Diese Liste ist für rechtliche Betreuer, die ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück der Person verkaufen sollen, für die sie bestellt sind, auch wenn sie als Angehörige ehrenamtlich tätig sind. Bevollmächtigte, die mit einer Vorsorgevollmacht handeln, brauchen keine Genehmigung des Betreuungsgerichts, denn § 1850 BGB richtet sich nur an den Betreuer. Für sie kommt es auf die Form der Vollmacht an (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO).
Genehmigt werden müssen beim Verkauf zwei Erklärungen: der Kaufvertrag, in dem die betreute Person die Übertragung zusagt (§ 1850 Nr. 5 BGB), und die Auflassung, mit der das Eigentum übergeht (§ 1850 Nr. 1 BGB). In der Regel genehmigt das Gericht beide in einem Beschluss. Wohnt die betreute Person noch selbst in dem Haus, richtet sich die Genehmigung der Auflassung nach § 1833 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BGB. Der Kaufvertrag braucht weiter die Genehmigung nach § 1850 Nr. 5 BGB, denn § 1833 BGB erfasst nur die Verfügung. Der Maßstab bleibt derselbe, aber Sie müssen die Absicht schon vorher anzeigen (§ 1833 Abs. 2 BGB), und das Gericht muss die betreute Person persönlich anhören (§ 299 Satz 1 FamFG). Solange die Genehmigung weder rechtskräftig noch dem Käufer mitgeteilt ist, bleibt der Vertrag in der Schwebe (§ 1856 Abs. 1 BGB, § 40 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Die Liste folgt deshalb dem Weg, den der Verkauf nimmt: vom Beschluss über Ihre Bestellung bis zu dem Konto, auf dem der Kaufpreis eingeht.
Kann die betreute Person selbst überblicken, was ein Verkauf für sie bedeutet, darf sie ihn auch selbst schließen. Eine Betreuung nimmt die Geschäftsfähigkeit nicht weg, und die Genehmigungspflicht trifft Ihre Erklärungen als Betreuer, nicht einen Vertrag, den die geschäftsfähige Person selbst schließt. Ob die Person geschäftsfähig ist, stellt die Notarin oder der Notar bei der Beurkundung fest und lehnt sie ab, wenn die Geschäftsfähigkeit nach seiner Überzeugung fehlt (§ 11 Abs. 1 BeurkG). Hat das Gericht für das Vermögen einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, braucht die betreute Person für den Verkauf Ihre Einwilligung (§ 1825 Abs. 1 BGB). Ob Ihre Einwilligung dann ihrerseits die Genehmigung des Betreuungsgerichts braucht, klären Sie vor der Beurkundung mit dem Gericht.
Bevor Sie einen Käufer suchen
- Im Beschluss über Ihre Bestellung nachsehen, welche Aufgabenbereiche Ihnen übertragen sind, und den Betreuerausweis bereitlegen.Sie vertreten die betreute Person nur in Ihrem Aufgabenkreis (§ 1823 BGB). Welche Aufgabenbereiche für einen Verkauf genügen, sehen die Gerichte nicht einheitlich. Fragen Sie deshalb vorher beim Betreuungsgericht nach, ob Ihr Aufgabenkreis den Verkauf trägt. Fehlt ein passender Bereich, beantragen Sie die Erweiterung (§ 1871 Abs. 3 BGB). Die Erweiterung ist der Richterin oder dem Richter vorbehalten (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 RPflG). Den Verkauf genehmigt später die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 Buchst. b RPflG).
- Die Wünsche der betreuten Person zum Verkauf erfragen und schriftlich festhalten, mit Datum, ihren eigenen Worten und wer dabei war.Sie müssen ihren Wünschen entsprechen, außer der Verkauf oder sein Unterbleiben würde ihr Vermögen oder ihre Person erheblich gefährden und sie kann diese Gefahr wegen ihrer Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht danach handeln, oder es ist Ihnen nicht zuzumuten (§ 1821 Abs. 2 und 3 BGB). Lassen sich ihre Wünsche nicht mehr feststellen, kommt es auf ihren mutmaßlichen Willen an, den Sie aus konkreten Anhaltspunkten wie früheren Aussagen und ihren Wertvorstellungen ableiten (§ 1821 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB). Nahe Angehörige und andere Vertrauenspersonen sollen sich dazu äußern können (§ 1821 Abs. 4 Satz 3 BGB). Denselben Maßstab legt das Betreuungsgericht an, wenn es über die Genehmigung entscheidet (§ 1862 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ihre Aufzeichnung wird damit zum Kern der Begründung.
- Wohnt die betreute Person noch in dem Haus oder der Wohnung, dem Betreuungsgericht schon die Absicht anzeigen, ihren Wohnraum aufzugeben, und dabei Ihre Gründe und ihre Sicht darauf nennen.Die Anzeige ist unverzüglich zu machen, nicht erst mit dem Antrag auf Genehmigung (§ 1833 Abs. 2 Satz 1 BGB). Für die Aufgabe dieses Wohnraums gilt derselbe Maßstab der Wünsche wie sonst (§ 1833 Abs. 1 Satz 1 mit § 1821 Abs. 2 bis 4 BGB). Halten Sie in der Anzeige fest, ob einer der beiden Fälle vorliegt, die das Gesetz als erhebliche Gefährdung nennt: fehlende Finanzierung oder Gefahr für die Gesundheit bei der Versorgung zu Hause (§ 1833 Abs. 1 Satz 2 BGB). Notieren Sie das Datum der Anzeige. Die Freie Hansestadt Bremen nennt für diesen Fall ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass und warum die Person auch mit ambulanten Pflegediensten nicht mehr zu Hause leben kann.
- Den zuständigen Rechtspfleger am Betreuungsgericht anrufen oder anschreiben, unter dem Aktenzeichen der Betreuung, und fragen, welche Unterlagen und welches Wertgutachten dort verlangt werden.Zuständig ist das Gericht, das Sie bestellt hat und die Akte führt (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Zu dieser Beratung ist das Gericht verpflichtet (§ 1861 Abs. 1 BGB). Das Amtsgericht Rosenheim nennt in seinem Merkblatt zum Immobilienverkauf die Fragen, die es stellt. Warum ist der Verkauf nötig oder sinnvoll? Warum kommt eine Vermietung oder eine Belastung nicht in Betracht? Wie und wie lange wurde das Haus angeboten? Ist die betreute Person mit Verkauf, Vertrag und Preis einverstanden? Notieren Sie diese Punkte schon während der Suche nach einem Käufer, denn später lassen sie sich schwer belegen.
- Den Verkehrswert durch ein Gutachten ermitteln lassen, bevor Sie über den Preis verhandeln.Welche Art von Gutachten Ihr Gericht verlangt, fragen Sie dort, bevor Sie einen Auftrag erteilen. Die Freie Hansestadt Bremen nennt auch ein Kurzgutachten nach Rücksprache mit dem Gericht. Auch der Gutachterausschuss erstattet ein Gutachten über den Verkehrswert, wenn der Eigentümer es beantragt (§ 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Ob Ihr Gericht ein solches Gutachten anerkennt, fragen Sie vorher. Liegt der Kaufpreis unter dem ermittelten Wert, begründen Sie im Antrag besonders genau, warum der Verkauf trotzdem dem Wohl der betreuten Person dient.
- Prüfen, ob der Käufer Ihr Ehegatte oder ein Verwandter von Ihnen in gerader Linie ist, etwa Ihr Kind, Enkel, Elternteil oder Großelternteil, oder ob Sie selbst kaufen wollen.Dann können Sie die betreute Person bei dem Vertrag nicht vertreten (§ 1824 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB mit § 181 BGB), und die Genehmigung hilft darüber nicht hinweg. Das Gericht bestellt für dieses Geschäft einen Ergänzungsbetreuer (§ 1817 Abs. 5 BGB), der an Ihrer Stelle verhandelt und unterschreibt. Sprechen Sie das Gericht an, bevor ein Termin vereinbart wird.
Bevor der Notar beurkundet
- Den Entwurf des Kaufvertrags dem Betreuungsgericht vorab zur Prüfung schicken und fragen, ob gegen einzelne Regelungen Bedenken bestehen.Genehmigt werden Ihre Erklärungen in dem konkreten Vertrag, eine pauschale Genehmigung gibt es nach der Auskunft der Freien Hansestadt Bremen nicht. Zu einem Entwurf kann das Gericht die Genehmigung nur in Aussicht stellen (Merkblatt des Amtsgerichts Rosenheim). Wird der Vertrag nach der Vorprüfung geändert, legen Sie die neue Fassung wieder vor.
- Mit dem Notar klären, ob er die Genehmigung für Sie beantragt, entgegennimmt und dem Käufer mitteilt, und das in der Urkunde festhalten lassen.Der Beschluss wird nur an Sie als Betreuer gerichtet (§ 1855 BGB). Für den Käufer wird die Genehmigung erst mit der Mitteilung an ihn wirksam (§ 1856 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Bundesgerichtshof hält dafür eine Doppelvollmacht für zulässig (Beschluss vom 2. Dezember 2015, XII ZB 283/15, Leitsatz d). Der Notar nimmt die Genehmigung dann für Sie entgegen, teilt sie dem Käufer mit und empfängt die Mitteilung zugleich für ihn. Diese Tätigkeiten gehören zum Vollzug des Vertrags (Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KV GNotKG). Dafür entsteht die Vollzugsgebühr von 0,5 (Nr. 22110 KV GNotKG), und zwar in demselben Verfahren nur einmal, auch wenn der Notar weitere Unterlagen einholt (§ 93 Abs. 1 GNotKG).
- Entscheiden, ob der Notar die Genehmigung gleich nach der Rechtskraft mitteilen soll oder erst, nachdem Sie ihm schriftlich zugestimmt haben.Bis zur Mitteilung prüfen Sie als Betreuer weiter, ob der genehmigte Vertrag noch dem Interesse der betreuten Person dient. Sie können die Vollmacht bis dahin widerrufen oder den Notar anweisen, die Mitteilung erst nach Ihrer gesonderten Zustimmung vorzunehmen (Bundesgerichtshof, XII ZB 283/15, Rn. 36). Wie Sie das mit dem Notar absprechen, wird im Einzelfall geprüft.
- Im Entwurf nachlesen, ob der Käufer das Grundstück für seine Finanzierung belasten darf, solange es noch der betreuten Person gehört, und das dem Gericht mitteilen.Eine solche Grundschuld belastet ein Grundstück der betreuten Person und ist deshalb selbst eine Verfügung über das Grundstück, die der Genehmigung bedarf (§ 1850 Nr. 1 BGB). Auch die Freie Hansestadt Bremen nennt die Belastung durch Grundschulden ausdrücklich als genehmigungspflichtig. Ob der Antrag die Bestellung der Grundschuld oder die Vollmacht dafür mit umfasst, klären Sie mit dem Notar.
- Im Entwurf nachsehen, an welche Bedingung die Zahlung des Kaufpreises geknüpft ist, und mit dem Käufer keinen Tag für Übergabe oder Auszug vereinbaren, der davor liegt.Solange die Genehmigung nicht rechtskräftig und mitgeteilt ist, ist der Vertrag nicht wirksam, und keine Seite kann aus ihm etwas verlangen. Wie lange das dauert, hängt vom Gericht, von der Anhörung und von der Bekanntgabe an alle Beteiligten ab. Wie Fälligkeit und Übergabe im Vertrag mit der Genehmigung verknüpft werden, besprechen Sie mit dem Notar.
- Dem Käufer gegenüber nie erklären, die Genehmigung liege schon vor, solange Sie das Zeugnis über die Rechtskraft nicht in der Hand haben.Behauptet ein Betreuer wahrheitswidrig, die Genehmigung sei erteilt, darf der Käufer bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung widerrufen, außer er wusste beim Vertragsschluss, dass sie fehlt (§ 1857 BGB).
Der Antrag beim Betreuungsgericht
- Den Antrag schriftlich stellen oder vom Notar stellen lassen, und gleich mitbeantragen, dass Ihnen oder dem Notar eine Ausfertigung mit dem Zeugnis über die Rechtskraft übersandt wird.Ein Formular gibt es dafür nach der Auskunft der Freien Hansestadt Bremen nicht, der Antrag ist formlos, muss aber schriftlich sein. In der Regel stellt ihn der beurkundende Notar mit Ihrer Vollmacht. Das Zeugnis über die Rechtskraft erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts auf Grund der Akten (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FamFG), dem Notar als elektronisches Dokument (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FamFG).
- Dem Antrag den beurkundeten Vertrag, einen aktuellen Grundbuchauszug und das Wertgutachten beilegen, bei selbst genutztem Wohnraum auch das ärztliche Attest oder Ihre Unterlagen über Einnahmen und Kosten.Vertrag, Grundbuchauszug, Wertgutachten und ärztliches Attest nennt die Freie Hansestadt Bremen für das Genehmigungsverfahren. Ist der Wohnraum auch unter Einsatz aller Mittel, die der betreuten Person zur Verfügung stehen, nicht mehr zu finanzieren, nennt das Gesetz das ausdrücklich als Fall einer Gefährdung (§ 1833 Abs. 1 Satz 2 BGB). Belegen Sie es mit Ihren Unterlagen über Einnahmen und Kosten. Schreiben Sie dazu, warum verkauft wird, welche anderen Wege Sie geprüft haben, wie die betreute Person dazu steht und wofür der Erlös verwendet werden soll, etwa für die Kosten eines Heims oder zur Rückzahlung eines Darlehens. Eine genaue Begründung erspart Rückfragen des Gerichts und damit Zeit.
- Mit Kosten des Gerichts für die Genehmigung selbst nicht rechnen, wohl aber mit möglichen Auslagen für einen Verfahrenspfleger.Ein Verfahren im Rahmen einer bestehenden Betreuung löst keine eigene Gebühr aus (Anmerkung Nr. 1 zu Nr. 11100 KV GNotKG), es bleibt bei der Jahresgebühr. Für die Jahresgebühr (Nr. 11101 KV GNotKG) zählt ein angemessenes, selbst genutztes Hausgrundstück nicht zum Vermögen, der Erlös aus dem Verkauf dagegen schon (Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG mit § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Die Jahresgebühr kann deshalb nach dem Verkauf höher ausfallen. Die Vergütung eines Verfahrenspflegers zahlt die Staatskasse (§ 277 Abs. 4 FamFG). Von der betreuten Person wird sie nur zurückverlangt, soweit ihr Vermögen nach § 1880 Abs. 2 BGB einzusetzen ist (Nr. 31015 KV GNotKG). Nach dem Verkauf kann das wegen des Erlöses der Fall sein.
Anhörung und Verfahrenspfleger
- Die betreute Person auf die Anhörung vorbereiten und ihr erklären, worum es geht, an wen verkauft werden soll und zu welchem Preis.Vor einer Genehmigung nach § 1850 BGB soll das Gericht sie persönlich anhören (§ 299 Satz 2 FamFG), bei der Aufgabe selbst genutzten Wohnraums nach § 1833 Abs. 3 BGB muss es das (§ 299 Satz 1 FamFG). Im Betreuungsverfahren ist sie ohne Rücksicht auf ihre Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig (§ 275 Abs. 1 FamFG) und kann sich selbst äußern und selbst Beschwerde einlegen. Das Amtsgericht Rosenheim weist darauf hin, dass eine persönliche Erklärung der betreuten Person im Gericht das Verfahren beschleunigen kann.
- Kann die betreute Person sich nicht verständigen, dem Gericht eine geeignete Person für die Verfahrenspflegschaft vorschlagen, mit Namen und Anschrift.Das Gericht bestellt einen Verfahrenspfleger, wenn das zur Wahrnehmung ihrer Interessen erforderlich ist (§ 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Nach der Auskunft der Freien Hansestadt Bremen ist das beim Verkauf in der Regel der Fall, und das Amtsgericht Rosenheim bittet um Vorschläge aus dem Umfeld der betreuten Person. Der Verfahrenspfleger stellt ihre Wünsche fest und bringt sie im Verfahren zur Geltung (§ 276 Abs. 3 FamFG). Nach der Auskunft der Freien Hansestadt Bremen prüft er dabei auch den Verkauf. Gegen den Beschluss kann er selbst Beschwerde einlegen (§ 303 Abs. 3 FamFG). Vorrang hat eine Person, die die Verfahrenspflegschaft ehrenamtlich übernimmt (§ 276 Abs. 4 Satz 2 FamFG).
- Fragen des Verfahrenspflegers zügig beantworten und ihm den Vertrag, das Gutachten und Ihre Aufzeichnung über die Wünsche der betreuten Person geben.Das Gericht entscheidet in der Regel erst, wenn seine schriftliche Stellungnahme vorliegt (Freie Hansestadt Bremen). Gericht und Verfahrenspfleger prüfen dabei, ob überhaupt verkauft werden soll und ob die einzelnen Regelungen des Vertrags dem Interesse der betreuten Person entsprechen.
Vom Beschluss bis zur Rechtskraft
- Im Beschluss nachsehen, ob er ausspricht, dass er erst mit Rechtskraft wirksam wird, und welche Belehrung über die Beschwerde er enthält.Ein Beschluss über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts wird erst mit Rechtskraft wirksam, und das muss in der Entscheidung ausgesprochen werden (§ 40 Abs. 2 FamFG). Jeder Beschluss nennt das Rechtsmittel, das Gericht, Form und Frist (§ 39 Satz 1 FamFG). Gegen eine Genehmigung beträgt die Frist zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).
- Notieren, an welchem Tag der Beschluss Ihnen, der betreuten Person und einem Verfahrenspfleger jeweils bekannt gegeben wurde.Die Frist beginnt für jeden Beteiligten mit der schriftlichen Bekanntgabe an ihn (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG), und der Beschluss ist auch der betreuten Person selbst bekannt zu geben (§ 41 Abs. 3 FamFG). Schickt ihn das Gericht mit einfacher Post, zählt im Inland der vierte Tag nach dem Absenden als Tag der Bekanntgabe (§ 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Gelingt die Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht, beginnt seine Frist erst fünf Monate nach Erlass des Beschlusses (§ 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Rechtskräftig wird der Beschluss erst, wenn die letzte dieser Fristen abgelaufen ist (§ 45 Satz 1 FamFG).
- Von der Rechtskraft erst ausgehen, wenn das Zeugnis der Geschäftsstelle vorliegt.Wie gefährlich eine eigene Rechnung ist, zeigt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2015, XII ZB 283/15. Eine Berufsbetreuerin hatte Grundstücke des Betreuten für 136.330 Euro an seine Schwester und deren Ehemann verkauft. Die Genehmigung wurde dem Notar am 2. Januar 2015 zugestellt. Nach der Annahme des Landgerichts war sie den Käufern am 26. Januar 2015 mitgeteilt worden. Ob der Notar diese Mitteilung erkennbar vorgenommen hatte, war nach dem Bundesgerichtshof noch nicht festgestellt (Rn. 9, 37). Am 5. Februar 2015 legte die Betreuerin Beschwerde ein, im eigenen Namen und im Namen des Betreuten (Rn. 5). Für die Betreuerin selbst war die Frist abgelaufen. Für den Betreuten ließ sich aber nicht feststellen, dass ihm der Beschluss bekannt gegeben worden war, denn der Vermerk über die Aufgabe zur Post nannte keine Anschrift und war nur von einem Justizwachtmeister unterschrieben (Rn. 25). Seine Frist konnte deshalb noch laufen, und die Sache ging an das Landgericht zurück (Rn. 28, 30). Die Bekanntgabe an den Betreuer oder an eine von ihm bevollmächtigte Person wirkt nicht gegen die betreute Person (Rn. 20, 21).
- Sich nicht darauf verlassen, dass ein Verzicht auf die Beschwerde im Kaufvertrag die Rechtskraft vorzieht.Einen solchen Verzicht kann der Betreuer für die betreute Person nicht wirksam erklären, weil sie im Verfahren selbst handelt (§ 275 Abs. 1 FamFG). Der Bundesgerichtshof hat einen Verzicht im Kaufvertrag deshalb für nicht bindend gehalten (XII ZB 283/15, Rn. 32). Legt die betreute Person oder der Verfahrenspfleger rechtzeitig Beschwerde ein, wird die Rechtskraft gehemmt (§ 45 Satz 2 FamFG).
- Lehnt das Gericht die Genehmigung ab, im Namen der betreuten Person Beschwerde einlegen, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Beschlusses bei dem Betreuungsgericht, das ihn erlassen hat.Das Recht dazu gibt Ihnen § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG, weil der Verkauf in Ihren Aufgabenkreis fällt. Im eigenen Namen haben Sie kein Beschwerderecht (Bundesgerichtshof, XII ZB 283/15, Rn. 17). Nennen Sie im Schreiben Datum und Aktenzeichen des Beschlusses und sagen Sie ausdrücklich, dass Sie ihn anfechten. Begründet werden soll die Beschwerde zwar, die Begründung kann aber nachfolgen (§ 64 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1 und 2 FamFG). Hält das Gericht sie für begründet, hilft es ihr selbst ab, sonst legt es sie dem Beschwerdegericht vor (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
Mitteilung an den Käufer und Vollzug im Grundbuch
- Die Genehmigung dem Käufer erst mitteilen oder mitteilen lassen, wenn das Zeugnis über die Rechtskraft vorliegt.Nach § 1856 Abs. 1 Satz 2 BGB wird die Genehmigung dem Käufer gegenüber erst wirksam, wenn ihm die wirksam gewordene Genehmigung mitgeteilt wird. Wirksam wird sie mit der Rechtskraft (§ 40 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Der Bundesgerichtshof hatte zum früheren Recht offen gelassen, ob die Rechtskraft schon bei der Mitteilung vorliegen muss (XII ZB 283/15, Rn. 15). Der heutige Wortlaut verlangt die Mitteilung der wirksam gewordenen Genehmigung. Lassen Sie die Genehmigung dem Käufer deshalb erst mitteilen, wenn sie rechtskräftig ist.
- Sich vom Notar bestätigen lassen, dass und wann er die Mitteilung vorgenommen hat, und eine Kopie seines Vermerks zu den Betreuungsakten nehmen.Die Mitteilung durch den Notar ist nur wirksam, wenn er seinen Willen dazu äußerlich erkennbar macht, etwa durch einen Vermerk auf der Urkunde oder indem er den genehmigten Vertrag beim Grundbuchamt einreicht (Bundesgerichtshof, XII ZB 283/15, Leitsatz d und Rn. 37). Einen solchen Vermerk verlangt das Gericht nach der Auskunft der Freien Hansestadt Bremen in der Regel als Nachweis, dass das Verfahren abgeschlossen ist. Für das Grundbuchamt müssen andere Voraussetzungen der Eintragung als die Erklärungen selbst durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO).
- Verlangt der Käufer schriftlich Auskunft, ob die Genehmigung vorliegt, den Tag notieren, an dem sein Schreiben eingegangen ist.Von diesem Tag an läuft eine Frist von zwei Monaten, nach der die Genehmigung als verweigert gilt (§ 1856 Abs. 2 BGB). Geben Sie das Schreiben ohne Verzögerung an den Notar und das Gericht weiter.
- Wissen, dass der Beschluss nicht mehr geändert werden kann, sobald er rechtskräftig und dem Käufer mitgeteilt ist.Ist die Genehmigung dem Käufer gegenüber wirksam geworden, gibt es gegen den Beschluss keine Wiedereinsetzung, keine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, keine Abänderung und keine Wiederaufnahme mehr (§ 48 Abs. 3 FamFG). Wird zu früh mitgeteilt, kann eine rechtzeitige Beschwerde der betreuten Person noch durchgreifen (XII ZB 283/15, Rn. 15). Ist beides erfüllt, steht die gerichtliche Genehmigung dem Vertrag nicht mehr im Weg, und der Vollzug im Grundbuch folgt den allgemeinen Regeln.
- Stirbt die betreute Person, bevor die Genehmigung mitgeteilt ist, dem Betreuungsgericht und dem Notar den Tod mitteilen und nichts mehr als Betreuer erklären.Mit dem Ende der Betreuung tritt nach § 1856 Abs. 3 BGB die Genehmigung des Betreuten an die Stelle der Genehmigung des Gerichts. Stirbt die betreute Person, bevor die Genehmigung mitgeteilt ist, wird im Einzelfall geprüft, wie weiter verfahren wird.
Der Kaufpreis und die Abrechnung
- Den Kaufpreis nur auf ein Konto der betreuten Person zahlen lassen, nie auf ein eigenes Konto.Sie halten das Vermögen der betreuten Person getrennt von Ihrem eigenen (§ 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB). Geben Sie dem Notar für den Vertrag deshalb die Kontoverbindung der betreuten Person an. Gehört das Haus Ihnen beiden gemeinsam, etwa als Ehegatten, gilt für gemeinschaftliches Vermögen eine Ausnahme (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wie der Kaufpreis dann aufgeteilt wird, klären Sie mit dem Notar und dem Gericht.
- Mit dem Gericht klären, ob die Genehmigung auch die Entgegennahme des Kaufpreises abdeckt.Nimmt ein Betreuer eine Geldleistung von mehr als 3.000 Euro für die betreute Person an, braucht er dafür grundsätzlich eine Genehmigung (§ 1849 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 4 BGB). Befreit sind Betreuer, die mit der betreuten Person in gerader Linie verwandt sind, ihre Geschwister und ihr Ehegatte, außerdem Betreuungsvereine, Vereinsbetreuer, die Betreuungsbehörde und Behördenbetreuer (§ 1859 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 BGB). Würde die Befreiung das Vermögen erheblich gefährden, hebt das Gericht sie auf (§ 1859 Abs. 3 BGB). Ob ein Berufsbetreuer daneben eine eigene Genehmigung braucht oder ob das Gericht sie mit dem Verkauf erteilt, fragen Sie beim Rechtspfleger.
- Den Teil des Erlöses, der nicht für laufende Ausgaben gebraucht wird, auf einem Anlagekonto der betreuten Person anlegen und dem Gericht die Sperrvereinbarung anzeigen.Geld, das nicht für laufende Ausgaben nach § 1839 BGB gebraucht wird, legen Sie an (§ 1841 Abs. 1 BGB), in der Regel auf einem verzinslichen Anlagekonto der betreuten Person bei einem Kreditinstitut (§ 1841 Abs. 2 BGB). Mit dem Kreditinstitut vereinbaren Sie, dass darüber nur mit Genehmigung des Gerichts verfügt werden kann (§ 1845 Abs. 1 Satz 1 BGB). War ein Konto der betreuten Person bei Ihrer Bestellung nicht gesperrt, gilt dasselbe, und die Sperrvereinbarung zeigen Sie dem Gericht an (§ 1845 Abs. 3 BGB). Befreite Betreuer im Sinne des § 1859 Abs. 2 BGB brauchen keine Sperrvereinbarung (§ 1859 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB). Wie das Geld angelegt wird, entscheiden Sie im Einzelfall mit dem Gericht.
- Den Verkauf in der nächsten Rechnungslegung oder Vermögensübersicht mit Kaufvertrag, Abrechnung des Notars und Kontoauszug belegen.Die Rechnung gibt Auskunft über Ab- und Zugang des verwalteten Vermögens (§ 1865 Abs. 3 Satz 1 BGB). Als befreiter Betreuer legen Sie statt der Rechnung die jährliche Vermögensübersicht vor (§ 1859 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aus einem Grundstück ist Geld geworden, und das Gericht will sehen, wo es geblieben ist.
Ihre Daten
Betreuungsgericht, Aktenzeichen, zuständiger Rechtspfleger mit Telefon
Aufgabenbereiche laut Beschluss / Erweiterung beantragt am
Anzeige nach § 1833 Abs. 2 BGB abgeschickt am
Wertgutachten von / Verkehrswert / vereinbarter Kaufpreis
Entwurf zur Vorprüfung an das Gericht am / Antwort vom
Notar, Tag der Beurkundung, Urkundennummer
Antrag auf Genehmigung eingereicht am / durch
Anhörung am / Verfahrenspfleger (Name, Anschrift)
Beschluss vom / bekannt gegeben an Sie am / an die betreute Person am / an den Verfahrenspfleger am
Zeugnis über die Rechtskraft erhalten am
Mitteilung an den Käufer am / Vermerk des Notars erhalten am
Kaufpreis eingegangen am / Konto / Sperrvereinbarung angezeigt am
Wichtig- Den Wortlaut des Vertrags bestimmt der Notar, und das Gericht prüft ihn. Eigene Formulierungen für Klauseln entwerfen Sie als Betreuer nicht. Bleibt eine Regelung für Sie unklar, fragen Sie vor dem Termin schriftlich nach, denn was der Vertrag im Einzelnen regeln sollte, wird im Einzelfall geprüft.
- Als Betreuer haften Sie der betreuten Person für einen Schaden aus einer Pflichtverletzung, die Sie zu vertreten haben (§ 1826 Abs. 1 BGB). Wer ohne Genehmigung verkauft, einen Preis unter Wert hinnimmt oder den Kaufpreis nicht sicher anlegt, trägt dieses Risiko selbst.
- Handeln Sie mit einer Vorsorgevollmacht, gibt es kein Genehmigungsverfahren, aber auch keine Kontrolle durch das Gericht. Kann die Person, die die Vollmacht erteilt hat, wegen einer Krankheit oder Behinderung ihre Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten nicht mehr ausüben, und sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er nicht nach der Vereinbarung oder ihrem Willen handelt, bestellt das Gericht einen Kontrollbetreuer (§ 1820 Abs. 3 BGB).
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Amtliche Quellen- § 1850 Bürgerliches Gesetzbuch: Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1833 Bürgerliches Gesetzbuch: Aufgabe von Wohnraum des Betreuten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1821 Bürgerliches Gesetzbuch: Pflichten des Betreuers, Wünsche des Betreuten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1824 Bürgerliches Gesetzbuch: Ausschluss der Vertretungsmacht (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1849 Bürgerliches Gesetzbuch: Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1855 Bürgerliches Gesetzbuch: Erklärung der Genehmigung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1856 Bürgerliches Gesetzbuch: Nachträgliche Genehmigung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1857 Bürgerliches Gesetzbuch: Widerrufsrecht des Vertragspartners (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1859 Bürgerliches Gesetzbuch: Gesetzliche Befreiungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1836 Bürgerliches Gesetzbuch: Trennungsgebot (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1841 Bürgerliches Gesetzbuch: Anlagepflicht (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 40 FamFG: Wirksamwerden (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 41 FamFG: Bekanntgabe des Beschlusses (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 46 FamFG: Rechtskraftzeugnis (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 48 FamFG: Abänderung und Wiederaufnahme (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 63 FamFG: Beschwerdefrist (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 276 FamFG: Verfahrenspfleger (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 299 FamFG: Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 303 FamFG: Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 29 Grundbuchordnung: Nachweis der Eintragungsunterlagen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Gerichts- und Notarkostengesetz, Anlage 1: Kostenverzeichnis (Nr. 11100, 22110, 31015) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Dezember 2015, XII ZB 283/15 (Doppelvollmacht, Bekanntgabe an die betreute Person) (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- Amtsgericht Rosenheim: Merkblatt Genehmigungsverfahren Immobilienverkauf (justiz.bayern.de, neues Fenster)
- Freie Hansestadt Bremen: Betreuung, Grundstücksverkauf und Grundstücksgeschäfte (service.bremen.de, neues Fenster)
- § 1845 Bürgerliches Gesetzbuch: Sperrvereinbarung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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