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Recht nützlich · Ausfüllhilfe · Versteigerung abwenden

Vollstreckungsschutz bei Krankheit beantragen

Wie Sie den Antrag nach § 765a ZPO aufbauen, wenn die Versteigerung oder die Räumung des Hauses, in dem Sie wohnen, die Gesundheit eines Menschen ernsthaft gefährdet: an welches Gericht er geht, bis wann er dort sein muss und was die ärztliche Bescheinigung beantworten soll.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Diese Ausfüllhilfe ist für Eigentümer, die selbst in dem versteigerten Haus wohnen, für Angehörige, die mit ihnen dort leben, und für Personen, die mit einer Vollmacht oder als rechtlicher Betreuer für sie handeln. Sie ist auch für frühere Eigentümer, die nach dem Zuschlag noch im Haus leben und gegen die nun die Räumung betrieben wird. Ein amtliches Formular gibt es für diesen Antrag nicht. Er wird schriftlich gestellt. Ob er auch bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden kann (§ 129a Abs. 1 ZPO), fragen Sie dort vorher nach. Eine Anwältin oder einen Anwalt verlangt das Gesetz vor dem Amtsgericht nicht (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Der Vollstreckungsschutz nach § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Ausnahme. Das Vollstreckungsgericht kann eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Eine ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit kann ein solcher Umstand sein, weil das Gericht das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit beachten muss (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Tatsachen dafür tragen Sie vor, und Sie müssen sie im Streitfall beweisen. So hat es der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 11. Dezember 2025 (V ZB 3/25, Rn. 7) bestätigt.

Geschützt wird dabei der Verlust der Wohnung, in der jemand tatsächlich lebt. In demselben Beschluss hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Gesundheitsgefahren eine Einstellung der Versteigerung grundsätzlich nicht tragen, wenn weder der Schuldner noch der gefährdete Angehörige in dem versteigerten Objekt wohnt. Lebt die gefährdete Person nicht selbst im Haus, oder lebt dort nur ein Angehöriger ohne den Eigentümer, ist dieser Antrag gegen die Versteigerung deshalb in der Regel nicht der passende Weg (V ZB 3/25, Rn. 17 bis 20). Wie Sie Ihre Gründe im Einzelnen fassen und ob der Antrag zu Ihrem Sachverhalt passt, wird im Einzelfall geprüft.

Zuerst klären: Welches Verfahren läuft gerade?

  • Ist das Haus noch nicht zugeschlagen, richtet sich der Antrag gegen die Zwangsversteigerung und geht an das Amtsgericht, das die Versteigerung angeordnet hat, mit dem Aktenzeichen aus dem Anordnungsbeschluss.Dort entscheidet die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger der Abteilung für Zwangsversteigerungen (§ 3 Nr. 1 Buchst. i RPflG). Für diesen Antrag gilt keine feste Frist. Er stoppt den Versteigerungstermin aber nicht von selbst. Im Verfahren, das der Bundesgerichtshof am 11. Dezember 2025 entschieden hat, war der Antrag vor dem Termin gestellt, das Amtsgericht lehnte ihn aber erst nach dem Termin ab und erteilte zugleich den Zuschlag (V ZB 3/25, Rn. 1 und 2). Soll der Termin nicht stattfinden, bitten Sie im Antrag ausdrücklich um eine vorläufige Anordnung (§ 765a Abs. 1 Satz 2 mit § 732 Abs. 2 ZPO).
  • Ist der Zuschlag schon erteilt und die Frist für die Beschwerde noch offen, gehört der Vortrag zur Gesundheit in die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlag.Ein begründeter Antrag nach § 765a ZPO führt dann zur Versagung des Zuschlags, und das Beschwerdegericht berücksichtigt diesen Grund von Amts wegen (§ 83 Nr. 6, § 100 Abs. 3 ZVG). Die Frist von zwei Wochen und den Aufbau der Beschwerde erklärt der Wegweiser „Versteigerung abwenden“ bei der Frage zum Zuschlag.
  • Hat der neue Eigentümer eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragt, richtet sich der Antrag gegen die Räumung. Er geht an das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Haus liegt, als Vollstreckungsgericht.Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll (§ 764 Abs. 2 ZPO), und diese Zuständigkeit ist ausschließlich (§ 802 ZPO). Das kann ein anderes Gericht sein als das Versteigerungsgericht, weil die Länder Versteigerungen bei einzelnen Amtsgerichten bündeln dürfen (§ 1 Abs. 2 ZVG). Im Fall, den das Bundesverfassungsgericht am 16. Juli 2026 entschieden hat, stammte der Zuschlag vom Amtsgericht München, über den Schutz gegen die Räumung entschied das Amtsgericht Fürstenfeldbruck (2 BvR 1349/26). Über diesen Antrag entscheidet dort ebenfalls der Rechtspfleger (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG).
  • Bei der Räumung den Tag notieren, den der Gerichtsvollzieher mitgeteilt hat, und von dort vierzehn Tage zurückrechnen. Spätestens an diesem errechneten Tag muss der Antrag beim Vollstreckungsgericht eingegangen sein. Fällt er auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der Werktag davor als sicherer Tag.Wer sich gegen eine Räumung wendet, muss den Antrag spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin gestellt haben (§ 765a Abs. 3 ZPO). Später ist er nur zulässig, wenn die Gründe erst danach entstanden sind oder Sie ohne eigenes Verschulden an einem rechtzeitigen Antrag gehindert waren. Dann schreiben Sie in den Antrag, wann der Grund entstanden ist oder was Sie gehindert hat, und belegen es.
  • Klären, gegen welche Personen sich die Räumung richtet. Gefragt wird beim Gerichtsvollzieher: Gegen wen ist der Auftrag erteilt?Aus dem Zuschlagsbeschluss wird gegen den Besitzer geräumt (§ 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Leben mehrere Erwachsene im Haus, kann sich die Räumung gegen jeden von ihnen richten. Den Antrag stellt der Schuldner der jeweiligen Vollstreckung (§ 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO), deshalb stellt jede Person, gegen die sich die Räumung richtet, ihn für sich oder lässt ihn für sich stellen.

Was in den Antrag gehört

Gericht und AktenzeichenBei der Versteigerung das Amtsgericht, Abteilung für Zwangsversteigerungen, mit dem Aktenzeichen des Versteigerungsverfahrens. Bei der Räumung das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht am Ort des Hauses, dazu das Aktenzeichen des Zuschlagsbeschlusses und, wenn vorhanden, die Geschäftsnummer des Gerichtsvollziehers aus seiner Mitteilung. Hat das Vollstreckungsgericht schon ein eigenes Aktenzeichen vergeben, nennen Sie es ebenfalls.
Wer den Antrag stelltName und Anschrift der Person, gegen die vollstreckt wird, so wie sie im Beschluss oder in der Mitteilung des Gerichtsvollziehers steht, und eine Telefonnummer für Rückfragen. Handelt eine andere Person für sie, legen Sie die Vollmacht oder den Betreuerausweis in Kopie bei. Volljährige Familienangehörige dürfen vor dem Amtsgericht als Bevollmächtigte auftreten, wenn sie dafür kein Entgelt erhalten (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO).
Der Antrag selbstEin Satz, aus dem hervorgeht, dass Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragt wird und gegen welche Maßnahme: die Versteigerung oder die Räumung zu dem mitgeteilten Termin. Geben Sie an, für welchen Zeitraum der Schutz erbeten wird, und begründen Sie ihn mit der ärztlich erwarteten Dauer. Das Gericht kann die Vollstreckung auch nur einstweilen einstellen, also für eine bestimmte Zeit (§ 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ändert sich die Sachlage, hebt es seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn das geboten ist (§ 765a Abs. 4 ZPO). Der genaue Wortlaut wird im Einzelfall festgelegt.
Die Bitte um eine vorläufige AnordnungDer Antrag allein hält die Räumung nicht auf. Das Vollstreckungsgericht darf aber vor seiner Entscheidung anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen eingestellt wird (§ 765a Abs. 1 Satz 2 mit § 732 Abs. 2 ZPO). Bitten Sie ausdrücklich darum, wenn der Räumungstermin vor der zu erwartenden Entscheidung liegt, und nennen Sie den Termin mit Datum und Uhrzeit.
Wer im Haus lebt und wer gefährdet istNennen Sie, wer in dem Haus wohnt, seit wann und in welcher Beziehung zueinander. Geschützt sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Schuldner und die nahen Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft im Objekt leben (V ZB 3/25, Rn. 14 und 17). Beschreiben Sie die gefährdete Person über ihre Rolle und ihren Alltag im Haus, nicht über Einzelheiten der Krankheit. Diese stehen in der ärztlichen Bescheinigung.
Wer wen im Alltag unterstütztHängt ein Mensch im Haus von der Hilfe eines anderen ab, der ebenfalls geräumt werden soll, gehört das ausdrücklich in den Antrag, mit einer Beschreibung der Hilfe und ihrer Dauer. Die Folgen für die Person, die auf Hilfe angewiesen ist, sollte diese Person auch selbst vortragen, oder jemand, der für sie handelt. Im Fall des Bundesverfassungsgerichts hatte gerade ihr eigener Vortrag Erfolg, die Beschwerde der helfenden Person dagegen nicht (2 BvR 1349/26, Rn. 9 und 14). Im Fall des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 2026 hatten Amtsgericht Fürstenfeldbruck und Landgericht München II einer Bewohnerin bereits Vollstreckungsschutz gewährt. Beide Gerichte hatten sich bei der Räumung der Person, die sie im Haus unterstützte, aber nur mit dieser befasst. Das Bundesverfassungsgericht hat die Räumung insoweit einstweilen ausgesetzt, längstens für sechs Monate, weil einiges dafür sprach, dass die Folgen für die Bewohnerin nicht gewürdigt waren, und weil die Abwägung der Folgen zu ihren Gunsten ausfiel (2 BvR 1349/26, Rn. 9 bis 12 und Tenor). Es war eine Eilentscheidung, die Verfassungsbeschwerde selbst war noch offen.
Die Gefahr und warum gerade diese Maßnahme sie auslöstMacht der Schuldner für den Fall einer Räumung schwerwiegende Gesundheitsgefahren im Einzelnen geltend, muss sich das Gericht, wenn ihm die eigene Sachkunde fehlt, in der Regel mit sachverständiger Hilfe ein genaues Bild machen (Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1349/26, Rn. 7). Zu klären ist, welche gesundheitlichen Folgen der Umzug im Einzelnen hätte, wie schwer sie wären und wie wahrscheinlich sie eintreten. Ordnen Sie Ihre Angaben nach genau diesen drei Punkten und verweisen Sie bei jedem auf die Stelle in der ärztlichen Bescheinigung. Überzogene Anforderungen darf das Gericht an diesen Vortrag nicht stellen (Bundesgerichtshof, V ZB 3/25, Rn. 10).
Was schon gegen die Gefahr unternommen wirdDas Gericht prüft stets, ob sich die Gefahr auch ohne Einstellung abwenden lässt. Dem Gläubiger dürfen nämlich keine Aufgaben auferlegt werden, die dem Staat obliegen (Bundesgerichtshof, V ZB 3/25, Rn. 14). Schreiben Sie deshalb, welche Behandlung läuft, welche Hilfe angefragt ist und was Sie zur Suche nach einer anderen Wohnung unternommen haben, jeweils mit Datum. Das zeigt, dass der Schutz einen Zeitraum überbrücken soll und nicht das Verfahren auf Dauer anhält.
Liste der Anlagen, Datum und UnterschriftNummerieren Sie die Anlagen und nennen Sie sie am Ende. Unterschreiben Sie den Antrag auf Papier eigenhändig (§ 130 Nr. 6 ZPO). Wird er über Mein Justizpostfach eingereicht, gelten die Regeln für elektronische Dokumente (§ 130a ZPO). Behalten Sie eine vollständige Kopie mit allen Anlagen.

Was die ärztliche Bescheinigung beantworten soll

  • Wer die Bescheinigung ausstellt, seit wann die Person dort in Behandlung ist und an welchem Tag sie zuletzt untersucht wurde.Eine aktuelle Bescheinigung aus laufender Behandlung zeigt dem Gericht, dass die Angaben auf eigener Kenntnis beruhen. Im Fall des Bundesverfassungsgerichts lag ein ausführliches hausärztliches Attest vor, das gut drei Wochen vor dem Räumungstermin ausgestellt war (2 BvR 1349/26, Rn. 9).
  • Welche gesundheitlichen Folgen gerade von der Räumung oder vom Verlust des Hauses zu erwarten sind, nicht nur, wie es der Person allgemein geht.Es kommt auf den Zusammenhang zwischen der Vollstreckungsmaßnahme und der Gefahr an. Das ist der erste der drei Punkte, die das Gericht nach dem Bundesverfassungsgericht klären muss (2 BvR 1349/26, Rn. 7).
  • Wie schwer diese Folgen wären und wie wahrscheinlich sie sind, so konkret, wie die Ärztin oder der Arzt es verantworten kann.Das sind der zweite und der dritte Punkt. Eine Bescheinigung, die nur eine Verschlechterung für möglich hält, gibt dem Gericht dafür wenig an die Hand.
  • Ob und wie der Gefahr anders begegnet werden kann, etwa durch eine Behandlung, eine begleitete Übergangszeit oder einen späteren Umzugstermin, und welcher Zeitraum dafür ärztlich nötig erscheint.Darauf kommt es an, weil das Gericht prüft, ob es mildere Wege als die Einstellung gibt (Bundesgerichtshof, V ZB 3/25, Rn. 14). Die Angabe hilft auch, den Zeitraum im Antrag zu begründen.
  • Bei einer Person, die auf Hilfe im Haus angewiesen ist: welche Folgen es hätte, wenn die helfende Person geräumt wird, und ob die Hilfe anders gesichert werden kann.Das ist der Punkt, bei dem das Bundesverfassungsgericht Zweifel hatte, ob er gewürdigt war (2 BvR 1349/26, Rn. 9 und 11).
  • Rechnen Sie damit, dass das Gericht ein Gutachten einholt, und halten Sie sich für eine Untersuchung bereit.Die Gerichte im Fall des Bundesverfassungsgerichts hielten ein fachpsychiatrisches Gutachten vor einer Räumung für zwingend erforderlich (2 BvR 1349/26, Rn. 9). Die Bescheinigung ersetzt ein solches Gutachten nicht, sie gibt aber den Anlass dafür.
  • Nur so viele Gesundheitsangaben wie nötig weitergeben.Bevor das Gericht zum Nachteil des Gläubigers entscheidet, erhält dieser Gelegenheit zur Äußerung (Art. 103 Abs. 1 GG), etwa durch eine Abschrift des Antrags und der Anlagen. Fragen Sie den Arzt, ob sich die Bescheinigung auf die Fragen dieses Abschnitts beschränken lässt.

Weitere Belege

  • Eine Versicherung an Eides statt der Person, die den Antrag stellt, über das Zusammenleben im Haus und die Hilfe im Alltag.Für die vorläufige Anordnung genügt es in der Regel, die Angaben glaubhaft zu machen, auch durch eine Versicherung an Eides statt (§ 294 Abs. 1 ZPO). Für die Entscheidung selbst müssen die Tatsachen im Streitfall bewiesen werden (Bundesgerichtshof, V ZB 3/25, Rn. 7). Deshalb ersetzt die Versicherung die ärztliche Bescheinigung nicht. Auch Angehörige, die helfen, können eine solche Versicherung abgeben. Im Fall des Bundesverfassungsgerichts lagen solche Versicherungen zur Unterstützung im Haus vor (2 BvR 1349/26, Rn. 9). Eine falsche Versicherung an Eides statt ist strafbar (§ 156 StGB).
  • Die Mitteilung des Gerichtsvollziehers mit dem Räumungstermin und den Zuschlagsbeschluss in Kopie.Daraus ergeben sich der Termin, an dem die Frist des § 765a Abs. 3 ZPO hängt, und die Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet.
  • Belege über die laufende Behandlung, angefragte Hilfen und die Wohnungssuche, jeweils mit Datum.Diese Belege stützen die Angaben zu der Frage, ob der Gefahr anders begegnet werden kann.
  • Bei einer Vertretung: die Vollmacht oder der Betreuerausweis in Kopie.

Abgabe und erster Kontakt mit dem Gerichtsvollzieher

  • Den Antrag beim Vollstreckungsgericht selbst abgeben und den Eingang auf der Kopie bestätigen lassen, oder ihn über Mein Justizpostfach oder per Telefax senden und den Nachweis aufbewahren.Wird der Antrag bei der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts zu Protokoll erklärt, wirkt er erst, wenn das Protokoll beim zuständigen Gericht eingeht (§ 129a Abs. 3 Satz 2 ZPO). Kurz vor dem Ende der Frist ist das zuständige Gericht deshalb der richtige Ort.
  • Dem Gerichtsvollzieher schriftlich mitteilen, dass ein Antrag nach § 765a ZPO gestellt ist, mit Datum des Eingangs und Aktenzeichen, und eine Kopie der Eingangsbestätigung beifügen.Der Gerichtsvollzieher darf eine Räumung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts aufschieben, höchstens eine Woche, wenn ihm die Härte glaubhaft gemacht wird und das Gericht nicht rechtzeitig angerufen werden konnte (§ 765a Abs. 2 ZPO). Diese Regel hilft nur, wenn das Gericht wirklich nicht mehr erreichbar war. Sie ersetzt den rechtzeitigen Antrag nicht.
  • Rückfragen des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist beantworten und Untersuchungstermine wahrnehmen.Bleibt eine angeforderte Angabe aus, fehlt dem Gericht die Grundlage für die Abwägung.

Nach der Entscheidung

Das Vollstreckungsgericht entscheidet durch Beschluss (§ 764 Abs. 3 ZPO). Gegen ihn ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG). Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses beim Amtsgericht oder beim Landgericht als Beschwerdegericht eingehen, und diese Notfrist lässt sich nicht verlängern (§ 569 Abs. 1, § 224 Abs. 2 ZPO). Einlegen lässt sie sich auch durch eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Sie hält die Räumung nicht von selbst auf. Wer das erreichen will, bittet ausdrücklich darum, die Vollziehung auszusetzen oder eine einstweilige Anordnung zu erlassen (§ 570 Abs. 1 bis 3 ZPO). Das Amtsgericht prüft zuerst selbst, ob es der Beschwerde abhilft (§ 572 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und neue Bescheinigungen dürfen Sie in der Beschwerde nachreichen (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Gewährt das Gericht Schutz, tragen Sie das Ende des Zeitraums und jede Auflage aus dem Beschluss in Ihren Kalender ein und sammeln die Belege dafür, dass Sie die Auflagen erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass eine Räumung in besonders gelagerten Ausnahmefällen für längere Zeit und in absoluten Ausnahmefällen auf unbestimmte Zeit einzustellen sein kann (2 BvR 1349/26, Rn. 8). Die Regel ist ein befristeter Schutz. Ändert sich der Sachverhalt, kann jede Seite beantragen, den Beschluss zu ändern oder aufzuheben (§ 765a Abs. 4 ZPO). Ist die Gefahr bei Ablauf des Zeitraums noch nicht gebannt, beantragen Sie rechtzeitig vor dem Ende, den Schutz zu verlängern, und legen Sie eine neue Bescheinigung bei.

Kosten: Im Versteigerungsverfahren erhebt das Gericht für den Antrag nach § 765a ZPO keine Gebühr. Wird eine Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag verworfen oder zurückgewiesen, kostet sie 144 Euro (Vorbemerkung 2.2 und Nr. 2240 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz). Wird die Gesundheitsgefahr dagegen in der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlag vorgetragen und hat diese keinen Erfolg, erhebt das Gericht eine Gebühr nach dem Wert (Nr. 2241). Sie kann deshalb deutlich höher liegen als die feste Gebühr. Gegen eine Räumung kostet das Verfahren über den Antrag 24 Euro (Nr. 2113), eine erfolglose Beschwerde 36 Euro (Nr. 2121). Hinzu kommen die Kosten der ärztlichen Bescheinigung.

Wichtig
  • Der Antrag nach § 765a ZPO schützt vor einer Härte, er löst die Schulden nicht. Neben ihm bleiben die Wege, die das Verfahren selbst beenden, etwa ein Verkauf vor dem Termin oder eine Einigung mit dem Gläubiger. Ob ein Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG in Ihrem Fall daneben in Betracht kommt, wird im Einzelfall geprüft.
  • Wenn Sie oder ein Mensch in Ihrem Haus in einer akuten Krise sind, geht die Hilfe für diesen Menschen jedem Antrag vor. Die ärztliche Versorgung und der Notruf 112 sind dafür der erste Weg.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Amtliche Quellen

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