wenn der Betreuer sie ihm mitteilt (§ 1856 Abs. 1 Satz 2 BGB). Rechnen Sie deshalb mit zusätzlicher Zeit, denn allein die Frist für die Beschwerde beträgt zwei Wochen, und sprechen Sie mit dem Notar vorher ab, wer beim Betreuungsgericht den Antrag stellt.
Angaben zu Ihrem Käufer
- Die Personalien aller Käufer, und in welchem Verhältnis sie erwerben, etwa je zur Hälfte.Der Notar braucht diese Angaben, weil er auch den Käufer nach dem Geldwäschegesetz identifizieren muss (§ 11 Abs. 1 GwG). Leiten Sie weiter, was Sie schon haben, mit Telefonnummer und Anschrift.
- Kauft ein Unternehmen, Name, Sitz und Registernummer.Nennen Sie das Unternehmen gleich mit Ihren ersten Angaben. Der Notar soll Ihnen den Entwurf dann in aller Regel vierzehn Tage vor der Unterschrift schicken (§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG). Legen Sie den Termin deshalb nicht früher und notieren Sie den Tag, an dem der Entwurf bei Ihnen eingeht.
- Ob der Käufer den Kaufpreis finanziert, und den Namen seiner Bank, soweit bekannt.Eine Grundschuld an Ihrem Haus wird vor der Umschreibung nur eingetragen, wenn Sie als Eigentümer sie bewilligen (§ 19 GBO). Ob und unter welchen Bedingungen Sie das tun, regelt deshalb der Vertrag, und wie Sie dabei geschützt sind, wird im Einzelfall geprüft.
Was verkauft wird
- Die Bezeichnung der Immobilie im Grundbuch, am einfachsten als Kopie des letzten Grundbuchauszugs.Der Auszug zeigt dem Notar auch die Rechte in Abteilung II und III, über die der Vertrag etwas sagen muss. Ein Recht, das der Käufer nicht übernimmt, müssen Sie beseitigen, auch wenn er es kennt (§ 442 Abs. 2 BGB).
- Eine Liste der Einrichtung, die mitverkauft wird, etwa Einbauküche, Markisen oder Heizöl im Tank, mit dem Betrag, den Sie mit dem Käufer dafür besprochen haben.Jede Absprache, die zum Geschäft gehört, muss in die Urkunde (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB), auch ein Betrag für Möbel. Ob und wie bewegliche Sachen im Vertrag gesondert aufgeführt werden, entscheidet der Notar mit Ihnen.
- Mängel und Schäden, die Sie kennen, schriftlich auflisten, auch solche, die Sie dem Käufer schon gezeigt haben.Auf einen Ausschluss der Haftung kann sich nicht berufen, wer einen Mangel arglistig verschweigt (§ 444 BGB). Eine schriftliche Liste hilft, dass der Notar die bekannten Mängel aufnimmt, und sie zeigt später, was der Käufer beim Vertragsschluss wusste (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- Abweichungen zwischen den genehmigten Plänen und dem heutigen Zustand, etwa ein Anbau ohne Genehmigung.Nennen Sie sie, auch wenn Sie unsicher sind, ob sie wichtig sind. Wie damit im Vertrag umzugehen ist, wird im Einzelfall geprüft.
- Ob das Haus vermietet ist oder bei der Übergabe leer steht.Ist es vermietet, legen Sie die Unterlagen dazu bei. Was daraus für den Vertrag folgt, wird im Einzelfall geprüft.
- Offene Erschließungsbeiträge und Anliegerbeiträge, Bescheide der Gemeinde und laufende Verfahren bei der Bauaufsicht.Ohne andere Abrede tragen Sie die Beiträge für Maßnahmen, die bis zum Tag des Vertrags bautechnisch begonnen sind (§ 436 Abs. 1 BGB). Damit der Vertrag das anders regeln kann, muss der Notar davon wissen.
- Bei einer Eigentumswohnung Name und Anschrift der Verwaltung, das monatliche Hausgeld, beschlossene Sonderumlagen und den Stand der Erhaltungsrücklage.Braucht der Verkauf die Zustimmung der Verwaltung oder anderer Eigentümer, ist der Vertrag ohne sie unwirksam (§ 12 Abs. 1 und 3 WEG). Der Notar holt sie in der Regel ein und braucht dafür die Anschrift der Verwaltung und den Nachweis ihrer Bestellung, also die Niederschrift über den Bestellungsbeschluss mit öffentlich beglaubigten Unterschriften (§ 26 Abs. 4 WEG).
Angaben zu den Grundschulden
- Zu jeder eingetragenen Grundschuld Name und Anschrift der Bank sowie die Darlehensnummer.Der Notar fordert bei ihr die Löschungsunterlagen an und lässt sich den Betrag nennen, den sie aus dem Kaufpreis erhalten muss. Eine Grundschuld darf nur mit Ihrer Zustimmung als Eigentümer gelöscht werden (§ 27 Satz 1 GBO), und diese Zustimmung kann schon im Kaufvertrag erklärt werden. Die Löschung kostet beim Grundbuchamt eine halbe Gebühr nach dem Nennbetrag (Nr. 14140 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG).
- Die Restschuld jedes Darlehens und die Entschädigung, die die Bank für die vorzeitige Rückzahlung verlangt, möglichst schriftlich.Reicht der Kaufpreis nicht für alle Banken, sprechen Sie das vor dem Entwurf an, denn dann kann der Notar die Lastenfreiheit nicht aus dem Kaufpreis herstellen. Ob die verlangte Entschädigung berechtigt ist, wird im Einzelfall geprüft.
- Ob ein Grundschuldbrief existiert und wo er liegt.Für die Löschung einer Briefgrundschuld muss der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt werden (§ 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO). Ein verlorener Brief muss erst in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden (§ 1162, § 1192 Abs. 1 BGB). Allein die Aufgebotsfrist beträgt mindestens sechs Wochen (§ 437 FamFG), und das verschiebt die Zahlung des Kaufpreises.
- Grundschulden für Darlehen, die längst getilgt sind, mit der Löschungsbewilligung der Bank, falls Sie sie schon haben.Haben Sie keine, schreiben Sie das dazu, dann fordert der Notar sie an. Die Bewilligung muss öffentlich beglaubigt sein (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO). Bewahrt die Bank einen Brief auf, gehört er dazu.
- Andere Rechte in Abteilung II, etwa ein Wohnungsrecht, ein Vorkaufsrecht oder eine Reallast, mit der berechtigten Person.Soll ein solches Recht gelöscht werden, braucht der Notar die Bewilligung der berechtigten Person oder, bei einem Recht einer verstorbenen Person, die Sterbeurkunde. Ohne den Vermerk, dass der Todesnachweis genügt, kann im ersten Jahr nach dem Tod zusätzlich die Bewilligung der Erben nötig sein (§ 23 Abs. 1 und 2 GBO). Nennen Sie Name und Anschrift, damit er die Unterlagen anfordern kann.
Was Sie mit dem Käufer besprochen haben
Kaufpreis
Gewünschter Tag für Übergabe und Auszug
Was im Haus bleibt und was Sie mitnehmen, mit vereinbartem Betrag
Konto, auf das der Teil des Kaufpreises gehen soll, der nicht an die Bank fließt
Wunschtermine für die Beurkundung und wer selbst kommt
Ihre Fragen an den Notar
Wichtig- Den Text des Kaufvertrags formuliert allein der Notar. Lesen Sie den Entwurf in Ruhe, stellen Sie Ihre Fragen schriftlich und unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben. Was der Entwurf in Ihrem Fall regeln sollte, wird im Einzelfall geprüft.
- Der Notar muss sich Gewissheit über die Person jedes Beteiligten verschaffen (§ 10 Abs. 1 BeurkG) und prüft die Personalien nach dem Geldwäschegesetz an einem gültigen amtlichen Ausweis mit Lichtbild (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG). Halten Sie deshalb zum Termin einen gültigen Personalausweis oder Reisepass bereit, und zwar für jede Person, die unterschreibt.
- Nach § 448 Abs. 2 BGB zahlt der Käufer Beurkundung und Eintragung. Gegenüber dem Notariat haftet aber jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist (§ 30 Abs. 1 GNotKG). Bewahren Sie deshalb jede Rechnung auf, die Sie vom Notariat erhalten.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Amtliche Quellen- § 311b Bürgerliches Gesetzbuch: Verträge über Grundstücke (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 10 Beurkundungsgesetz: Feststellung der Beteiligten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 17 Beurkundungsgesetz: Grundsatz (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 11 Geldwäschegesetz: Identifizierung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 12 Geldwäschegesetz: Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 18 Grunderwerbsteuergesetz: Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 20 Grunderwerbsteuergesetz: Inhalt der Anzeigen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1365 Bürgerliches Gesetzbuch: Verfügung über Vermögen im Ganzen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 35 Grundbuchordnung: Nachweis der Erbfolge und der Befugnis des Testamentsvollstreckers (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 40 Grundbuchordnung: Ausnahmen von der Voreintragung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 29 Grundbuchordnung: Nachweis der Eintragungsunterlagen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1850 Bürgerliches Gesetzbuch: Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1856 Bürgerliches Gesetzbuch: Nachträgliche Genehmigung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 40 FamFG: Wirksamwerden (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 63 FamFG: Beschwerdefrist (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 310 Bürgerliches Gesetzbuch: Anwendungsbereich (Verbrauchervertrag) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 436 Bürgerliches Gesetzbuch: Öffentliche Lasten von Grundstücken (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 442 Bürgerliches Gesetzbuch: Kenntnis des Käufers (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 444 Bürgerliches Gesetzbuch: Haftungsausschluss (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 12 Wohnungseigentumsgesetz: Veräußerungsbeschränkung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 26 Wohnungseigentumsgesetz: Bestellung und Abberufung des Verwalters (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 23 Grundbuchordnung: Löschung von Rechten auf Lebenszeit (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 27 Grundbuchordnung: Löschung von Grundpfandrechten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 41 Grundbuchordnung: Vorlegung des Briefes (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 42 Grundbuchordnung: Grundschuld und Rentenschuld (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1162 Bürgerliches Gesetzbuch: Aufgebot des Hypothekenbriefs (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Gerichts- und Notarkostengesetz, Anlage 1: Kostenverzeichnis (Nr. 14110, 14140) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 30 Gerichts- und Notarkostengesetz: Haftung der Urkundsbeteiligten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 448 Bürgerliches Gesetzbuch: Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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