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Recht nützlich · Ausfüllhilfe · Versteigerung abwenden
Wie Sie den Antrag nach § 765a ZPO aufbauen, wenn die Versteigerung oder die Räumung des Hauses, in dem Sie wohnen, die Gesundheit eines Menschen ernsthaft gefährdet: an welches Gericht er geht, bis wann er dort sein muss und was die ärztliche Bescheinigung beantworten soll.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Diese Ausfüllhilfe ist für Eigentümer, die selbst in dem versteigerten Haus wohnen, für Angehörige, die mit ihnen dort leben, und für Personen, die mit einer Vollmacht oder als rechtlicher Betreuer für sie handeln. Sie ist auch für frühere Eigentümer, die nach dem Zuschlag noch im Haus leben und gegen die nun die Räumung betrieben wird. Ein amtliches Formular gibt es für diesen Antrag nicht. Er wird schriftlich gestellt. Ob er auch bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden kann (§ 129a Abs. 1 ZPO), fragen Sie dort vorher nach. Eine Anwältin oder einen Anwalt verlangt das Gesetz vor dem Amtsgericht nicht (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Der Vollstreckungsschutz nach § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Ausnahme. Das Vollstreckungsgericht kann eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Eine ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit kann ein solcher Umstand sein, weil das Gericht das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit beachten muss (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Tatsachen dafür tragen Sie vor, und Sie müssen sie im Streitfall beweisen. So hat es der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 11. Dezember 2025 (V ZB 3/25, Rn. 7) bestätigt.
Geschützt wird dabei der Verlust der Wohnung, in der jemand tatsächlich lebt. In demselben Beschluss hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Gesundheitsgefahren eine Einstellung der Versteigerung grundsätzlich nicht tragen, wenn weder der Schuldner noch der gefährdete Angehörige in dem versteigerten Objekt wohnt. Lebt die gefährdete Person nicht selbst im Haus, oder lebt dort nur ein Angehöriger ohne den Eigentümer, ist dieser Antrag gegen die Versteigerung deshalb in der Regel nicht der passende Weg (V ZB 3/25, Rn. 17 bis 20). Wie Sie Ihre Gründe im Einzelnen fassen und ob der Antrag zu Ihrem Sachverhalt passt, wird im Einzelfall geprüft.
| Gericht und Aktenzeichen | Bei der Versteigerung das Amtsgericht, Abteilung für Zwangsversteigerungen, mit dem Aktenzeichen des Versteigerungsverfahrens. Bei der Räumung das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht am Ort des Hauses, dazu das Aktenzeichen des Zuschlagsbeschlusses und, wenn vorhanden, die Geschäftsnummer des Gerichtsvollziehers aus seiner Mitteilung. Hat das Vollstreckungsgericht schon ein eigenes Aktenzeichen vergeben, nennen Sie es ebenfalls. |
|---|---|
| Wer den Antrag stellt | Name und Anschrift der Person, gegen die vollstreckt wird, so wie sie im Beschluss oder in der Mitteilung des Gerichtsvollziehers steht, und eine Telefonnummer für Rückfragen. Handelt eine andere Person für sie, legen Sie die Vollmacht oder den Betreuerausweis in Kopie bei. Volljährige Familienangehörige dürfen vor dem Amtsgericht als Bevollmächtigte auftreten, wenn sie dafür kein Entgelt erhalten (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO). |
| Der Antrag selbst | Ein Satz, aus dem hervorgeht, dass Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragt wird und gegen welche Maßnahme: die Versteigerung oder die Räumung zu dem mitgeteilten Termin. Geben Sie an, für welchen Zeitraum der Schutz erbeten wird, und begründen Sie ihn mit der ärztlich erwarteten Dauer. Das Gericht kann die Vollstreckung auch nur einstweilen einstellen, also für eine bestimmte Zeit (§ 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ändert sich die Sachlage, hebt es seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn das geboten ist (§ 765a Abs. 4 ZPO). Der genaue Wortlaut wird im Einzelfall festgelegt. |
| Die Bitte um eine vorläufige Anordnung | Der Antrag allein hält die Räumung nicht auf. Das Vollstreckungsgericht darf aber vor seiner Entscheidung anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen eingestellt wird (§ 765a Abs. 1 Satz 2 mit § 732 Abs. 2 ZPO). Bitten Sie ausdrücklich darum, wenn der Räumungstermin vor der zu erwartenden Entscheidung liegt, und nennen Sie den Termin mit Datum und Uhrzeit. |
| Wer im Haus lebt und wer gefährdet ist | Nennen Sie, wer in dem Haus wohnt, seit wann und in welcher Beziehung zueinander. Geschützt sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Schuldner und die nahen Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft im Objekt leben (V ZB 3/25, Rn. 14 und 17). Beschreiben Sie die gefährdete Person über ihre Rolle und ihren Alltag im Haus, nicht über Einzelheiten der Krankheit. Diese stehen in der ärztlichen Bescheinigung. |
| Wer wen im Alltag unterstützt | Hängt ein Mensch im Haus von der Hilfe eines anderen ab, der ebenfalls geräumt werden soll, gehört das ausdrücklich in den Antrag, mit einer Beschreibung der Hilfe und ihrer Dauer. Die Folgen für die Person, die auf Hilfe angewiesen ist, sollte diese Person auch selbst vortragen, oder jemand, der für sie handelt. Im Fall des Bundesverfassungsgerichts hatte gerade ihr eigener Vortrag Erfolg, die Beschwerde der helfenden Person dagegen nicht (2 BvR 1349/26, Rn. 9 und 14). Im Fall des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 2026 hatten Amtsgericht Fürstenfeldbruck und Landgericht München II einer Bewohnerin bereits Vollstreckungsschutz gewährt. Beide Gerichte hatten sich bei der Räumung der Person, die sie im Haus unterstützte, aber nur mit dieser befasst. Das Bundesverfassungsgericht hat die Räumung insoweit einstweilen ausgesetzt, längstens für sechs Monate, weil einiges dafür sprach, dass die Folgen für die Bewohnerin nicht gewürdigt waren, und weil die Abwägung der Folgen zu ihren Gunsten ausfiel (2 BvR 1349/26, Rn. 9 bis 12 und Tenor). Es war eine Eilentscheidung, die Verfassungsbeschwerde selbst war noch offen. |
| Die Gefahr und warum gerade diese Maßnahme sie auslöst | Macht der Schuldner für den Fall einer Räumung schwerwiegende Gesundheitsgefahren im Einzelnen geltend, muss sich das Gericht, wenn ihm die eigene Sachkunde fehlt, in der Regel mit sachverständiger Hilfe ein genaues Bild machen (Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1349/26, Rn. 7). Zu klären ist, welche gesundheitlichen Folgen der Umzug im Einzelnen hätte, wie schwer sie wären und wie wahrscheinlich sie eintreten. Ordnen Sie Ihre Angaben nach genau diesen drei Punkten und verweisen Sie bei jedem auf die Stelle in der ärztlichen Bescheinigung. Überzogene Anforderungen darf das Gericht an diesen Vortrag nicht stellen (Bundesgerichtshof, V ZB 3/25, Rn. 10). |
| Was schon gegen die Gefahr unternommen wird | Das Gericht prüft stets, ob sich die Gefahr auch ohne Einstellung abwenden lässt. Dem Gläubiger dürfen nämlich keine Aufgaben auferlegt werden, die dem Staat obliegen (Bundesgerichtshof, V ZB 3/25, Rn. 14). Schreiben Sie deshalb, welche Behandlung läuft, welche Hilfe angefragt ist und was Sie zur Suche nach einer anderen Wohnung unternommen haben, jeweils mit Datum. Das zeigt, dass der Schutz einen Zeitraum überbrücken soll und nicht das Verfahren auf Dauer anhält. |
| Liste der Anlagen, Datum und Unterschrift | Nummerieren Sie die Anlagen und nennen Sie sie am Ende. Unterschreiben Sie den Antrag auf Papier eigenhändig (§ 130 Nr. 6 ZPO). Wird er über Mein Justizpostfach eingereicht, gelten die Regeln für elektronische Dokumente (§ 130a ZPO). Behalten Sie eine vollständige Kopie mit allen Anlagen. |
Das Vollstreckungsgericht entscheidet durch Beschluss (§ 764 Abs. 3 ZPO). Gegen ihn ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG). Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses beim Amtsgericht oder beim Landgericht als Beschwerdegericht eingehen, und diese Notfrist lässt sich nicht verlängern (§ 569 Abs. 1, § 224 Abs. 2 ZPO). Einlegen lässt sie sich auch durch eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Sie hält die Räumung nicht von selbst auf. Wer das erreichen will, bittet ausdrücklich darum, die Vollziehung auszusetzen oder eine einstweilige Anordnung zu erlassen (§ 570 Abs. 1 bis 3 ZPO). Das Amtsgericht prüft zuerst selbst, ob es der Beschwerde abhilft (§ 572 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und neue Bescheinigungen dürfen Sie in der Beschwerde nachreichen (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Gewährt das Gericht Schutz, tragen Sie das Ende des Zeitraums und jede Auflage aus dem Beschluss in Ihren Kalender ein und sammeln die Belege dafür, dass Sie die Auflagen erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass eine Räumung in besonders gelagerten Ausnahmefällen für längere Zeit und in absoluten Ausnahmefällen auf unbestimmte Zeit einzustellen sein kann (2 BvR 1349/26, Rn. 8). Die Regel ist ein befristeter Schutz. Ändert sich der Sachverhalt, kann jede Seite beantragen, den Beschluss zu ändern oder aufzuheben (§ 765a Abs. 4 ZPO). Ist die Gefahr bei Ablauf des Zeitraums noch nicht gebannt, beantragen Sie rechtzeitig vor dem Ende, den Schutz zu verlängern, und legen Sie eine neue Bescheinigung bei.
Kosten: Im Versteigerungsverfahren erhebt das Gericht für den Antrag nach § 765a ZPO keine Gebühr. Wird eine Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag verworfen oder zurückgewiesen, kostet sie 144 Euro (Vorbemerkung 2.2 und Nr. 2240 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz). Wird die Gesundheitsgefahr dagegen in der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlag vorgetragen und hat diese keinen Erfolg, erhebt das Gericht eine Gebühr nach dem Wert (Nr. 2241). Sie kann deshalb deutlich höher liegen als die feste Gebühr. Gegen eine Räumung kostet das Verfahren über den Antrag 24 Euro (Nr. 2113), eine erfolglose Beschwerde 36 Euro (Nr. 2121). Hinzu kommen die Kosten der ärztlichen Bescheinigung.
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