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Recht nützlich · Ausfüllhilfe · Wohnrecht sichern

Antrag auf ein Gutachten beim Gutachterausschuss

Wie Sie den Antrag auf ein Verkehrswertgutachten ausfüllen, bevor Sie ein Angebot zum Teilverkauf oder zur Verrentung annehmen, am Beispiel des Münchner Vordrucks und der Bayerischen Gutachterausschussverordnung.

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Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Diese Ausfüllhilfe ist für Eigentümer, denen ein Teilverkauf oder eine Verrentung ihres Hauses oder ihrer Wohnung angeboten wird, und für Personen, die mit einer Vollmacht oder als Betreuer für sie handeln. Ein Anbieter, der einen Anteil Ihres Hauses kaufen oder Ihnen eine Rente zahlen will, legt meist ein Gutachten vor, das er selbst in Auftrag gegeben hat. Das Gutachten des Gutachterausschusses ist eine unabhängige Vergleichsgröße. Der Gutachterausschuss ist ein selbständiges, unabhängiges Gremium (§ 192 Abs. 1 BauGB). Seine Mitglieder dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Stadt oder des Landkreises befasst sein, für die er gebildet ist (§ 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Den Antrag stellen dürfen die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist (§ 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Der Gutachterausschuss ermittelt dann den Verkehrswert, also den Preis, der am Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (§ 194 BauGB). Auch den Wert eines Rechts am Grundstück, etwa eines Wohnungsrechts oder Nießbrauchs, kann er begutachten (§ 193 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Wie der Gutachterausschuss arbeitet, regelt jedes Land in einer eigenen Verordnung (§ 199 Abs. 2 BauGB). Dort stehen auch die Gebühren, in Bayern in § 15 der Bayerischen Gutachterausschussverordnung. Diese Seite geht den Vordruck des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der Landeshauptstadt München Zeile für Zeile durch und erklärt die Regeln der Bayerischen Gutachterausschussverordnung, die dahinterstehen. Vordrucke in anderen Ländern fragen ähnliche Angaben ab, die Gebühr kann dort aber anders berechnet werden.

Vor dem Antrag

  • Den zuständigen Gutachterausschuss herausgesucht: den für die Stadt oder den Landkreis, in dem das Haus liegt.In Bayern besteht bei jeder Kreisverwaltungsbehörde ein Gutachterausschuss, also bei jedem Landratsamt und bei jeder kreisfreien Stadt. Zuständig ist der Ausschuss, in dessen Bereich das Grundstück liegt, bei einem Grundstück über eine Grenze hinweg der Ausschuss mit dem größeren Teil (§ 1 Abs. 1 und 3 BayGaV). Für die Landeshauptstadt München und den Landkreis München gibt es deshalb zwei getrennte Gutachterausschüsse.
  • Den Vordruck des Gutachterausschusses heruntergeladen und den Antrag bei dessen Geschäftsstelle eingereicht.Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle einzureichen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BayGaV). In München ist das das Bewertungsamt im Kommunalreferat, Marsstraße 22. Der Vordruck steht dort als Datei bereit, einen Antrag über das Internet gibt es nicht. Die Geschäftsstelle beantwortet Fragen zum Ablauf, nicht zum Wert Ihres Hauses.Seite öffnen: Landeshauptstadt München, Kommunalreferat: Wertgutachten des Gutachterausschusses auf stadt.muenchen.de, neues Fenster ↗
  • Einen aktuellen Grundbuchauszug beim Grundbuchamt angefordert.Der Gutachterausschuss kann verlangen, dass Sie glaubhaft machen, zum Antrag berechtigt zu sein (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BayGaV). Der Auszug zeigt, dass Sie Eigentümer sind. Für den Münchner Antrag ist die Dritte Abteilung mit den Grundschulden nach dem Vordruck nicht notwendig. Als Eigentümer haben Sie das berechtigte Interesse, das das Grundbuchamt für die Einsicht verlangt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO). Ein einfacher Ausdruck kostet beim Grundbuchamt 10 Euro, ein amtlicher Ausdruck 20 Euro (Nr. 17000 und 17001 KV GNotKG). Der Münchner Vordruck verlangt keinen amtlichen Ausdruck.
  • Die Gebühr vorab mit der Verordnung und der Tabelle des Gutachterausschusses abgeschätzt.In Bayern richtet sich die Gebühr nach dem ermittelten Wert. Bis 200.000 Euro beträgt sie 2.450 Euro, bis 300.000 Euro 2.600 Euro, bis 400.000 Euro 2.700 Euro und bis 500.000 Euro 2.800 Euro. Zwischen 500.000 und 1.000.000 Euro sind es 1.800 Euro zuzüglich zwei Promille des Werts, bei 750.000 Euro also 3.300 Euro (§ 15 Abs. 2 BayGaV). Maßgebend ist dabei der Wert vor dem Abzug für besondere Merkmale des Grundstücks (§ 15 Abs. 1 Satz 4 BayGaV). Ein Wohnungsrecht, das den Verkehrswert mindert, senkt die Gebühr deshalb in der Regel nicht. Bei erheblichem Mehraufwand kann die Gebühr um bis zu die Hälfte steigen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 BayGaV). Hinzu kommen Zuschläge für jeden herangezogenen Vergleichswert und Bodenrichtwert (§ 15 Abs. 4 BayGaV), Auslagen wie Fahrtkosten zur Besichtigung und die Umsatzsteuer auf alles (§ 15 Abs. 5 BayGaV).
  • Gefragt, wie lange die Bearbeitung derzeit dauert, und das mit der Frist im Angebot verglichen.Weder das Baugesetzbuch noch die Bayerische Gutachterausschussverordnung setzen dem Gutachterausschuss eine Frist. Läuft die Frist, bis zu der das Angebot gilt, vorher ab, bitten Sie den Anbieter schriftlich um eine Verlängerung und legen die Eingangsbestätigung des Antrags bei.

Der Vordruck Zeile für Zeile

Name, Vorname, Straße, Ort, Telefon (tagsüber), Fax/E-MailIhre eigenen Angaben als antragstellende Person. Schuldner der Gebühren und Auslagen ist, wer den Antrag stellt oder die Kosten dem Gutachterausschuss gegenüber schriftlich übernimmt. Stellen mehrere den Antrag, haften sie als Gesamtschuldner, jeder also für den ganzen Betrag (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayGaV). Wer zahlen soll, klären Miteigentümer deshalb vor der Unterschrift untereinander.
Beantragt wird in der Eigenschaft alsDer Vordruck nennt Eigentümerin, Miteigentümer, Erbin oder Inhaber eines Rechtes. Vor einem Teilverkauf oder einer Verrentung sind Sie in der Regel noch Eigentümerin oder Eigentümer. Haben Sie bereits verkauft und sich ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch vorbehalten, sind Sie Inhaberin eines Rechtes am Grundstück und auch dann zum Antrag berechtigt (§ 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB).
Gutachten über: unbebautes Grundstück, bebautes Grundstück, Wohnungs-/Teileigentum, Dienstbarkeiten und sonstige RechteFür ein Haus kreuzen Sie das bebaute Grundstück an, für eine Eigentumswohnung das Wohnungseigentum mit der Nummer im Aufteilungsplan und dem Stockwerk. Soll zusätzlich der Wert eines Wohnungsrechts oder Nießbrauchs ermittelt werden, kreuzen Sie auch die Rechte an und nennen das Recht. Werden in einem Gutachten mehrere Werte ermittelt, berechnet sich die Gebühr aus dem höchsten Wert und je einem Drittel aller weiteren Werte (§ 15 Abs. 3 Satz 3 BayGaV).
Das Gutachten wird in … facher Ausfertigung benötigtEine Ausfertigung für Sie, weitere etwa für eine Beratung oder für Miteigentümer. Ist die Eigentümerin nicht selbst Antragstellerin, erhält sie ohnehin eine Abschrift (§ 193 Abs. 4 BauGB).
Gewünscht wird der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung oder zu anderen BewertungsstichtagenFür den Vergleich mit einem aktuellen Angebot genügt der Zeitpunkt der Erstellung. Jeder weitere Stichtag ist ein weiterer Wert. Ein Drittel davon kommt zur Berechnungsgrundlage hinzu, aus der die Gebühr abgelesen wird (§ 15 Abs. 3 Satz 3 BayGaV). Die Münchner Gebührentabelle nennt hier noch ein Viertel. Maßgebend ist die Verordnung.
Objekt: Straße und Hausnummer, Flurstück, GemarkungFlurstück und Gemarkung übernehmen Sie aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchauszugs, nicht aus einem Exposé oder dem Angebot. Gehören zum Haus mehrere Flurstücke, etwa eine eigene Garage oder ein Gartenstück, nennen Sie alle.
Name und Anschrift der Eigentümer, falls nicht Antragsteller, bzw. aller MiteigentümerGehört das Haus mehreren Personen, nennen Sie alle. Wer Eigentümer ist und den Antrag nicht selbst stellt, erhält vor dem Gutachten Gelegenheit, sich zu den Umständen zu äußern, auf die es für den Wert ankommt (§ 14 Abs. 2 BayGaV). Die Kosten der Ausfertigung für diese Personen werden nach dem Vordruck der antragstellenden Person auferlegt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Einverständniserklärung der Eigentümer: ist beigefügt / wird nachgereichtNur von Bedeutung, wenn Sie nicht Alleineigentümer sind. Der Vordruck fragt danach, das Gesetz verlangt die Erklärung nicht ausdrücklich. Legen Sie die unterschriebenen Erklärungen der übrigen Eigentümer gleich bei, so entfällt eine Rückfrage. Fehlt eine Erklärung, fragen Sie die Geschäftsstelle, ob sie ohne sie tätig wird.
Aktueller Grundbuchauszug: ist beigefügt / wird nachgereichtEs genügen das Bestandsverzeichnis sowie die Erste und die Zweite Abteilung. Die Zweite Abteilung zeigt Rechte wie ein Wegerecht oder ein schon eingetragenes Wohnungsrecht, die in den Wert eingehen.
An sonstigen Unterlagen sind beigefügtDer Gutachterausschuss darf verlangen, dass Eigentümer die Unterlagen vorlegen, die für das Gutachten notwendig sind (§ 197 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Zählen Sie auf, was Sie beilegen: Baupläne mit Genehmigung, Wohnflächenberechnung, Belege über Modernisierungen mit Jahr und Umfang, Energieausweis, bei einer Eigentumswohnung die Teilungserklärung. Das sind die Angaben, nach denen der Gutachterausschuss auch bei jedem Verkauf fragt (§ 195 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BauGB). Auf Wunsch erhalten Sie die Unterlagen zurück, vermerken Sie das in dieser Zeile.
Hinweis zum BaurechtHängt der Wert davon ab, wie viel auf dem Grundstück gebaut werden darf, kann nach dem Vordruck ein eigener Antrag auf Vorbescheid bei der Bauaufsichtsbehörde nötig werden (Art. 71 BayBO), in München beim Referat für Stadtplanung und Bauordnung. Ein Vorbescheid kostet eigene Gebühren. Fragen Sie die Geschäftsstelle deshalb vorher, ob er für Ihr Haus gebraucht wird.
Ort, Datum, UnterschriftMit der Unterschrift verpflichten Sie sich, die Gebühren und Auslagen zu bezahlen. Nehmen Sie den Antrag zurück, bevor das Gutachten erstattet ist, fallen mindestens 50 Euro an (§ 15 Abs. 6 Satz 2 BayGaV). Ist noch kein nennenswerter Aufwand entstanden, kann der Gutachterausschuss von der Gebühr absehen (§ 15 Abs. 6 Satz 3 BayGaV).

Besichtigung und Verfahren beim Gutachterausschuss

  • Einen Termin für die Besichtigung vereinbart und alle Räume, auch Keller und Dachboden, zugänglich gemacht.Eigentümer und Besitzer haben zu dulden, dass das Grundstück zur Vorbereitung des Gutachtens betreten wird. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Bewohner betreten werden (§ 197 Abs. 1 Satz 3 und 4 BauGB). Wohnt im Haus noch eine andere Person, etwa in einer Einliegerwohnung, fragen Sie sie vorher, ob sie ihre Räume zeigt.
  • Die Tatsachen aus dem Gutachten des Anbieters, die Sie selbst nicht belegen können, gesondert aufgeschrieben.Ob Sie das Gutachten des Anbieters beilegen, entscheiden Sie. Der Gutachterausschuss erstellt ein eigenes Gutachten über den Verkehrswert und prüft kein fremdes Gutachten nach. Ein Obergutachten des Oberen Gutachterausschusses gibt es nur auf Antrag eines Gerichts und nur, wenn schon ein Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt (§ 198 Abs. 3 BauGB). Wollen Sie einen unbeeinflussten Wert, legen Sie nur die Tatsachen vor, etwa eine dort gemessene Wohnfläche, nicht die Bewertung.
  • Geprüft, ob ein Mitglied des Gutachterausschusses mit dem Anbieter oder mit Ihnen verbunden ist, und Bedenken der Geschäftsstelle mitgeteilt.Das Gutachten erstellen in Bayern grundsätzlich drei Gutachterinnen und Gutachter, von denen eine Person den Vorsitz führt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BayGaV). Für den Ausschluss eines Gutachters gelten die Regeln über befangene Amtsträger entsprechend (§ 6 Abs. 4 BayGaV mit Art. 20 und 21 BayVwVfG). Über das Ergebnis beschließt der Ausschuss in nichtöffentlicher Sitzung (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BayGaV). An der Beratung nehmen Sie also nicht teil, Ihre Hinweise geben Sie vorher schriftlich.

Wenn das Gutachten vorliegt

Das Gutachten ist schriftlich zu erstatten und zu begründen, die mitwirkenden Gutachter unterschreiben es (§ 14 Abs. 3 BayGaV). Lesen Sie zuerst die Tatsachen: Wohnfläche, Baujahr, Modernisierungen, Rechte in der Zweiten Abteilung und den Zustand, der bei der Besichtigung festgestellt wurde. Ein Fehler in diesen Angaben wirkt sich auf das Ergebnis aus. Melden Sie ihn der Geschäftsstelle schriftlich mit Beleg.

Das Gutachten hat keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist (§ 193 Abs. 3 BauGB). Es bindet also weder Sie noch den Anbieter, und ein Rechtsmittel gegen das Gutachten selbst sieht das Baugesetzbuch nicht vor. Sein Nutzen liegt im Vergleich: Tragen Sie den Wert auf dem Vergleichsblatt für die Angebote neben den Wert ein, auf den das Angebot sich stützt.

Weicht der Wert im Angebot deutlich ab, bitten Sie den Anbieter schriftlich darum, darzulegen, auf welche Wohnfläche und welche Abschläge sein Gutachten sich stützt. Ob und wie Sie danach über das Angebot weiter verhandeln, ist eine Entscheidung im Einzelfall, die vor dem Termin bei der Notarin oder dem Notar geprüft werden sollte.

Wichtig
  • Verfahren und Gebühren des Gutachterausschusses regelt das Landesrecht, in Bayern die Bayerische Gutachterausschussverordnung. Die Beträge auf dieser Seite gelten nur dort. Ein Gutachterausschuss in einem anderen Land kann andere Gebühren verlangen.
  • Rechnen Sie die Gebühr in die Entscheidung ein. Ein Gutachten für ein Einfamilienhaus kostet in Bayern schon ohne Auslagen und Umsatzsteuer mehrere tausend Euro (§ 15 Abs. 2 BayGaV).

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Amtliche Quellen

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